Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.August 1937 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Alfred A auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen, welche die ihnen gestellte Hauptfrage stimmeneinhellig bejaht hatten, des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.August 1937 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Alfred A auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen, welche die ihnen gestellte Hauptfrage stimmeneinhellig bejaht hatten, des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB.
schuldig erkannt, weil er am 24.Jänner 1976 in Frankfurt am Main die Alice B dadurch, daß er sie mit einem Schlag auf den Kopf betäubte und ihr dann mit einem Messer den Vorderhals bis auf die Wirbelsäule durchtrennte, vorsätzlich tötete.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Alfred A mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 9 und 12Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Alfred A mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9 und 12
- der Sache nach Z. 6, 9 und 13 - des § 345 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.- der Sache nach Ziffer 6, 9 und 13 - des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Eine Unvollständigkeit der Antwort der Geschwornen im Sinn des § 345 Abs. 1 Z. 9 StPO. erblickt der Beschwerdeführer darin, daß durch die Bejahung der Hauptfrage nicht zweifelsfrei feststehe, ob er das Verbrechen des Mordes (§ 75 StGB.) oder das Verbrechen des Totschlages (§ 76 StGB.) begangen habe. Beides seien Vorsatzdelikte, weshalb die bloße Beantwortung der Hauptfrage nicht ausschließe, daß er die Tat in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung verübt habe. Allein der Umstand, daß angenommen worden sei, Alice B wäre vor der Tötung betäubt worden, lasse den Schluß auf eine lebhafte Auseinandersetzung zu, sodaß das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung hätte geprüft werden müssen. Da durch die Frage und ihre Beantwortung die Tatbildmäßigkeit nach § 76 StGB. nicht ausgeschlossen werden könne, sei nicht klar erkennbar, welches Tatbild die Geschwornen nun tatsächlich angenommen hätten.Eine Unvollständigkeit der Antwort der Geschwornen im Sinn des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO. erblickt der Beschwerdeführer darin, daß durch die Bejahung der Hauptfrage nicht zweifelsfrei feststehe, ob er das Verbrechen des Mordes (Paragraph 75, StGB.) oder das Verbrechen des Totschlages (Paragraph 76, StGB.) begangen habe. Beides seien Vorsatzdelikte, weshalb die bloße Beantwortung der Hauptfrage nicht ausschließe, daß er die Tat in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung verübt habe. Allein der Umstand, daß angenommen worden sei, Alice B wäre vor der Tötung betäubt worden, lasse den Schluß auf eine lebhafte Auseinandersetzung zu, sodaß das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung hätte geprüft werden müssen. Da durch die Frage und ihre Beantwortung die Tatbildmäßigkeit nach Paragraph 76, StGB. nicht ausgeschlossen werden könne, sei nicht klar erkennbar, welches Tatbild die Geschwornen nun tatsächlich angenommen hätten.
Weder der vom Beschwerdeführer angerufene Nichtigkeitsgrund nach Z. 9 noch der von ihm in diesem Zusammenhang der Sache nach weiters geltend gemachte Mangel der Fragestellung im Sinn der Z. 6 des § 345 Abs. 1 StPO. ist gegeben.Weder der vom Beschwerdeführer angerufene Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 9, noch der von ihm in diesem Zusammenhang der Sache nach weiters geltend gemachte Mangel der Fragestellung im Sinn der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. ist gegeben.
Der Wahrspruch ist unvollständig, wenn eine Frage zu Unrecht nicht beantwortet wurde (KH. 2455 u.a.). Dies trifft vorliegend nicht zu. Undeutlich wäre der Wahrspruch, wenn sein Sinn nicht klar ist (KH. 4155). Auch davon kann keine Rede sein, weil die Geschwornen die ihnen anklagekonform gestellte, auf Mord lautende Hauptfrage eindeutig bejahten.
Ob der Angeklagte sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat habe hinreissen lassen, hatten die Geschwornen nicht zu beantworten, weil ihnen eine entsprechende Schuldfrage (Eventualfrage) nicht gestellt worden war. Die Stellung einer solchen Frage war - wie die Generalprokuratur richtig darlegt - auch gar nicht indiziert.
Gemäß dem § 314 Abs. 1 StPO. ist eine Eventualfrage u.a. dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte.Gemäß dem Paragraph 314, Absatz eins, StPO. ist eine Eventualfrage u.a. dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte.
Gegenstand einer solchen Eventualfrage kann jedoch nur ein tatsächliches Substrat bilden; bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten und Mutmaßungen scheiden aus (SSt. 44/29).
Für die Annahme, daß der Angeklagte sich nur in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu habe hinreissen lassen, die Frau zu töten, erbrachte das Beweisverfahren keine konkreten Anhaltspunkte.
'Allgemein begreiflich' ist eine Gemütsbewegung nach herrschender Rechtsprechung nur dann, wenn auch der Durchschnittsmensch sich vorstellen kann, er selbst geriete unter den besonderen Umständen des Falls in eine derartige Gemütsverfassung (ÖJZ-LSK. 1975/185), deren Ursache demnach sittlich verständlich sein muß und nicht im Charakter des Täters oder in seinen verwerflichen Neigungen, sondern lediglich in äußeren Umständen zu suchen sein darf (EvBl. 1976/119). Im besonderen fehlen hier auch objektive Anhaltspunkte dafür, daß der Tötungshandlung überhaupt eine 'lebhafte Auseinandersetzung' oder gar ein Kampf mit dem Opfer vorangegangen wäre (S. 111/I. Band).
Schließlich rügt der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 12 des § 345 Abs. 1Schließlich rügt der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins
StPO., daß bei Annahme des Deliktes nach § 76 StGB. (Totschlag) an Stelle der vom Erstgericht (nach § 75 StGB.) verhängten lebenslangen lediglich eine Freiheitsstrafe von maximal zehn Jahren hätte verhängt werden dürfen.StPO., daß bei Annahme des Deliktes nach Paragraph 76, StGB. (Totschlag) an Stelle der vom Erstgericht (nach Paragraph 75, StGB.) verhängten lebenslangen lediglich eine Freiheitsstrafe von maximal zehn Jahren hätte verhängt werden dürfen.
Diese Rüge, mit welcher der Sache nach der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund der Z. 13 des § 345 Abs. 1Diese Rüge, mit welcher der Sache nach der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins
StPO. geltend gemacht wird, ist jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil der betreffende Nichtigkeitsgrund voraussetzt, daß der Strafausspruch unter Zugrundelegung der vom Erstgericht vorgenommenen rechtlichen Unterstellung der Tat auf einen Rechtsirrtum zurückzuführen ist.