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Entscheidung 13 Os 165/98×

Entscheidung 13 Os 165/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os165/98

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen August K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 21. September 1998, GZ 13 römisch fünf r 1728/97-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde August K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er von Dezember 1995 bis Dezember 1996 in Ledenitzen

zu römisch eins. wiederholt die am 25. Jänner 1986 geborene unmündige Kerstin S***** durch Betasten ihres Genitalbereiches über und unter der Kleidung, Streicheln ihrer Brüste und durch Reiben seines Gliedes im Bereich ihrer Scheide bis zum Samenerguß auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht;

zu römisch zwei. durch die zu römisch eins. angeführten Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Kerstin S***** diese zur Unzucht mißbraucht.

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie zum Beweis dafür, "daß entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T***** von einer Lügenhaftigkeit des Mädchens auszugehen ist, zumal viele Anhaltspunkte, im besonderen die Randverwahrlosung und ihre ursprüngliche Aussage vom 21. März 1996, wonach kein Intimkontakt mit dem Angeklagten stattgefunden hätte, für die Unglaubwürdigkeit der Kerstin S***** sprechen würden".

Entgegen der Beschwerde wurden durch die Ablehnung Verteidigungsrechte nicht verletzt. Wenn nämlich ein Gutachten eines Sachverständigen die in den Paragraphen 125, 126, StPO bezeichneten Mängel nicht aufweist, ist das Gutachten eines anderen (zweiten) Sachverständigen nicht einzuholen.

Vorliegend wurde der Sachverständige Dr. Karl T***** in der Hauptverhandlung vom 21. September 1998 vernommen und dem Verteidiger das Fragerecht eingeräumt, von welchem dieser auch Gebrauch machte. Weder dabei noch anläßlich des in unmittelbarem Anschluß (wiederholt) gestellten Beweisantrages wurden durch eine ergänzende Befragung des vernommenen Sachverständigen nicht beseitigbare Mängel im obigen Sinne releviert, sodaß die Antragstellung eine prozeßordnungsgemäße Darlegung ihrer Gründe vermissen läßt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 133, 133a).

Im übrigen ist der Beschwerde zu entgegnen, daß die Glaubwürdigkeit einer Zeugin und die Frage, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist, als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten bleibt (Mayerhofer aaO E 132).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweckt keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden entscheidenden Feststellungen, sondern sucht nach Art einer Schuldberufung (deren Unzulässigkeit die Beschwerde an sich erkennt) der leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, indem auch sie die Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Zweifel zieht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52734 13D01658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00165.98.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19981216_OGH0002_0130OS00165_9800000_000