Die dagegen vom Angeklagten Vid Ke***** aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffensenats, der die entscheidenden Feststellungen zum Schuldspruchpunkt I/A/1 jedoch mängelfrei auf eine Reihe von Indizien (etwa dass der Beschwerdeführer die Garage, die als Zigarettenlager diente, angemietet hat und dort von Zeugen beim Hantieren mit Schachteln gemeinsam mit dem Mitangeklagten beobachtet wurde; US 13 f) gestützt und auch unter Einbeziehung des Geständnisses des Beschwerdeführers zu dem vom Schuldspruchpunkt I/A/2 umfassten illegalen Erwerb (US 15) dargelegt hat, weshalb ihm dessen leugnende Verantwortung zum hier in Rede stehenden Urteilspunkt nicht plausibel erschien (US 14 ff).Die dagegen vom Angeklagten Vid Ke***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffensenats, der die entscheidenden Feststellungen zum Schuldspruchpunkt I/A/1 jedoch mängelfrei auf eine Reihe von Indizien (etwa dass der Beschwerdeführer die Garage, die als Zigarettenlager diente, angemietet hat und dort von Zeugen beim Hantieren mit Schachteln gemeinsam mit dem Mitangeklagten beobachtet wurde; US 13 f) gestützt und auch unter Einbeziehung des Geständnisses des Beschwerdeführers zu dem vom Schuldspruchpunkt I/A/2 umfassten illegalen Erwerb (US 15) dargelegt hat, weshalb ihm dessen leugnende Verantwortung zum hier in Rede stehenden Urteilspunkt nicht plausibel erschien (US 14 ff).
Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend wurde dabei der eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) reklamierenden Rüge zuwider die den Beschwerdeführer entlastende Aussage des zu eigenen Taten umfassend geständigen Mittäters ausreichend angeführt (US 13). Ebensowenig zeigt der beweiswürdigende Hinweis, Zeugen hätten „zu den tatsächlichen Vorgängen, insbesondere zum vorgeworfenen Kauf der Zigaretten keine tatsächlichen Wahrnehmungen gemacht", Nichtigkeit aus Z 5 auf. Da die Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unter Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0099810), verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) eine gesetzeskonforme Ausrichtung. Denn mit dem gegen den Schuldspruchpunkt I/A/1 gerichteten - mit der nicht nachvollziehbaren Kritik bloßen Gebrauchs von verba legalia verknüpften - Einwand unterbliebener Feststellungen „in welchen Handlungen" des Beschwerdeführers „das bewusste und gewollte Zusammenwirken konkret gelegen sein sollte", wird das sachverhaltsbezogene Urteilssubstrat, wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Mitangeklagten vorsätzlich Schmuggelzigaretten erworben und in einer von ihm angemieteten Garage gelagert hat (US 7 f), übergangen. Schließlich missachtet auch die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 38 Abs 1 lit a FinStrG) gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) den in den tatsächlichen Urteilsannahmen bestehenden gesetzlichen Bezugspunkt. Sie ignoriert die tatrichterlichen Feststellungen zu einer Tatbegehung des Beschwerdeführers in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 9), und legt nicht dar, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären.Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend wurde dabei der eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) reklamierenden Rüge zuwider die den Beschwerdeführer entlastende Aussage des zu eigenen Taten umfassend geständigen Mittäters ausreichend angeführt (US 13). Ebensowenig zeigt der beweiswürdigende Hinweis, Zeugen hätten „zu den tatsächlichen Vorgängen, insbesondere zum vorgeworfenen Kauf der Zigaretten keine tatsächlichen Wahrnehmungen gemacht", Nichtigkeit aus Ziffer 5, auf. Da die Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unter Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0099810), verfehlt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) eine gesetzeskonforme Ausrichtung. Denn mit dem gegen den Schuldspruchpunkt I/A/1 gerichteten - mit der nicht nachvollziehbaren Kritik bloßen Gebrauchs von verba legalia verknüpften - Einwand unterbliebener Feststellungen „in welchen Handlungen" des Beschwerdeführers „das bewusste und gewollte Zusammenwirken konkret gelegen sein sollte", wird das sachverhaltsbezogene Urteilssubstrat, wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Mitangeklagten vorsätzlich Schmuggelzigaretten erworben und in einer von ihm angemieteten Garage gelagert hat (US 7 f), übergangen. Schließlich missachtet auch die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG) gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) den in den tatsächlichen Urteilsannahmen bestehenden gesetzlichen Bezugspunkt. Sie ignoriert die tatrichterlichen Feststellungen zu einer Tatbegehung des Beschwerdeführers in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 9), und legt nicht dar, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.