Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen Thomas F***** insbesondere im Hinblick auf die Erzählung des Angeklagten über seinen Aufenthalt zur Tatzeit einer eingehenden Würdigung unterzogen, diesen Bericht jedoch (beweiswürdigend) den Glauben versagt (US 8). Mangels Entscheidungsrelevanz bedurfte der Eindruck, den der Angeklagte am Tag nach den Taten beim Zeugen hinterließ, keiner eingehenden Erörterung im Urteil.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen Thomas F***** insbesondere im Hinblick auf die Erzählung des Angeklagten über seinen Aufenthalt zur Tatzeit einer eingehenden Würdigung unterzogen, diesen Bericht jedoch (beweiswürdigend) den Glauben versagt (US 8). Mangels Entscheidungsrelevanz bedurfte der Eindruck, den der Angeklagte am Tag nach den Taten beim Zeugen hinterließ, keiner eingehenden Erörterung im Urteil.
Daß der Angeklagte im Firmentresor Geld sah, als er um einen Gehaltsvorschuß ersuchte, ist in der Aussage des Zeugen Anton B***** vor der Polizei begründet (S 103, Verlesung in der Hauptverhandlung S 263; siehe US 5). Die Mängelrüge zeigt auch weiters keinen einen entscheidungswesentlichen Widerspruch betreffenden Umstand des Urteils auf, weil sowohl Spruch als auch Gründe (lediglich) davon ausgehen, der Angeklagte habe seine Taten unter mutmaßlicher Beteiligung eines Dritten begangen (US 2 und 6).
Eine nähere Beschreibung des Schlüsselkastens nach Lage, Aussehen und Inhalt, aus dem der Angeklagte den Schlüssel zur Gebrauchnahme des Kombinationskraftwagens an sich nahm, konnte unterbleiben, weil das von der Mängelrüge behauptete Naheverhältnis zum Schloß nicht vorlag (s. S 99 ff; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 129 E 20a).Eine nähere Beschreibung des Schlüsselkastens nach Lage, Aussehen und Inhalt, aus dem der Angeklagte den Schlüssel zur Gebrauchnahme des Kombinationskraftwagens an sich nahm, konnte unterbleiben, weil das von der Mängelrüge behauptete Naheverhältnis zum Schloß nicht vorlag (s. S 99 ff; Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 129, E 20a).
Soweit die Beschwerde (inhaltlich als Rechtsrüge nach Z 9 lit a) Feststellungsmängel releviert, weil der Vorsatz zu den Fakten B und C nicht konstatiert worden sei, übergeht sie, daß das Erstgericht dies (in Zusammenschau von Spruch und Gründen) in Wahrheit getan hat (US 2 f, 6 f).Soweit die Beschwerde (inhaltlich als Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a,) Feststellungsmängel releviert, weil der Vorsatz zu den Fakten B und C nicht konstatiert worden sei, übergeht sie, daß das Erstgericht dies (in Zusammenschau von Spruch und Gründen) in Wahrheit getan hat (US 2 f, 6 f).
Gegen die Feststellungen, welches Werkzeug gestohlen und welches bloß entfremdet wurde (§ 135 StGB), bestehen der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider keine erheblichen Bedenken, läßt sich doch aus der Aktenlage nachvollziehen, welche Werkzeuge nach Abstellung des Fahrzeuges in diesem aufgefunden worden sind (ON 28).Gegen die Feststellungen, welches Werkzeug gestohlen und welches bloß entfremdet wurde (Paragraph 135, StGB), bestehen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider keine erheblichen Bedenken, läßt sich doch aus der Aktenlage nachvollziehen, welche Werkzeuge nach Abstellung des Fahrzeuges in diesem aufgefunden worden sind (ON 28).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hätte sich (auch hinsichtlich des Gewahrsamsbruchs und der Entziehungsdauer) am gesamten Urteilssachverhalt zu orientieren, was sie jedoch versäumt. Zur dauernden Sachentziehung vernachlässigt sie die Feststellung, daß das Fahrzeug (samt darin befindlichen Werkzeug) zunächst nur (bewußt und gewollt) in Makersdorf (US 2) in Gebrauch genommen und erst dann (in beträchtlicher Entfernung davon) in Linz abgestellt wurde, wo in absehbarer Zeit mit seiner Wiedererlangung nicht gerechnet werden konnte und es tatsächlich auch erst nach entsprechender Dauer (mehr als zwei Monate später) wieder aufgefunden wurde (US 7). Die Annahme der Beschwerde, daß die Berechtigten das Fahrzeug leicht wieder auffinden hätten können, ist daher urteilsfremd. Die konstatierte Tathandlung bestand auch nicht, wie die Beschwerde meint, lediglich darin, daß das Fahrzeug in Linz abgestellt wurde.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hätte sich (auch hinsichtlich des Gewahrsamsbruchs und der Entziehungsdauer) am gesamten Urteilssachverhalt zu orientieren, was sie jedoch versäumt. Zur dauernden Sachentziehung vernachlässigt sie die Feststellung, daß das Fahrzeug (samt darin befindlichen Werkzeug) zunächst nur (bewußt und gewollt) in Makersdorf (US 2) in Gebrauch genommen und erst dann (in beträchtlicher Entfernung davon) in Linz abgestellt wurde, wo in absehbarer Zeit mit seiner Wiedererlangung nicht gerechnet werden konnte und es tatsächlich auch erst nach entsprechender Dauer (mehr als zwei Monate später) wieder aufgefunden wurde (US 7). Die Annahme der Beschwerde, daß die Berechtigten das Fahrzeug leicht wieder auffinden hätten können, ist daher urteilsfremd. Die konstatierte Tathandlung bestand auch nicht, wie die Beschwerde meint, lediglich darin, daß das Fahrzeug in Linz abgestellt wurde.
Daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Abstellung alleiniger Gewahrsamsinhaber war (vgl überdies Leukauf-Steininger Komm3 § 135 RN 5 f), wurde hingegen gar nicht festgestellt.Daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Abstellung alleiniger Gewahrsamsinhaber war vergleiche überdies Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 135, RN 5 f), wurde hingegen gar nicht festgestellt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht davon aus, der Schlüsselkasten, aus dem der Angeklagte den Schlüssel zur Ingebrauchnahme des Kombinationskraftwagens nahm, habe sich in einem solchen Naheverhältnis zum Schloß (am Fahrzeug) befunden, daß die Zugehörigkeit dazu für jedermann leicht erkennbar gewesen wäre. Dies ist jedoch urteilsfremd.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht davon aus, der Schlüsselkasten, aus dem der Angeklagte den Schlüssel zur Ingebrauchnahme des Kombinationskraftwagens nahm, habe sich in einem solchen Naheverhältnis zum Schloß (am Fahrzeug) befunden, daß die Zugehörigkeit dazu für jedermann leicht erkennbar gewesen wäre. Dies ist jedoch urteilsfremd.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils hingegen als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zustän- digkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung resultiert (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils hingegen als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zustän- digkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung resultiert (Paragraph 285 i, StPO).