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Entscheidung 13 Os 163/94×

Entscheidung 13 Os 163/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os163/94

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Mag. Strieder, Dr. Mayrhofer und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin Alois H* wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten Erwin Alois H* gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Juli 1994, GZ 10 Vr 1298/94-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Jerabek, und des Verteidigers Dr. Herndl jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil - das im übrigen unberührt bleibt - in seinem Ausspruch über die rechtliche Beurteilung des zu Punkt 2 des Urteilssatzes festgestellten Verhaltens als Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB sowie demnach auch im Strafausspruch (mit Ausnahme des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz eins, Ziffer 3, StPO erkannt:

Für die verbleibenden Schuldsprüche (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB und Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB) wird Erwin H* nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Alois H* wurde der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, sowie der Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.November 1994, GZ 13 Os 163/94-9, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere Sachverhalt entnommen werden.

Anläßlich dieser Entscheidung ergab sich, daß das Ersturteil mit einer vom Angeklagten nicht geltend gemachten Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) behaftet ist, weil die unter Punkt 2 des Urteilssatzes beschriebene Tat des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB nicht nur (in Punkt 3 des Urteilssatzes) idealkonkurrierend auch als Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB, sondern überdies (zu Punkt 4 des Urteilssatzes) auch als Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB gewertet wurde, obwohl diesbezüglich nur scheinbare Idealkonkurrenz vorliegt (SSt 48/8, Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 212, StGB RN 23).

Dieser rechtsirrige Schuldspruch war daher ersatzlos aufzuheben; davon bleibt unberührt der Schuldspruch des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB, soweit dem Angeklagten andere (zu Punkt 1 des Urteilssatzes beschriebene) strafbare Handlungen zugrunde liegen.

Die Korrektur des Schuldspruchs zwingt auch zu einer Aufhebung des Strafausspruchs und zu einer Strafneubemessung nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB.

Dabei waren als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen derselben und verschiedener Art und deren Fortsetzung durch länger Zeit, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel zu werten.

Auf Grund der genannten Strafzumessungsgründe unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Strafbemessung nach Paragraph 32, StGB und des daraus abzuleitenden Gebots, die Strafe umso strenger zu bemessen, je mehr Pflichten der Täter durch seine Handlungen verletzte (Paragraph 32, Absatz 3, StGB), erschien die verhängte Strafe tat- und tätergerecht.

Mit seiner Berufung (und dem darin enthaltenen Antrag auf Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen von Zeugenaussagen, die für die Strafbemessung allerdings ohne Bedeutung sind) war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Textnummer

E37713

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00163.9400.1214.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19941214_OGH0002_0130OS00163_9400000_000

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