Die Mängelrüge verweist unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit des Urteils auf die Aussage der Helga B vor der Gendarmerie (S. 19 - 21) und behauptet ohne nähere Begründung, daß die Genannte offensichtlich bestrebt sei, dem Angeklagten Beziehungen zu ihren beiden Schwestern anzudichten, was gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche. Damit verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der angerufenen Gesetzesstelle und der dort umschriebenen verschiedenen Arten von Begründungsmängeln einerseits und der dem Gericht durch § 258 Abs. 2 StPO eingeräumten Befugnisse andererseits, aber auch den Umfang der Begründungspflicht bei Urteilen gemäß § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO Ohne Substantiierung irgendeines Begründungsfehlers in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs. 1Die Mängelrüge verweist unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit des Urteils auf die Aussage der Helga B vor der Gendarmerie (S. 19 - 21) und behauptet ohne nähere Begründung, daß die Genannte offensichtlich bestrebt sei, dem Angeklagten Beziehungen zu ihren beiden Schwestern anzudichten, was gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche. Damit verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der angerufenen Gesetzesstelle und der dort umschriebenen verschiedenen Arten von Begründungsmängeln einerseits und der dem Gericht durch Paragraph 258, Absatz 2, StPO eingeräumten Befugnisse andererseits, aber auch den Umfang der Begründungspflicht bei Urteilen gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Ohne Substantiierung irgendeines Begründungsfehlers in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO wird mit diesem Vorbringen eine Nichtigkeit nach dieser Gesetzesstelle nicht dargetan.
Im übrigen stellt die Beschwerde nicht auf die Entscheidungsgründe des Urteils ab. Die Behauptung, das Urteil enthalte keine Feststellungen über die Dauer der Strafhaft des Angeklagten, übersieht die ausdrücklichen Konstatierungen, daß der Beschwerdeführer vom November 1978 bis Mai 1979 in Haft war (S. 86). Soweit die Beschwerde zum Schuldspruch nach dem dritten Fall des § 207 Abs. 1 StGB dem Sinne nach eine unzureichende Begründung der Absicht des Beschwerdeführers, sich geschlechtlich zu erregen, behauptet (im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen ist dies für den ersten Fall nicht erforderlich), übergeht sie gänzlich, daß das Schöffengericht diese Vorsatzform (§ 5 Abs. 2 StGB) des Angeklagten deshalb als erwiesen annahm, weil es seine Verantwortung für unglaubwürdig hielt und aus der Tatsache, daß er das Kind zum Entkleiden, zur Einnahme unzüchtiger Stellungen und zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung veranlaßte, durchaus denkrichtig und im Einklang mit der Lebenserfahrung die Schlußfolgerung gezogen hat, der Beschwerdeführer habe dabei seine geschlechtliche Erregung gesucht (S. 87).Im übrigen stellt die Beschwerde nicht auf die Entscheidungsgründe des Urteils ab. Die Behauptung, das Urteil enthalte keine Feststellungen über die Dauer der Strafhaft des Angeklagten, übersieht die ausdrücklichen Konstatierungen, daß der Beschwerdeführer vom November 1978 bis Mai 1979 in Haft war (S. 86). Soweit die Beschwerde zum Schuldspruch nach dem dritten Fall des Paragraph 207, Absatz eins, StGB dem Sinne nach eine unzureichende Begründung der Absicht des Beschwerdeführers, sich geschlechtlich zu erregen, behauptet (im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen ist dies für den ersten Fall nicht erforderlich), übergeht sie gänzlich, daß das Schöffengericht diese Vorsatzform (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten deshalb als erwiesen annahm, weil es seine Verantwortung für unglaubwürdig hielt und aus der Tatsache, daß er das Kind zum Entkleiden, zur Einnahme unzüchtiger Stellungen und zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung veranlaßte, durchaus denkrichtig und im Einklang mit der Lebenserfahrung die Schlußfolgerung gezogen hat, der Beschwerdeführer habe dabei seine geschlechtliche Erregung gesucht (S. 87).
Die Rechtsrüge erschöpft sich in der Behauptung, die Verurteilung nach § 207 StGB sei mit Nichtigkeit gemäß der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO behaftet. Der geltend gemachte Rechtsirrtum wird demnach nicht, wie dies das Gesetz für die Relevierung materieller Nichtigkeitsgründe erfordert, aus einem Vergleich des als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den in Betracht kommenden Tatbeständen des materiellen Strafrechts abgeleitet. Folglich ist der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung der angezogenen oder irgendeines anderen der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die Zuleitung des Akts zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970, S. 17, 18; 1973 S. 70 u. v.a.).Die Rechtsrüge erschöpft sich in der Behauptung, die Verurteilung nach Paragraph 207, StGB sei mit Nichtigkeit gemäß der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet. Der geltend gemachte Rechtsirrtum wird demnach nicht, wie dies das Gesetz für die Relevierung materieller Nichtigkeitsgründe erfordert, aus einem Vergleich des als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den in Betracht kommenden Tatbeständen des materiellen Strafrechts abgeleitet. Folglich ist der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung der angezogenen oder irgendeines anderen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe war die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die Zuleitung des Akts zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970, S. 17, 18; 1973 S. 70 u. v.a.).