Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit dem Vorbringen, die Feststellung, R***** habe "zumindest im Laufe des Kontaktes, jedoch jedenfalls vor der geschilderten Unzuchtshandlung, ernsthaft für möglich gehalten", "daß Michael P***** noch nicht vierzehn Jahre alt ist und sich damit abgefunden", beziehe sich nicht auch auf den Tatzeitraum selbst, der Sache nach eine Undeutlichkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen behauptet, stellt sie sich inhaltlich (ebenfalls) als Mängelrüge dar, die deshalb unberechtigt ist, weil die Tatrichter mit der gewählten Formulierung (... jedenfalls ...) auf pragmatischer (Bedeutungs-)Ebene hinreichend deutlich den das (normative) Tatbildmerkmal der Unmündigkeit des Opfers erfassenden Vorsatz des Angeklagten auch für den Zeitraum der Tatbegehung zum Ausdruck gebracht haben (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 42).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit dem Vorbringen, die Feststellung, R***** habe "zumindest im Laufe des Kontaktes, jedoch jedenfalls vor der geschilderten Unzuchtshandlung, ernsthaft für möglich gehalten", "daß Michael P***** noch nicht vierzehn Jahre alt ist und sich damit abgefunden", beziehe sich nicht auch auf den Tatzeitraum selbst, der Sache nach eine Undeutlichkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen behauptet, stellt sie sich inhaltlich (ebenfalls) als Mängelrüge dar, die deshalb unberechtigt ist, weil die Tatrichter mit der gewählten Formulierung (... jedenfalls ...) auf pragmatischer (Bedeutungs-)Ebene hinreichend deutlich den das (normative) Tatbildmerkmal der Unmündigkeit des Opfers erfassenden Vorsatz des Angeklagten auch für den Zeitraum der Tatbegehung zum Ausdruck gebracht haben vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 42).
Die Erwägung, der Angeklagte könnte sich während des Sexualkontaktes "infolge Fortschreitens der Zeit" zu einer anderen Meinung über das Alter des Buben durchgerungen haben, stellt - ebenso wie die Erörterung der Beweiskraft einzelner aus der Gesamtschau gerissener Argumente - nur einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar.
Schließlich wird die Verantwortung des Angeklagten, er habe "kein Vertrauen zu" P***** "gewinnen" können, weil dieser "nicht respektiert hat, was ich gesagt habe, daß ich meine Ruhe haben möchte" (S 185), in den Entscheidungsgründen nicht unrichtig wiedergegeben, vielmehr nur die angegebene Begründung für das vorgeblich fehlende Vertrauen bezweifelt, worin keine Aktenwidrigkeit liegt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 185).Schließlich wird die Verantwortung des Angeklagten, er habe "kein Vertrauen zu" P***** "gewinnen" können, weil dieser "nicht respektiert hat, was ich gesagt habe, daß ich meine Ruhe haben möchte" (S 185), in den Entscheidungsgründen nicht unrichtig wiedergegeben, vielmehr nur die angegebene Begründung für das vorgeblich fehlende Vertrauen bezweifelt, worin keine Aktenwidrigkeit liegt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 185).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.