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Entscheidung 13 Os 166/07x×

Entscheidung 13 Os 166/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os166/07x

Entscheidungsdatum

12.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Florian G***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Jugendschöffengericht vom 14. November 2007, GZ 20 Hv 52/07s-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian G***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 5. Mai 2007 in W***** „eine Person, die unfähig war, die Bedeutung des Vorganges einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nämlich die schlafende Hannah-Marlene D*****" - demnach, wie klarstellend bemerkt sei, eine wehrlose Person vergleiche Schick in WK² Paragraph 205, Rz 7) - unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er sie an der Brust und an der Scheide betastete sowie ihre Hand zu seinem Penis führte und sich damit befriedigte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider weist die Feststellung, wonach der Angeklagte bemerkte, dass das Mädchen schlief, und er - wie die Tatrichter folgerten - daher (US 4) wusste, dass seinem Handeln keine Zustimmung des Mädchens zugrunde lag (US 2), keine den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen zuwiderlaufende Begründung auf, beruhen die entsprechenden Erwägungen doch auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (US 3; S 66).

Die Beschwerde übergeht zudem bei ihrer auch Aktenwidrigkeit reklamierenden Begründungskritik, dass das Mädchen angab, aufgrund der Tathandlungen erwacht zu sein (S 27, 29, 85), wovon die Tatrichter durchaus aktenkonform ausgingen und ihren Feststellungen zugrunde legten, dass es zu einer Aussage über einen Teil des Geschehens in der Lage war (US 3 f).

Entgegen dem damit verbundenen Vorbringen, die über den Schlaf des Mädchens getroffene Feststellung sei aktenwidrig, liegt ein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall nur dann vor, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht, also wenn die im Urteil angestellten beweiswürdigenden Erwägungen von einem entsprechenden Fehlzitat ausgehen.

Weshalb ein - vom Beschwerdeführer entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) nicht näher bezeichneter - Verstoß gegen die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung Urteilsnichtigkeit nach Ziffer 5, bedeuten sollte, legt er nicht dar.

Dem Angeklagten wurde in der Hauptverhandlung die Aussage, die er vor dem Untersuchungsrichter abgelegt hat, der Beschwerde zuwider durchaus vorgehalten (S 78 ff; Paragraph 245, Absatz eins, StPO), womit sie in der Hauptverhandlung vorgekommen ist und dem Urteil zugrunde gelegt werden durfte (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 245, Rz 58, 62). Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), in welcher der Beschwerdeführer, „um Wiederholungen zu vermeiden", auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist und der Sache nach lediglich die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung kritisiert, ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle bleibt die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten (RIS-Justiz RS0119583).

Aus Ziffer 5 a, können zudem allfällige Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86921 13Os166.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00166.07X.0312.000

Dokumentnummer

JJT_20080312_OGH0002_0130OS00166_07X0000_000