Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Juli 1943 geborene Karl Peter K*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130, erster Fall, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Als Vergehen liegt ihm (unter anderem) die Unterdrückung des Führerscheins der Gabriele M***, begangen am 11. August 1989 in Graz, zur Last (Urteilstat II/3). Nach den auf diese Tat (und die damit in Zusammenhang stehende Diebstahlstat I/12 des Urteilsspruches) bezüglichen Feststellungen stahl der Angeklagte aus dem unversperrten PKW der Gabriele M*** eine Geldtasche im Wert von etwa 300 S samt darin befindlichem Bargeld von 100 S. Mit dieser Geldtasche, in welcher sich auch der Führerschein der Gabriele M*** befand, entfernte er sich rasch vom Tatort. Er war jedoch von Johann K*** beobachtet worden, der Gabriele M*** informierte. Diese vermochte den Angeklagten einzuholen und zur Herausgabe der weggenommenen Gegenstände zu verhalten (US 5 verso, zweiter Absatz). Der Angeklagte hatte es - wie auch bei Unterdrückung anderer bei Diebstählen erlangter Urkunden, deren er sich stets durch Wegwerfen entledigte (US 3 verso, zweiter Absatz, 4 Mitte, 4 verso, dritter Absatz, 5, zweiter Absatz) - zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß Gabriele M*** die weggenommene Urkunde nicht mehr wiedererlangen und verwenden können werde (US 7 verso, Ende des ersten Absatzes).Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Juli 1943 geborene Karl Peter K*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130,, erster Fall, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Als Vergehen liegt ihm (unter anderem) die Unterdrückung des Führerscheins der Gabriele M***, begangen am 11. August 1989 in Graz, zur Last (Urteilstat II/3). Nach den auf diese Tat (und die damit in Zusammenhang stehende Diebstahlstat I/12 des Urteilsspruches) bezüglichen Feststellungen stahl der Angeklagte aus dem unversperrten PKW der Gabriele M*** eine Geldtasche im Wert von etwa 300 S samt darin befindlichem Bargeld von 100 S. Mit dieser Geldtasche, in welcher sich auch der Führerschein der Gabriele M*** befand, entfernte er sich rasch vom Tatort. Er war jedoch von Johann K*** beobachtet worden, der Gabriele M*** informierte. Diese vermochte den Angeklagten einzuholen und zur Herausgabe der weggenommenen Gegenstände zu verhalten (US 5 verso, zweiter Absatz). Der Angeklagte hatte es - wie auch bei Unterdrückung anderer bei Diebstählen erlangter Urkunden, deren er sich stets durch Wegwerfen entledigte (US 3 verso, zweiter Absatz, 4 Mitte, 4 verso, dritter Absatz, 5, zweiter Absatz) - zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß Gabriele M*** die weggenommene Urkunde nicht mehr wiedererlangen und verwenden können werde (US 7 verso, Ende des ersten Absatzes).
Ausschließlich gegen die Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung im erwähnten Falle (II/3 des Urteilsspruches) hat der Angeklagte eine ausdrücklich auf die Z 9 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, in welcher er ausführt, die Tat sei nicht einmal versucht, keinesfalls aber vollendet worden, weil Gabriele M*** den Führerschein unmittelbar nach seiner Wegnahme wieder an sich gebracht habe und daher am Gebrauch der Urkunde tatsächlich nicht gehindert worden sei.Ausschließlich gegen die Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung im erwähnten Falle (II/3 des Urteilsspruches) hat der Angeklagte eine ausdrücklich auf die Ziffer 9 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, in welcher er ausführt, die Tat sei nicht einmal versucht, keinesfalls aber vollendet worden, weil Gabriele M*** den Führerschein unmittelbar nach seiner Wegnahme wieder an sich gebracht habe und daher am Gebrauch der Urkunde tatsächlich nicht gehindert worden sei.
Diesen Rechtsausführungen kann nicht gefolgt werden: Das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Urkunde, über die er nicht (allein) verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses und einer Tatsache gebraucht werde. Als Unterdrücken ist jede Handlung anzusehen, die die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berechtigten jedoch um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen (SSt. 47/28, 51/21 uva; Foregger-Serini StGB4 Erl. II zu § 229 StGB). Um diese Möglichkeit ist der Berechtigte aber schon dann gebracht, wenn die Urkunde - wie etwa hier durch Bruch des Gewahrsams - seiner ungehinderten Verfügungsmacht zu widmungsgemäßem Gebrauch (wenn auch bloß vorübergehend - vgl. Kienapfel im WK, § 229 Rz 24) entzogen wird. Im vorliegenden Falle wurde das Ansichbringen und die Mitnahme des Führerscheins der Gabriele M*** durch den Angeklagten, wodurch die Berechtigte - wenn auch nur kurzfristig - um die Möglichkeit der Verwendung dieser Urkunde zu Beweiszwecken gebracht wurde, vom Erstgericht daher zu Recht als Unterdrücken im dargestellten Sinn und als vollendetes Vergehen nach dem § 229 Abs. 1 StGB beurteilt. Entgegen der vom Verteidiger erst im Gerichtstag vorgetragenen Rechtsauffassung verlangt diese Strafnorm keinen speziellen Gebrauchsverhinderungsvorsatz (SSt. 51/21; Foregger-Serini StGB4 § 229 Erl. III), weswegen auch der solcherart behauptete Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite nicht vorliegt.Diesen Rechtsausführungen kann nicht gefolgt werden: Das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB begeht, wer eine Urkunde, über die er nicht (allein) verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses und einer Tatsache gebraucht werde. Als Unterdrücken ist jede Handlung anzusehen, die die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berechtigten jedoch um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen (SSt. 47/28, 51/21 uva; Foregger-Serini StGB4 Erl. römisch zwei zu Paragraph 229, StGB). Um diese Möglichkeit ist der Berechtigte aber schon dann gebracht, wenn die Urkunde - wie etwa hier durch Bruch des Gewahrsams - seiner ungehinderten Verfügungsmacht zu widmungsgemäßem Gebrauch (wenn auch bloß vorübergehend - vergleiche Kienapfel im WK, Paragraph 229, Rz 24) entzogen wird. Im vorliegenden Falle wurde das Ansichbringen und die Mitnahme des Führerscheins der Gabriele M*** durch den Angeklagten, wodurch die Berechtigte - wenn auch nur kurzfristig - um die Möglichkeit der Verwendung dieser Urkunde zu Beweiszwecken gebracht wurde, vom Erstgericht daher zu Recht als Unterdrücken im dargestellten Sinn und als vollendetes Vergehen nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB beurteilt. Entgegen der vom Verteidiger erst im Gerichtstag vorgetragenen Rechtsauffassung verlangt diese Strafnorm keinen speziellen Gebrauchsverhinderungsvorsatz (SSt. 51/21; Foregger-Serini StGB4 Paragraph 229, Erl. römisch drei), weswegen auch der solcherart behauptete Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite nicht vorliegt.