Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 164/99×

Entscheidung 13 Os 164/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os164/99

Entscheidungsdatum

02.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zäcilia K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 13. Oktober 1999, GZ 8 römisch fünf r 252/99-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten Zäcilia K***** auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, mit welchem auch Johann W***** (dieser rechtskräftig) wegen Sittlichkeitsdelikten verurteilt wurde,wurde Zäcilia Maria K***** des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB (B 1) , der Vergehen der Kuppelei nach Paragraph 213, Absatz eins, StGB (B 2) und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB als Beteiligte nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (B 3 und B 4 b) sowie des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB als Beteiligte nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (B 4 a) schuldig erkannt.

Darnach hat Zäcilia Maria K***** (zu B) in S*****

1) im Sommer 1997 ihre unmündige, am 29.1.1989 geborene Tochter Elisabeth K***** dadurch, dass sie sie aufforderte, das Glied des Johann W***** in die Hand zu nehmen und zu massieren, zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet,

2) im Sommer 1997 durch die zu Pkt 1) beschriebene Handlung ihr minderjähriges Kind zur Unzucht mit Johann W***** verleitet,

3) im Sommer 1997 durch die zu Pkt 1) beschriebene Handlung dazu beigetragen, dass ihr damaliger Lebensgefährte Johann W***** unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Elisabeth K***** diese zur Unzucht missbraucht,

4) in der Zeit von Juni 1998 bis November 1998 dadurch, dass sie es unterließ, entsprechende Verhinderungsmaßnahmen zu setzen, obwohl sie zufolge ihrer sie im Besonderen treffende Verpflichtung als Mutter und Erziehungsberechtigte der Elisabeth K***** durch die Rechtsordnung hiezu verhalten war,

a) dazu beigetragen, dass der abgesondert Verfolgte Johann W***** an ihrer am 29.1.1989 geborenen unmündigen Tochter Elisabeth K***** durch wiederholtes Betasten am Geschlechtsteil eine geschlechtliche Handlung vornimmt,

b) durch die zu Pkt 4) beschriebene Unterlassung dazu beigetragen, dass ihr damaliger Lebensgefährte Johann W***** ihre seiner Aufsicht unterstehende minderjährige Tochter Elisabeth K***** zur Unzucht mißbraucht.

Gegen das Urteil richten sich eine auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie eine (unausgeführt gebliebene) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (und die Strafe) der Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unvollständige und unzureichende Begründung der Feststellung, die Angeklagte hätte spätestens seit Juni 1998 (also einem Zeitraum, der sogar nach ihrer unbekämpften Verleitung der Tochter zu geschlechtlichen Handlungen mit W***** lag) die sexuellen Handlungen des Johann W***** gegenüber Elisabeth K***** bemerkt, und wendet sich somit (bloß) gegen Punkt B 4 a und b des Schuldspruches.

Soweit die Beschwerde das Übergehen von Teilen der Aussage der Vernehmung der Zeugin Elisabeth K***** kritisiert, ist ihr zu entgegnen, dass dies zu Recht unterblieb. Denn abgesehen davon, dass das Gericht nicht verhalten ist, auf jedes Detail einer Aussage einzugehen, sind die ins Treffen geführten Passsagen von vornherein nicht geeignet, das angestrebte Ergebnis (einer mangelnden Kenntnis) zu erreichen.

Des weiteren verweist die Beschwerde auf vermeintlich entlastende Schlussfolgerungen (in der Rechtsmittelschrift auch als solche bezeichnet) der Zeuginnen Eva und Romana P***** und übersieht dabei, dass nur Tatsachen, nicht jedoch Schlussfolgerungen Gegenstand der Zeugenaussagen sind.

Im Kern richtet sich daher die Mängelrüge nach Art einer Schuldberufung und somit unzulässig gegen die ohnedies ausreichende und logische tatrichterliche Beweiswürdigung.

Da die nominell erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unausgeführt blieb, war die Nichtigkeitsbeschwerde, die trotz der auf die Punkte B 4 a und b des Schuldspruches eingeschränkte Ausführung die Aufhebung des gesamten Urteiles und, obwohl ein Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, a StPO nicht ersichtlich ist, auch die Vernichtung (Schreibfehler: Verrichtung) der Hauptverhandlung begehrt, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).

Dieses Schicksal teilt auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, weil ein solches Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO).

Über die Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe hat das zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E57232 13D01649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00164.99.0202.000

Dokumentnummer

JJT_20000202_OGH0002_0130OS00164_9900000_000