Alois H* wurde der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Alois H* wurde der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, sowie der Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.November 1994, GZ 13 Os 163/94-9, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere Sachverhalt entnommen werden.
Anläßlich dieser Entscheidung ergab sich, daß das Ersturteil mit einer vom Angeklagten nicht geltend gemachten Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) behaftet ist, weil die unter Punkt 2 des Urteilssatzes beschriebene Tat des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB nicht nur (in Punkt 3 des Urteilssatzes) idealkonkurrierend auch als Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB, sondern überdies (zu Punkt 4 des Urteilssatzes) auch als Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB gewertet wurde, obwohl diesbezüglich nur scheinbare Idealkonkurrenz vorliegt (SSt 48/8, Leukauf-Steininger Komm3 § 212 StGB RN 23).Anläßlich dieser Entscheidung ergab sich, daß das Ersturteil mit einer vom Angeklagten nicht geltend gemachten Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) behaftet ist, weil die unter Punkt 2 des Urteilssatzes beschriebene Tat des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB nicht nur (in Punkt 3 des Urteilssatzes) idealkonkurrierend auch als Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB, sondern überdies (zu Punkt 4 des Urteilssatzes) auch als Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB gewertet wurde, obwohl diesbezüglich nur scheinbare Idealkonkurrenz vorliegt (SSt 48/8, Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 212, StGB RN 23).
Dieser rechtsirrige Schuldspruch war daher ersatzlos aufzuheben; davon bleibt unberührt der Schuldspruch des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, soweit dem Angeklagten andere (zu Punkt 1 des Urteilssatzes beschriebene) strafbare Handlungen zugrunde liegen.Dieser rechtsirrige Schuldspruch war daher ersatzlos aufzuheben; davon bleibt unberührt der Schuldspruch des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB, soweit dem Angeklagten andere (zu Punkt 1 des Urteilssatzes beschriebene) strafbare Handlungen zugrunde liegen.
Die Korrektur des Schuldspruchs zwingt auch zu einer Aufhebung des Strafausspruchs und zu einer Strafneubemessung nach § 206 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB.Die Korrektur des Schuldspruchs zwingt auch zu einer Aufhebung des Strafausspruchs und zu einer Strafneubemessung nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB.
Dabei waren als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen derselben und verschiedener Art und deren Fortsetzung durch länger Zeit, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel zu werten.
Auf Grund der genannten Strafzumessungsgründe unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB und des daraus abzuleitenden Gebots, die Strafe umso strenger zu bemessen, je mehr Pflichten der Täter durch seine Handlungen verletzte (§ 32 Abs 3 StGB), erschien die verhängte Strafe tat- und tätergerecht.Auf Grund der genannten Strafzumessungsgründe unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Strafbemessung nach Paragraph 32, StGB und des daraus abzuleitenden Gebots, die Strafe umso strenger zu bemessen, je mehr Pflichten der Täter durch seine Handlungen verletzte (Paragraph 32, Absatz 3, StGB), erschien die verhängte Strafe tat- und tätergerecht.
Mit seiner Berufung (und dem darin enthaltenen Antrag auf Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen von Zeugenaussagen, die für die Strafbemessung allerdings ohne Bedeutung sind) war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.