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Entscheidung 13 Os 164/98×

Entscheidung 13 Os 164/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os164/98

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz R***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 2. September 1998, GZ 17 römisch fünf r 197/97-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte Franz R***** (soweit von der Anfechtung betroffen) wegen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB (A) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB (B) und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB (C).

Damit wurde ihm zur Last gelegt, Verfügungsberechtigten eines im Urteil namentlich genannten Unternehmens durch Einschlagen einer Fensterscheibe und Aufbrechen einer Bürotüre Bargeld sowie Werkzeug im Wert von 55.400 S mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen (A) und diese dadurch geschädigt zu haben, daß er ihnen ohne Zueignungsvorsatz einen Kombinationskraftwagen und darin befindliche Werkzeuge (im Gesamtwert von 78.300 S) dauernd entzog (B), sowie den Kombinationskraftwagen durch Verschaffung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen zu haben (C).

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen Thomas F***** insbesondere im Hinblick auf die Erzählung des Angeklagten über seinen Aufenthalt zur Tatzeit einer eingehenden Würdigung unterzogen, diesen Bericht jedoch (beweiswürdigend) den Glauben versagt (US 8). Mangels Entscheidungsrelevanz bedurfte der Eindruck, den der Angeklagte am Tag nach den Taten beim Zeugen hinterließ, keiner eingehenden Erörterung im Urteil.

Daß der Angeklagte im Firmentresor Geld sah, als er um einen Gehaltsvorschuß ersuchte, ist in der Aussage des Zeugen Anton B***** vor der Polizei begründet (S 103, Verlesung in der Hauptverhandlung S 263; siehe US 5). Die Mängelrüge zeigt auch weiters keinen einen entscheidungswesentlichen Widerspruch betreffenden Umstand des Urteils auf, weil sowohl Spruch als auch Gründe (lediglich) davon ausgehen, der Angeklagte habe seine Taten unter mutmaßlicher Beteiligung eines Dritten begangen (US 2 und 6).

Eine nähere Beschreibung des Schlüsselkastens nach Lage, Aussehen und Inhalt, aus dem der Angeklagte den Schlüssel zur Gebrauchnahme des Kombinationskraftwagens an sich nahm, konnte unterbleiben, weil das von der Mängelrüge behauptete Naheverhältnis zum Schloß nicht vorlag (s. S 99 ff; Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 129, E 20a).

Soweit die Beschwerde (inhaltlich als Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a,) Feststellungsmängel releviert, weil der Vorsatz zu den Fakten B und C nicht konstatiert worden sei, übergeht sie, daß das Erstgericht dies (in Zusammenschau von Spruch und Gründen) in Wahrheit getan hat (US 2 f, 6 f).

Gegen die Feststellungen, welches Werkzeug gestohlen und welches bloß entfremdet wurde (Paragraph 135, StGB), bestehen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider keine erheblichen Bedenken, läßt sich doch aus der Aktenlage nachvollziehen, welche Werkzeuge nach Abstellung des Fahrzeuges in diesem aufgefunden worden sind (ON 28).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hätte sich (auch hinsichtlich des Gewahrsamsbruchs und der Entziehungsdauer) am gesamten Urteilssachverhalt zu orientieren, was sie jedoch versäumt. Zur dauernden Sachentziehung vernachlässigt sie die Feststellung, daß das Fahrzeug (samt darin befindlichen Werkzeug) zunächst nur (bewußt und gewollt) in Makersdorf (US 2) in Gebrauch genommen und erst dann (in beträchtlicher Entfernung davon) in Linz abgestellt wurde, wo in absehbarer Zeit mit seiner Wiedererlangung nicht gerechnet werden konnte und es tatsächlich auch erst nach entsprechender Dauer (mehr als zwei Monate später) wieder aufgefunden wurde (US 7). Die Annahme der Beschwerde, daß die Berechtigten das Fahrzeug leicht wieder auffinden hätten können, ist daher urteilsfremd. Die konstatierte Tathandlung bestand auch nicht, wie die Beschwerde meint, lediglich darin, daß das Fahrzeug in Linz abgestellt wurde.

Daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Abstellung alleiniger Gewahrsamsinhaber war vergleiche überdies Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 135, RN 5 f), wurde hingegen gar nicht festgestellt.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht davon aus, der Schlüsselkasten, aus dem der Angeklagte den Schlüssel zur Ingebrauchnahme des Kombinationskraftwagens nahm, habe sich in einem solchen Naheverhältnis zum Schloß (am Fahrzeug) befunden, daß die Zugehörigkeit dazu für jedermann leicht erkennbar gewesen wäre. Dies ist jedoch urteilsfremd.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils hingegen als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zustän- digkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung resultiert (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E52733 13D01648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00164.98.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19981216_OGH0002_0130OS00164_9800000_000