Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie zum Beweis dafür, "daß entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T***** von einer Lügenhaftigkeit des Mädchens auszugehen ist, zumal viele Anhaltspunkte, im besonderen die Randverwahrlosung und ihre ursprüngliche Aussage vom 21. März 1996, wonach kein Intimkontakt mit dem Angeklagten stattgefunden hätte, für die Unglaubwürdigkeit der Kerstin S***** sprechen würden".Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie zum Beweis dafür, "daß entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T***** von einer Lügenhaftigkeit des Mädchens auszugehen ist, zumal viele Anhaltspunkte, im besonderen die Randverwahrlosung und ihre ursprüngliche Aussage vom 21. März 1996, wonach kein Intimkontakt mit dem Angeklagten stattgefunden hätte, für die Unglaubwürdigkeit der Kerstin S***** sprechen würden".
Entgegen der Beschwerde wurden durch die Ablehnung Verteidigungsrechte nicht verletzt. Wenn nämlich ein Gutachten eines Sachverständigen die in den §§ 125, 126 StPO bezeichneten Mängel nicht aufweist, ist das Gutachten eines anderen (zweiten) Sachverständigen nicht einzuholen.Entgegen der Beschwerde wurden durch die Ablehnung Verteidigungsrechte nicht verletzt. Wenn nämlich ein Gutachten eines Sachverständigen die in den Paragraphen 125, 126, StPO bezeichneten Mängel nicht aufweist, ist das Gutachten eines anderen (zweiten) Sachverständigen nicht einzuholen.
Vorliegend wurde der Sachverständige Dr. Karl T***** in der Hauptverhandlung vom 21. September 1998 vernommen und dem Verteidiger das Fragerecht eingeräumt, von welchem dieser auch Gebrauch machte. Weder dabei noch anläßlich des in unmittelbarem Anschluß (wiederholt) gestellten Beweisantrages wurden durch eine ergänzende Befragung des vernommenen Sachverständigen nicht beseitigbare Mängel im obigen Sinne releviert, sodaß die Antragstellung eine prozeßordnungsgemäße Darlegung ihrer Gründe vermissen läßt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 133, 133a).Vorliegend wurde der Sachverständige Dr. Karl T***** in der Hauptverhandlung vom 21. September 1998 vernommen und dem Verteidiger das Fragerecht eingeräumt, von welchem dieser auch Gebrauch machte. Weder dabei noch anläßlich des in unmittelbarem Anschluß (wiederholt) gestellten Beweisantrages wurden durch eine ergänzende Befragung des vernommenen Sachverständigen nicht beseitigbare Mängel im obigen Sinne releviert, sodaß die Antragstellung eine prozeßordnungsgemäße Darlegung ihrer Gründe vermissen läßt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 133, 133a).
Im übrigen ist der Beschwerde zu entgegnen, daß die Glaubwürdigkeit einer Zeugin und die Frage, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist, als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten bleibt (Mayerhofer aaO E 132).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden entscheidenden Feststellungen, sondern sucht nach Art einer Schuldberufung (deren Unzulässigkeit die Beschwerde an sich erkennt) der leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, indem auch sie die Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Zweifel zieht.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweckt keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden entscheidenden Feststellungen, sondern sucht nach Art einer Schuldberufung (deren Unzulässigkeit die Beschwerde an sich erkennt) der leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, indem auch sie die Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Zweifel zieht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.