Gründe:
Der Autoverkäufer Johann A wurde des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB. (richtig: erster Fall, aber höherer Strafsatz, siehe EvBl. 1982 Nr. 198, LSK. 1984/129) schuldig gesprochen, weil er den Arif S*** wegen 'falscher Beschuldigung' und ebensolcher Beweisaussagen beim Landesgericht Linz angezeigt hat. In seiner Beschwerde macht A Nichtigkeit des Urteils aus § 281 Abs. 1 Z. 4 und 5 StPO. geltend.Der Autoverkäufer Johann A wurde des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB. (richtig: erster Fall, aber höherer Strafsatz, siehe EvBl. 1982 Nr. 198, LSK. 1984/129) schuldig gesprochen, weil er den Arif S*** wegen 'falscher Beschuldigung' und ebensolcher Beweisaussagen beim Landesgericht Linz angezeigt hat. In seiner Beschwerde macht A Nichtigkeit des Urteils aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO. geltend.
Auf die Vernehmung der Zeugen B und C hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung ausdrücklich verzichtet (S 121) und eine Gegenüberstellung des Zeugen D mit der (Entlastungs-) Zeugin Berta E nicht beantragt. Er ist daher nicht legitimiert, die unterlassene Befragung der Zeugen C und B und die nicht vorgenommene Gegenüberstellung als Verfahrensmangel zu rügen.
Die beantragte, jedoch unterlassene Befragung des Zeugen D durch den erkennenden Senat wurde von diesem damit begründet, daß der Aufenthalt des Zeugen trotz Ermittlungsbemühungen unbekannt geblieben ist. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Der vom Verteidiger des Beschwerdeführers durch Zeugeneinvernahmen angestrebten Beweisführung, daß Kraftfahrzeugtafeln auch ausgegeben werden, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie noch nicht beglichen hat, bedurfte es nicht, weil das Gericht diesen Umstand schon als aktenkundig angenommen hat (S. 128). Die Behauptung im Rahmen der Mängelrüge, daß jeder Wiederaufnahmsantrag im Indizienprozeß eine Verleumdung darstelle, ist eine Hypothese, welche im angefochtenen Urteil nicht zu finden und der daher auch nicht zu erwidern ist.
Auf das gegen den Beschwerdeführer seinerzeit abgeführte und mit seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Veruntreuung zum Nachteil des D beendete Verfahren durfte das Schöffengericht ohne weiters Bedacht nehmen, weil diesbezügliche Aktenteile (in Kopie) vorliegen (ON 3, 5, 7), die in der Hauptverhandlung verlesen wurden (S. 128). Das Erstgericht hat aber nicht bloß auf dieses frühere Verfahren Bezug genommen, sondern - entgegen der Beschwerde - auch begründet, weshalb es selbst der Verantwortung des Angeklagten nicht folgte (S. 135) und seine Feststellungen im wesentlichen konform mit den Angaben des Zeugen D getroffen.