Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider weist die Feststellung, wonach der Angeklagte bemerkte, dass das Mädchen schlief, und er - wie die Tatrichter folgerten - daher (US 4) wusste, dass seinem Handeln keine Zustimmung des Mädchens zugrunde lag (US 2), keine den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen zuwiderlaufende Begründung auf, beruhen die entsprechenden Erwägungen doch auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (US 3; S 66).Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider weist die Feststellung, wonach der Angeklagte bemerkte, dass das Mädchen schlief, und er - wie die Tatrichter folgerten - daher (US 4) wusste, dass seinem Handeln keine Zustimmung des Mädchens zugrunde lag (US 2), keine den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen zuwiderlaufende Begründung auf, beruhen die entsprechenden Erwägungen doch auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (US 3; S 66).
Die Beschwerde übergeht zudem bei ihrer auch Aktenwidrigkeit reklamierenden Begründungskritik, dass das Mädchen angab, aufgrund der Tathandlungen erwacht zu sein (S 27, 29, 85), wovon die Tatrichter durchaus aktenkonform ausgingen und ihren Feststellungen zugrunde legten, dass es zu einer Aussage über einen Teil des Geschehens in der Lage war (US 3 f).
Entgegen dem damit verbundenen Vorbringen, die über den Schlaf des Mädchens getroffene Feststellung sei aktenwidrig, liegt ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 fünfter Fall nur dann vor, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht, also wenn die im Urteil angestellten beweiswürdigenden Erwägungen von einem entsprechenden Fehlzitat ausgehen.Entgegen dem damit verbundenen Vorbringen, die über den Schlaf des Mädchens getroffene Feststellung sei aktenwidrig, liegt ein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall nur dann vor, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht, also wenn die im Urteil angestellten beweiswürdigenden Erwägungen von einem entsprechenden Fehlzitat ausgehen.
Weshalb ein - vom Beschwerdeführer entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) nicht näher bezeichneter - Verstoß gegen die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung Urteilsnichtigkeit nach Z 5 bedeuten sollte, legt er nicht dar.Weshalb ein - vom Beschwerdeführer entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) nicht näher bezeichneter - Verstoß gegen die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung Urteilsnichtigkeit nach Ziffer 5, bedeuten sollte, legt er nicht dar.
Dem Angeklagten wurde in der Hauptverhandlung die Aussage, die er vor dem Untersuchungsrichter abgelegt hat, der Beschwerde zuwider durchaus vorgehalten (S 78 ff; § 245 Abs 1 StPO), womit sie in der Hauptverhandlung vorgekommen ist und dem Urteil zugrunde gelegt werden durfte (Kirchbacher, WK-StPO § 245 Rz 58, 62). Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5a), in welcher der Beschwerdeführer, „um Wiederholungen zu vermeiden", auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist und der Sache nach lediglich die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung kritisiert, ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle bleibt die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten (RIS-Justiz RS0119583).Dem Angeklagten wurde in der Hauptverhandlung die Aussage, die er vor dem Untersuchungsrichter abgelegt hat, der Beschwerde zuwider durchaus vorgehalten (S 78 ff; Paragraph 245, Absatz eins, StPO), womit sie in der Hauptverhandlung vorgekommen ist und dem Urteil zugrunde gelegt werden durfte (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 245, Rz 58, 62). Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), in welcher der Beschwerdeführer, „um Wiederholungen zu vermeiden", auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist und der Sache nach lediglich die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung kritisiert, ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle bleibt die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten (RIS-Justiz RS0119583).
Aus Z 5a können zudem allfällige Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).Aus Ziffer 5 a, können zudem allfällige Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.