Das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, indem der Beschwerdeführer mit verschiedenen Argumenten seiner vom Erstgericht mit ausführlicher Begründung (US 12 bis 20) abgelehnten Verantwortung vor Gericht doch noch zum Durchbruch verhelfen will. Da die Beschwerdeausführungen keine formellen Begründungsmängel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes thematisieren, sind sie einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.Das Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, indem der Beschwerdeführer mit verschiedenen Argumenten seiner vom Erstgericht mit ausführlicher Begründung (US 12 bis 20) abgelehnten Verantwortung vor Gericht doch noch zum Durchbruch verhelfen will. Da die Beschwerdeausführungen keine formellen Begründungsmängel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes thematisieren, sind sie einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Was im übrigen die Behauptung fehlender Befragung des Angeklagten zum Faktum II anlangt, ist dieser Einwand einerseits unrichtig (vgl S 119/II), andererseits wäre es auch Aufgabe der Verteidigung gewesen, eine allenfalls notwendige weitere Sachverhaltsaufklärung durch geeignete Fragestellung in der Hauptverhandlung zu bewirken.Was im übrigen die Behauptung fehlender Befragung des Angeklagten zum Faktum römisch zwei anlangt, ist dieser Einwand einerseits unrichtig vergleiche S 119/II), andererseits wäre es auch Aufgabe der Verteidigung gewesen, eine allenfalls notwendige weitere Sachverhaltsaufklärung durch geeignete Fragestellung in der Hauptverhandlung zu bewirken.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) setzt der Beschwerdeführer die Bekämpfung der Beweiswürdigung fort, ohne darzulegen, worin die "latenten Feststellungsmängel" des angefochtenen Urteils im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich Lücken der Tatsachenkonkretisierung, die eine Gesetzesanwendung hindern, liegen sollen. Damit verfehlt aber die Rechtsmittelausführung die prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie dem Bestimmtheitsgebot (§ 285a Z 2 StPO) nicht genügt.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) setzt der Beschwerdeführer die Bekämpfung der Beweiswürdigung fort, ohne darzulegen, worin die "latenten Feststellungsmängel" des angefochtenen Urteils im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich Lücken der Tatsachenkonkretisierung, die eine Gesetzesanwendung hindern, liegen sollen. Damit verfehlt aber die Rechtsmittelausführung die prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie dem Bestimmtheitsgebot (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) nicht genügt.
Letztlich ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelantrag unter anderem begehrt, der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof "vernichtet" die Hauptverhandlung nach der erwähnten Gesetzesbestimmung aber nur im Falle des Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes des § 281a StPO (Unzuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat), verweist die Sache an das zuständige Gericht erster Instanz und ordnet die nötige Verfahrensverbesserung an. Da im vorliegenden Strafverfahren ein Oberlandesgericht gemäß §§ 214 und 218 StPO nicht tätig war, ist nicht nachvollziehbar, worin die Angeklagten den Nichtigkeitsgrund nach § 281a StPO erblicken. Auf diesen Beschwerdeantrag ist daher nicht weiter einzugehen.Letztlich ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelantrag unter anderem begehrt, der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof "vernichtet" die Hauptverhandlung nach der erwähnten Gesetzesbestimmung aber nur im Falle des Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281 a, StPO (Unzuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat), verweist die Sache an das zuständige Gericht erster Instanz und ordnet die nötige Verfahrensverbesserung an. Da im vorliegenden Strafverfahren ein Oberlandesgericht gemäß Paragraphen 214 und 218 StPO nicht tätig war, ist nicht nachvollziehbar, worin die Angeklagten den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281 a, StPO erblicken. Auf diesen Beschwerdeantrag ist daher nicht weiter einzugehen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas Ha*****:
Zunächst ist festzuhalten, daß sich der Rechtsmittelantrag, der Oberste Gerichtshof wolle das (ganze) Urteil aufheben, auf alle Schuldsprüche erstreckt, obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen die Fakten I 1 b und II richtet. Soweit die Beschwerde über die ausdrücklich angefochtenen Schuldsprüche hinausgeht, ist sie unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz geforderten Bestimmtheit (§ 285a Z 2 StPO) mangelt.Zunächst ist festzuhalten, daß sich der Rechtsmittelantrag, der Oberste Gerichtshof wolle das (ganze) Urteil aufheben, auf alle Schuldsprüche erstreckt, obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen die Fakten römisch eins 1 b und römisch zwei richtet. Soweit die Beschwerde über die ausdrücklich angefochtenen Schuldsprüche hinausgeht, ist sie unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz geforderten Bestimmtheit (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) mangelt.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer keine sich aus dem Akteninhalt ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der bekämpften Schuldsprüche (I 1 b und II) zu wecken. Indem er nur die (vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnte) Verantwortung des Mitangeklagten Ho***** in der Hauptverhandlung hervorhebt, (zu Unrecht) eine Aktenwidrigkeit hinsichtlich des genauen Tatzeitpunktes behauptet und pauschal vermeint, im gesamten Beweisverfahren fänden sich keine belastenden Anhaltspunkte, zieht er in Wahrheit nur die tatrichterlichen Beweiswerterwägungen in Zweifel, um zu einer anderen Würdigung seiner diesbezüglich als unglaubwürdig erachteten Angaben zu gelangen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer keine sich aus dem Akteninhalt ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der bekämpften Schuldsprüche (römisch eins 1 b und römisch zwei) zu wecken. Indem er nur die (vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnte) Verantwortung des Mitangeklagten Ho***** in der Hauptverhandlung hervorhebt, (zu Unrecht) eine Aktenwidrigkeit hinsichtlich des genauen Tatzeitpunktes behauptet und pauschal vermeint, im gesamten Beweisverfahren fänden sich keine belastenden Anhaltspunkte, zieht er in Wahrheit nur die tatrichterlichen Beweiswerterwägungen in Zweifel, um zu einer anderen Würdigung seiner diesbezüglich als unglaubwürdig erachteten Angaben zu gelangen.
Diese Beschwerdeeinwände übergehen (obwohl in der Rechtsmittelschrift selbst erwähnt) nicht nur das Geständnis des Angeklagten Ho***** gegenüber den Polizeibeamten (S 129, 131/I) auch zur (Beitragsund)Mittäterschaft des Beschwerdeführers, sondern verkennen die Anfechtungsmöglichkeiten der Tatsachenrüge, die eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung nicht vorsehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1, 4).Diese Beschwerdeeinwände übergehen (obwohl in der Rechtsmittelschrift selbst erwähnt) nicht nur das Geständnis des Angeklagten Ho***** gegenüber den Polizeibeamten (S 129, 131/I) auch zur (Beitragsund)Mittäterschaft des Beschwerdeführers, sondern verkennen die Anfechtungsmöglichkeiten der Tatsachenrüge, die eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung nicht vorsehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1, 4).
Mit den nominell als Mängelrüge (Z 5) bezeichneten Spekulationen über die Gründe, warum der Beschwerdeführer zu diesen Fakten nicht geständig war, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt.Mit den nominell als Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichneten Spekulationen über die Gründe, warum der Beschwerdeführer zu diesen Fakten nicht geständig war, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt.
Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzumerken, daß die irrtümliche Beurteilung des Tatbeitrages des Angeklagten Ha*****, nämlich Aufpasserdienste während des Aufbrechens von Spielautomaten durch Ho***** (I 1 b), als Mittäterschaft wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB keinen Anlaß für ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO bildet (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 55) und somit auf sich beruhen kann.Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzumerken, daß die irrtümliche Beurteilung des Tatbeitrages des Angeklagten Ha*****, nämlich Aufpasserdienste während des Aufbrechens von Spielautomaten durch Ho***** (römisch eins 1 b), als Mittäterschaft wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB keinen Anlaß für ein amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bildet (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 55) und somit auf sich beruhen kann.
Insgesamt waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den Formvorschriften entsprechend bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Insgesamt waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den Formvorschriften entsprechend bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.