Entscheidung 13 Os 166/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.01.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton U***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juli 1999, GZ 5c Vr 1863/99-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton U***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juli 1999, GZ 5c römisch fünf r 1863/99-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Anton U***** wurde des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Satz (erster Fall) StGB schuldig erkannt.Anton U***** wurde des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Satz (erster Fall) StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen Gewahrsamsträgern
a) der Fa. V***** GesmbH am 26. Feber 1999 zehn Videospiele der Marke "Nintendo 64" im Gesamtwert von 11.390 S und
b) der Fa. B***** AG am 27. Feber 1999 zwei Packungen Haarshampoo sowie eine Tafel Schokolade im Gesamtwert von 149,70 S
wegzunehmen versucht.
Die gegen die - aus der raschen Aufeinanderfolge zweier deliktischer Angriffe, weiters zehn (teils im Verhältnis des § 31 Abs 1 zueinander stehenden) Vorverurteilungen, dem Zugriff auch auf geringwertige Waren und der Verantwortung des Angeklagten, Geld zum Erhalt der (unbestritten) auch von ihm bewohnten Wohnung seines Bruders benötigt zu haben, erschlossene - Annahme gewerbsmäßigen Handelns aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gegen die - aus der raschen Aufeinanderfolge zweier deliktischer Angriffe, weiters zehn (teils im Verhältnis des Paragraph 31, Absatz eins, zueinander stehenden) Vorverurteilungen, dem Zugriff auch auf geringwertige Waren und der Verantwortung des Angeklagten, Geld zum Erhalt der (unbestritten) auch von ihm bewohnten Wohnung seines Bruders benötigt zu haben, erschlossene - Annahme gewerbsmäßigen Handelns aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Weshalb Kriminalität zur Beschaffung von Suchtgift in Verbindung mit dem Nachweis, dass der Beschwerdeführer nach den Taten (vgl AS 171) "aus eigenem Antrieb heraus seine Drogenabhängigkeit bekämpft", einen Wochenlohn erwartete oder (auf die Unterstützung seines Bruders zurückgeführte) Geldprobleme hatte, gewerbsmäßiger Vermögensdelinquenz entgegenstehen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Ebensowenig erkennbar ist, warum die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Delogierung seines Bruders verhindern und rückständigen Bestandzins begleichen wollen, sei aber auf die Mitbenützung der Wohnung seines Bruders nicht "angewiesen" gewesen, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes dem Vorwurf aussetzen sollte, Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung zu widerstreiten.Weshalb Kriminalität zur Beschaffung von Suchtgift in Verbindung mit dem Nachweis, dass der Beschwerdeführer nach den Taten vergleiche AS 171) "aus eigenem Antrieb heraus seine Drogenabhängigkeit bekämpft", einen Wochenlohn erwartete oder (auf die Unterstützung seines Bruders zurückgeführte) Geldprobleme hatte, gewerbsmäßiger Vermögensdelinquenz entgegenstehen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Ebensowenig erkennbar ist, warum die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Delogierung seines Bruders verhindern und rückständigen Bestandzins begleichen wollen, sei aber auf die Mitbenützung der Wohnung seines Bruders nicht "angewiesen" gewesen, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes dem Vorwurf aussetzen sollte, Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung zu widerstreiten.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00166.99.0112.000
Dokumentnummer
JJT_20000112_OGH0002_0130OS00166_9900000_000