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Entscheidung 13 Os 163/98×

Entscheidung 13 Os 163/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os163/98

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried Ho***** und Andreas Ha***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 14. September 1998, GZ 12 römisch fünf r 257/98-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Siegfried Ho***** und Andreas Ha***** wurden des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßig schweren) Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 (gemeint:) zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt, weil (zusammengefaßt wiedergegeben)

sie als Mittäter (der Zweitangeklagte zu römisch eins 1 b richtig als Beitragstäter, US 11) in der Zeit von Februar 1998 bis 12. März 1998 in Leoben und Umgebung in fünf Angriffen im Urteil namentlich angeführten Geschädigten Bargeld und Waren im Gesamtwert von zumindest 88.574 S mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in gewerbsmäßiger Begehungsform durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen weggenommen bzw wegzunehmen versucht haben (römisch eins 1 a bis d; römisch zwei) sowie

Siegfried Ho***** allein von November 1997 bis Dezember 1997 in drei Angriffen auf gleiche Art und Weise Bargeld und Waren im Gesamtwert von 74.776 S weggenommen hat (römisch eins 2 a bis c).

Die gegen diese Schuldsprüche gerichteten, vom Angeklagten Ho***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO und vom Angeklagten Ha***** auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a leg cit gestützten Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht im Recht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Siegfried Ho*****:

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, indem der Beschwerdeführer mit verschiedenen Argumenten seiner vom Erstgericht mit ausführlicher Begründung (US 12 bis 20) abgelehnten Verantwortung vor Gericht doch noch zum Durchbruch verhelfen will. Da die Beschwerdeausführungen keine formellen Begründungsmängel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes thematisieren, sind sie einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Was im übrigen die Behauptung fehlender Befragung des Angeklagten zum Faktum römisch zwei anlangt, ist dieser Einwand einerseits unrichtig vergleiche S 119/II), andererseits wäre es auch Aufgabe der Verteidigung gewesen, eine allenfalls notwendige weitere Sachverhaltsaufklärung durch geeignete Fragestellung in der Hauptverhandlung zu bewirken.

In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) setzt der Beschwerdeführer die Bekämpfung der Beweiswürdigung fort, ohne darzulegen, worin die "latenten Feststellungsmängel" des angefochtenen Urteils im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich Lücken der Tatsachenkonkretisierung, die eine Gesetzesanwendung hindern, liegen sollen. Damit verfehlt aber die Rechtsmittelausführung die prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie dem Bestimmtheitsgebot (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) nicht genügt.

Letztlich ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelantrag unter anderem begehrt, der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof "vernichtet" die Hauptverhandlung nach der erwähnten Gesetzesbestimmung aber nur im Falle des Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281 a, StPO (Unzuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat), verweist die Sache an das zuständige Gericht erster Instanz und ordnet die nötige Verfahrensverbesserung an. Da im vorliegenden Strafverfahren ein Oberlandesgericht gemäß Paragraphen 214 und 218 StPO nicht tätig war, ist nicht nachvollziehbar, worin die Angeklagten den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281 a, StPO erblicken. Auf diesen Beschwerdeantrag ist daher nicht weiter einzugehen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas Ha*****:

Zunächst ist festzuhalten, daß sich der Rechtsmittelantrag, der Oberste Gerichtshof wolle das (ganze) Urteil aufheben, auf alle Schuldsprüche erstreckt, obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen die Fakten römisch eins 1 b und römisch zwei richtet. Soweit die Beschwerde über die ausdrücklich angefochtenen Schuldsprüche hinausgeht, ist sie unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz geforderten Bestimmtheit (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) mangelt.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer keine sich aus dem Akteninhalt ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der bekämpften Schuldsprüche (römisch eins 1 b und römisch zwei) zu wecken. Indem er nur die (vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnte) Verantwortung des Mitangeklagten Ho***** in der Hauptverhandlung hervorhebt, (zu Unrecht) eine Aktenwidrigkeit hinsichtlich des genauen Tatzeitpunktes behauptet und pauschal vermeint, im gesamten Beweisverfahren fänden sich keine belastenden Anhaltspunkte, zieht er in Wahrheit nur die tatrichterlichen Beweiswerterwägungen in Zweifel, um zu einer anderen Würdigung seiner diesbezüglich als unglaubwürdig erachteten Angaben zu gelangen.

Diese Beschwerdeeinwände übergehen (obwohl in der Rechtsmittelschrift selbst erwähnt) nicht nur das Geständnis des Angeklagten Ho***** gegenüber den Polizeibeamten (S 129, 131/I) auch zur (Beitragsund)Mittäterschaft des Beschwerdeführers, sondern verkennen die Anfechtungsmöglichkeiten der Tatsachenrüge, die eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung nicht vorsehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1, 4).

Mit den nominell als Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichneten Spekulationen über die Gründe, warum der Beschwerdeführer zu diesen Fakten nicht geständig war, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt.

Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzumerken, daß die irrtümliche Beurteilung des Tatbeitrages des Angeklagten Ha*****, nämlich Aufpasserdienste während des Aufbrechens von Spielautomaten durch Ho***** (römisch eins 1 b), als Mittäterschaft wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB keinen Anlaß für ein amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bildet (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 55) und somit auf sich beruhen kann.

Insgesamt waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den Formvorschriften entsprechend bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52732 13D01638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00163.98.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19981216_OGH0002_0130OS00163_9800000_000