Die auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich nur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung (C). Er reklamiert für sich den seiner Meinung nach durch die Verfahrensergebnisse indizierten Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB). Darnach wäre es ihm bei dem Vorfall am 15.April 1986 noch offengestanden, Anna H*** durch den Einsatz weiterer (wirksamerer) Nötigungsmittel zur Preisgabe des Losungsworts zu veranlassen. Die freiwillige Abstandnahme von weiteren Maßnahmen gegenüber dem Opfer sei als strafaufhebender Rücktritt vom Versuch der Nötigung zu beurteilen.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich nur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung (C). Er reklamiert für sich den seiner Meinung nach durch die Verfahrensergebnisse indizierten Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB). Darnach wäre es ihm bei dem Vorfall am 15.April 1986 noch offengestanden, Anna H*** durch den Einsatz weiterer (wirksamerer) Nötigungsmittel zur Preisgabe des Losungsworts zu veranlassen. Die freiwillige Abstandnahme von weiteren Maßnahmen gegenüber dem Opfer sei als strafaufhebender Rücktritt vom Versuch der Nötigung zu beurteilen.
Der Nichtigkeitswerber übersieht, daß er sein Ziel mittels der Drohung, der geistig schwer behinderten Frau die Zähne einzuschlagen, die er mit der gegen ihren Mund gerichteten geballten Faust noch unterstrich, also mit einem durchaus geeigneten Mittel dennoch nicht erreicht hat und daß dieses Ziel für ihn nur durch einen - auf einem weiteren (gesonderten) Willensentschluß beruhenden - neuen Versuch (unter Einsatz anderer, wirksamerer Mittel) erreichbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat sonach keineswegs "freiwillig die Ausführung" (der Drohung mit dem Einschlagen der Zähne) "aufgegeben" (§ 16 Abs 1 StGB). Mithin liegt ein beendeter, und zwar ein bereits gescheiterter Versuch der Willensbeugung vor, bei dem ein Rücktritt im Sinn des § 16 Abs 1 StGB begrifflich nicht in Betracht kommt.Der Nichtigkeitswerber übersieht, daß er sein Ziel mittels der Drohung, der geistig schwer behinderten Frau die Zähne einzuschlagen, die er mit der gegen ihren Mund gerichteten geballten Faust noch unterstrich, also mit einem durchaus geeigneten Mittel dennoch nicht erreicht hat und daß dieses Ziel für ihn nur durch einen - auf einem weiteren (gesonderten) Willensentschluß beruhenden - neuen Versuch (unter Einsatz anderer, wirksamerer Mittel) erreichbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat sonach keineswegs "freiwillig die Ausführung" (der Drohung mit dem Einschlagen der Zähne) "aufgegeben" (Paragraph 16, Absatz eins, StGB). Mithin liegt ein beendeter, und zwar ein bereits gescheiterter Versuch der Willensbeugung vor, bei dem ein Rücktritt im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, StGB begrifflich nicht in Betracht kommt.
Der im Rahmen der Berufungsausführung zum Schuldspruch wegen Betrugs (B) vorgebrachte, auf Konsumtion abzielende Einwand stellt sich der Sache nach als eine irrig rubrizierte Rechtsrüge (Z. 9 lit a) dar. Sie versagt, weil die Erlistung der Zustimmung der Anna H*** (S. 399) zur Abhebung von 12.000 S und die Täuschung der Sparkassenbeamten über die Ermächtigung zur Abhebung eines weiteren Betrags von 22.000 S auf ein jeweils verschiedenes Schadenssubstrat bezogen waren und deshalb realkonkurrierend nebeneinander bestehen können.Der im Rahmen der Berufungsausführung zum Schuldspruch wegen Betrugs (B) vorgebrachte, auf Konsumtion abzielende Einwand stellt sich der Sache nach als eine irrig rubrizierte Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) dar. Sie versagt, weil die Erlistung der Zustimmung der Anna H*** (S. 399) zur Abhebung von 12.000 S und die Täuschung der Sparkassenbeamten über die Ermächtigung zur Abhebung eines weiteren Betrags von 22.000 S auf ein jeweils verschiedenes Schadenssubstrat bezogen waren und deshalb realkonkurrierend nebeneinander bestehen können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher verworfen werden. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 129 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, der Betrug an einer geistig schwer Behinderten und die zahlreichen einschlägigen und rückfallbegründenden Vorstrafen, mildernd hingegen das Teilgeständnis und, daß es teilweise (A und C) beim Versuch geblieben war.Die Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher verworfen werden. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, 129, StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, der Betrug an einer geistig schwer Behinderten und die zahlreichen einschlägigen und rückfallbegründenden Vorstrafen, mildernd hingegen das Teilgeständnis und, daß es teilweise (A und C) beim Versuch geblieben war.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine weitgehende Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe an, ohne daß er dafür stichhältige Gründe anführt. Nach der abschlägigen Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde kommt es nicht zum Wegfall der versuchten Nötigung (C). Die Strafe hat ihr Maß auch nicht an "der tatsächlich eingetretenen Schädigung" (S. 415), sondern an der Schuld des Täters zu nehmen (§§ 4, 32 Abs 1 StGB). Diese ist aber, wie der Schöffensenat zu Recht hervorhebt, besonders beim Betrug zum Nachteil der geistig schwer behinderten Anna H*** (B), wohl aber auch bei der an ihr versuchten Nötigung (C) besonders hoch (S. 404). Angesichts des sehr getrübten Vorlebens des Angeklagten und seines raschen Rückfalls (letzter Strafvollzug bis 12.Mai 1985; Tatzeit danach zu D von September 1985 an, zu A am 15.Dezember 1985) ist die im Mittelbereich des Sanktionsrahmens geschöpfte Strafe keineswegs überhöht, sodaß auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine weitgehende Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe an, ohne daß er dafür stichhältige Gründe anführt. Nach der abschlägigen Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde kommt es nicht zum Wegfall der versuchten Nötigung (C). Die Strafe hat ihr Maß auch nicht an "der tatsächlich eingetretenen Schädigung" (S. 415), sondern an der Schuld des Täters zu nehmen (Paragraphen 4, 32, Absatz eins, StGB). Diese ist aber, wie der Schöffensenat zu Recht hervorhebt, besonders beim Betrug zum Nachteil der geistig schwer behinderten Anna H*** (B), wohl aber auch bei der an ihr versuchten Nötigung (C) besonders hoch (S. 404). Angesichts des sehr getrübten Vorlebens des Angeklagten und seines raschen Rückfalls (letzter Strafvollzug bis 12.Mai 1985; Tatzeit danach zu D von September 1985 an, zu A am 15.Dezember 1985) ist die im Mittelbereich des Sanktionsrahmens geschöpfte Strafe keineswegs überhöht, sodaß auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.