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Entscheidung 13 Os 166/97×

Entscheidung 13 Os 166/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os166/97

Entscheidungsdatum

19.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Novem- ber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf Z***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 17.Juli 1997, GZ 7 römisch fünf r 26/97-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz übermittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rudolf Z***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 13.Jänner 1997 in Waldzell Angelika S***** mit im Urteilsspruch detailliert beschriebenen Gewalthandlungen zur Duldung des Beischlafs genötigt hat.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO; er ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Ob die Tat zum sonstigen Verhalten (Vorleben, Charakter) des bis dahin festgestelltermaßen (US 3) unbescholtenen Angeklagten in Widerspruch steht, betrifft nur den besonderen Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, war aber für die Lösung der Schuldfrage ohne Belang, weshalb diesbezügliche Beweisanträge das Schöffengericht zu Recht abgelehnt hat.

Inwieweit ein Widerspruch in den (vor der Polizei protokollierten) Aussagen des Tatopfers und insbe- sondere zur Darstellung der Zeugin in der Hauptverhandlung vorliegt, war anhand dieser Aussagen und der darüber erstellten Protokolle zu prüfen; einer zusätzlichen Einvernahme der protokollierenden Beamten bedurfte es nicht, zumal im Antrag gar nicht behauptet wurde, daß die Protokolle falsch oder unvollständig seien. Inwieweit die Zeugin aber für ihre Aussagen und allfälligen Widersprüche schlüssige Erklärungen abgeben konnte, betraf keine zu beweisende Tatsache, sondern eine in freier Beweiswürdigung vom Schöffengericht vorzunehmende Wertung.

Zum vorliegenden, selbst im Rechtsmittel als eindeutig bezeichneten Sachverständigengutachten wurden nie Mängel behauptet, sodaß die Beiziehung des beantragten weiteren Sachverständigen erfolglos bleiben mußte (s Paragraph 125, StPO). Der Hinweis in diesem Zusammenhang auf Paragraphen 168, Absatz 3, 205 und 248 Absatz 2, StPO läßt die klare und deutliche Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes nicht erkennen, zumal die genannten Gesetzesbestimmungen in der taxativen Aufzählung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht zu finden sind.

Formelle (Ziffer 5,) Begründungsmängel haften dem Urteil nicht an. Ein Widerspruch der einwandfrei getroffenen Konstatierungen zur Verantwortung des Angeklagten und zu dem nach seiner Sicht gegebenen "tatsächlichen Geschehen", ist kein Widerspruch im Sinne des bezeichneten Nichtig- keitsgrundes. Das Schöffengericht aber hat sich mit der Darstellung des Angeklagten über das Geschehen aus- drücklich auseinandergesetzt und angesichts der durch weitere Beweismittel gestützten und daher für glaubwürdig erachteten Aussage des Tatopfers die Einlassung des Angeklagten als unglaubwürdig verworfen. Es hat dabei im Rahmen der gebotenen Kürze (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) der Entschei- dungsgründe sich ausreichend mit den aus der Sicht des Angeklagten entlastenden Umständen auseinandergesetzt. Der Eindruck den die Tatrichter vom Vergewaltigungsopfer hatten, wurde ebenso gewürdigt wie all die tatbegleitenden Umstände. Die Bewertung des vom Tatopfer bei der Vernehmung gezeigten Verhaltens aber war allein vom Schöffengericht vorzunehmen.

Eine (den Strafsatz bestimmende) Verletzung des Tatopfers ist ebensowenig im Urteil konstatiert wie eine (auch gar nicht mehr zum Tatbild gehörende; s Foregger/Kodek StGB6 Anmerkung römisch drei zu Paragraph 201,) Willensbrechung, sodaß die diesbezüglichen Einwände der Rechtsrüge gegen derartige Feststellungen gar nicht das angefochtene Urteil berühren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a StPO).

Über die Berufungen hat demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E48321 13D01667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00166.97.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19971119_OGH0002_0130OS00166_9700000_000