Die vom Angeklagten inhaltlich seiner Einwände ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen Raubes (4.b) gerichtete, auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten inhaltlich seiner Einwände ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen Raubes (4.b) gerichtete, auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch von Amts wegen zu Gunsten des Angeklagten vom Vorliegen einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit (290 Abs 1 StPO).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch von Amts wegen zu Gunsten des Angeklagten vom Vorliegen einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit (290 Absatz eins, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Die auf die Konstatierungen zu Verhalten und Willen des Angeklagten in Bezug auf das Abverlangen von Suchtgift und Bargeld bezogene Mängelrüge (Z 5 erster, vierter und fünfter Fall) geht mit Hinweisen auf einzelne Aussagedetails daran vorbei, dass sich die Tatrichter zur Fundierung jener Feststellungen eingehend mit den Angaben der Zeugen Sebastian N***** und Monika S***** befassten, Widersprüche in deren Angaben einer kritischen Würdigung unterzogen und darlegten, aus welchen - unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandenden - Erwägungen sie, was den zuerst Genannten betrifft, insbesondere der Aussage vom 28. Februar 2008 (ON 28) und, was die Zweitgenannte anbelangt, deren damit kongruenter Darstellung folgten (US 12 f).Die auf die Konstatierungen zu Verhalten und Willen des Angeklagten in Bezug auf das Abverlangen von Suchtgift und Bargeld bezogene Mängelrüge (Ziffer 5, erster, vierter und fünfter Fall) geht mit Hinweisen auf einzelne Aussagedetails daran vorbei, dass sich die Tatrichter zur Fundierung jener Feststellungen eingehend mit den Angaben der Zeugen Sebastian N***** und Monika S***** befassten, Widersprüche in deren Angaben einer kritischen Würdigung unterzogen und darlegten, aus welchen - unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandenden - Erwägungen sie, was den zuerst Genannten betrifft, insbesondere der Aussage vom 28. Februar 2008 (ON 28) und, was die Zweitgenannte anbelangt, deren damit kongruenter Darstellung folgten (US 12 f).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zielt mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe „lediglich ohne nähere Begründung von der verba legalia Gebrauch gemacht", nicht auf den von der Prozessordnung verlangten Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz (RIS-Justiz RS0099810), legt nicht näher dar, welche Feststellungen der Beschwerdeführer vermisst, und geht von urteilsfremden eigenen Sachverhaltsannahmen aus.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zielt mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe „lediglich ohne nähere Begründung von der verba legalia Gebrauch gemacht", nicht auf den von der Prozessordnung verlangten Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz (RIS-Justiz RS0099810), legt nicht näher dar, welche Feststellungen der Beschwerdeführer vermisst, und geht von urteilsfremden eigenen Sachverhaltsannahmen aus.
Zum umfassenden Aufhebungsantrag wurde kein die übrigen Schuldsprüche betreffendes Vorbringen erstattet (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Zum umfassenden Aufhebungsantrag wurde kein die übrigen Schuldsprüche betreffendes Vorbringen erstattet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Zur amtswegigen Maßnahme:
Aus Anlass der Beschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, dass den Schuldsprüchen 2.a und 2.b eine nicht geltend gemachte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet.Aus Anlass der Beschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, dass den Schuldsprüchen 2.a und 2.b eine nicht geltend gemachte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet.
Die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte, wie das Erstgericht zusammenfassend ausführte, von Ende April 2007 bis Ende Juni 2007 „in mehreren Angriffen mindestens 4.480 Stück Ecstasy-Tabletten in Straßenqualität mit einem Reinheitsgehalt bezogen auf den reinen Wirkstoff N-Äthyl-MDA von 5 % sowie 15 Gramm hochwertiges Amphetamin und 10 Gramm Heroin guter Qualität" von Ungarn nach Österreich importierte (US 11), bringen keine Feststellungsgrundlage zum Ausdruck, auf welche der Schuldspruch zu 2.a wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG gestützt werden könnte. Beim Wirkstoff N-Äthyl MDA beträgt die Grenzmenge (§ 28b SMG) 30,0 Gramm, bei Amphetamin 10,0 Gramm und bei Heroin 3,0 Gramm (Z 1, 3 und 4 des Anhangs zur SGV). Welche konkrete Menge welchen Wirkstoffs die Tatrichter zumindest als erwiesen ansahen, geht aus der Formulierung, 4.480 Stück Ecstasy-Tabletten - ungenannten Gewichts - hätten 5 % Gehalt des Wirkstoffs N-Äthyl-MDA gehabt, ebenso wenig hervor wie aus der unscharfen Angabe der Entscheidungsgründe, das Amphetamin sei „hochwertig" und das Heroin von „guter Qualität" gewesen.Die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte, wie das Erstgericht zusammenfassend ausführte, von Ende April 2007 bis Ende Juni 2007 „in mehreren Angriffen mindestens 4.480 Stück Ecstasy-Tabletten in Straßenqualität mit einem Reinheitsgehalt bezogen auf den reinen Wirkstoff N-Äthyl-MDA von 5 % sowie 15 Gramm hochwertiges Amphetamin und 10 Gramm Heroin guter Qualität" von Ungarn nach Österreich importierte (US 11), bringen keine Feststellungsgrundlage zum Ausdruck, auf welche der Schuldspruch zu 2.a wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG gestützt werden könnte. Beim Wirkstoff N-Äthyl MDA beträgt die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) 30,0 Gramm, bei Amphetamin 10,0 Gramm und bei Heroin 3,0 Gramm (Ziffer eins, 3 und 4 des Anhangs zur SGV). Welche konkrete Menge welchen Wirkstoffs die Tatrichter zumindest als erwiesen ansahen, geht aus der Formulierung, 4.480 Stück Ecstasy-Tabletten - ungenannten Gewichts - hätten 5 % Gehalt des Wirkstoffs N-Äthyl-MDA gehabt, ebenso wenig hervor wie aus der unscharfen Angabe der Entscheidungsgründe, das Amphetamin sei „hochwertig" und das Heroin von „guter Qualität" gewesen.
Liegen einem Schuldspruch nach § 28a SMG (oder § 28 SMG) keine konkreten Feststellungen zur Mindestmenge an tatgegenständlichem Suchtgift, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffs, zugrunde, haftet ihm ein Rechtsfehler mangels Feststellungen an, der gemäß § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO zur Aufhebung und Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung führt.Liegen einem Schuldspruch nach Paragraph 28 a, SMG (oder Paragraph 28, SMG) keine konkreten Feststellungen zur Mindestmenge an tatgegenständlichem Suchtgift, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffs, zugrunde, haftet ihm ein Rechtsfehler mangels Feststellungen an, der gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO zur Aufhebung und Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung führt.
Dies trifft auf den Schuldspruch 2.a ebenso zu wie auf den Schuldspruch 2.b, welcher auf der gleichermaßen ohne Angabe einer Mindestmenge an Wirkstoff getroffenen Konstatierung beruht, der Angeklagte habe von den schon genannten Ecstasy-Tabletten insgesamt mindestens 4.450 Stück sowie - insoweit im Übrigen vom Urteilstenor abweichend (US 2 f) - „15 Gramm Speed" weiterverkauft (US 11). Das demnach in den Entscheidungsgründen fehlende Tatsachensubstrat zu den Schuldsprüchen 2.a und 2.b wird durch die inhaltlich als rechtliche Beurteilung aufzufassende Stelle der Gründe, wonach der Angeklagte anderen eine Suchtgiftmenge überlassen habe, „die dem mehr als 7-fachen der Grenzmenge von 30 Gramm entspricht" (US 12 oben), nicht ersetzt.
Die Kassation der Schuldsprüche 2.a und 2.b erfordert gemäß § 289 StPO mit Blick auf §§ 35 Abs 1, 37 Abs 1 SMG (wegen des gegenüber der alten Rechtslage weiteren Anwendungsbereichs idgF: §§ 1, 61 StGB, Art I Abs 1 StRAG) auch jene des Schuldspruchs zu 3 (RIS-Justiz RS0119278).Die Kassation der Schuldsprüche 2.a und 2.b erfordert gemäß Paragraph 289, StPO mit Blick auf Paragraphen 35, Absatz eins, 37, Absatz eins, SMG (wegen des gegenüber der alten Rechtslage weiteren Anwendungsbereichs idgF: Paragraphen eins, 61, StGB, Artikel römisch eins, Absatz eins, StRAG) auch jene des Schuldspruchs zu 3 (RIS-Justiz RS0119278).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten, die das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde, aber nicht auch das amtswegige Vorgehen betrifft, beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten, die das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde, aber nicht auch das amtswegige Vorgehen betrifft, beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.