Gründe:
Harald A wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 (zweiter Fall) und 15 StGB. schuldig erkannt undHarald A wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, (zweiter Fall) und 15 StGB. schuldig erkannt und
nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB.nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB.
zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem (zufolge Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen) Schuldspruch hat Harald A bei insgesamt fünf, teilweise durch Einbruch beschwerten Diebstählen, Sachen im Wert von insgesamt mehr als 40.000 S (Bargeld, auch mehrere Sicherheits-, Zylinder- und Doppelbartschlüssel) erbeutet und ist in drei Fällen bei ähnlichen Diebszügen erfolglos geblieben.
Bei der Strafzumessung waren erschwerend die insgesamt acht Angriffe gegen fremdes Vermögen, der äußerst rasche Rückfall nach vorangeganger Haftentlassung sowie die neun einschlägigen, über die für § 39 StGB. vorausgesetzten hinausgehenden Vorstrafen und der lange Deliktszeitraum (September 1980 bis November 1982); mildernd waren lediglich der Umstand, daß es in drei Fällen beim Versuch geblieben war, und ein Teil der Diebsbeute, nämlich die Schlüssel, zustandegebracht werden konnten.Bei der Strafzumessung waren erschwerend die insgesamt acht Angriffe gegen fremdes Vermögen, der äußerst rasche Rückfall nach vorangeganger Haftentlassung sowie die neun einschlägigen, über die für Paragraph 39, StGB. vorausgesetzten hinausgehenden Vorstrafen und der lange Deliktszeitraum (September 1980 bis November 1982); mildernd waren lediglich der Umstand, daß es in drei Fällen beim Versuch geblieben war, und ein Teil der Diebsbeute, nämlich die Schlüssel, zustandegebracht werden konnten.