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Entscheidung 13 Os 166/98×

Entscheidung 13 Os 166/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os166/98

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roman R***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, (aF) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Juli 1998, GZ 3 c E römisch fünf r 10.888/96-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman R***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, (aF) StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im Spätsommer 1996 in Wien, indem er "masturbatorische Handlungen von dem am 16. Dezember 1983 geborenen (unmündigen) Michael P***** an sich vornehmen ließ", diesen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht.

Die nominell aus Ziffer 5 und 9 Litera a,, inhaltlich nur aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit dem Vorbringen, die Feststellung, R***** habe "zumindest im Laufe des Kontaktes, jedoch jedenfalls vor der geschilderten Unzuchtshandlung, ernsthaft für möglich gehalten", "daß Michael P***** noch nicht vierzehn Jahre alt ist und sich damit abgefunden", beziehe sich nicht auch auf den Tatzeitraum selbst, der Sache nach eine Undeutlichkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen behauptet, stellt sie sich inhaltlich (ebenfalls) als Mängelrüge dar, die deshalb unberechtigt ist, weil die Tatrichter mit der gewählten Formulierung (... jedenfalls ...) auf pragmatischer (Bedeutungs-)Ebene hinreichend deutlich den das (normative) Tatbildmerkmal der Unmündigkeit des Opfers erfassenden Vorsatz des Angeklagten auch für den Zeitraum der Tatbegehung zum Ausdruck gebracht haben vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 42).

Die Erwägung, der Angeklagte könnte sich während des Sexualkontaktes "infolge Fortschreitens der Zeit" zu einer anderen Meinung über das Alter des Buben durchgerungen haben, stellt - ebenso wie die Erörterung der Beweiskraft einzelner aus der Gesamtschau gerissener Argumente - nur einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar.

Schließlich wird die Verantwortung des Angeklagten, er habe "kein Vertrauen zu" P***** "gewinnen" können, weil dieser "nicht respektiert hat, was ich gesagt habe, daß ich meine Ruhe haben möchte" (S 185), in den Entscheidungsgründen nicht unrichtig wiedergegeben, vielmehr nur die angegebene Begründung für das vorgeblich fehlende Vertrauen bezweifelt, worin keine Aktenwidrigkeit liegt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 185).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E52633 13D01668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00166.98.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19981216_OGH0002_0130OS00166_9800000_000