Die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger "entweder die Beiziehung eines weiteren kinderpsychologischen Sachverständigen oder die bereits bestellte Sachverständige damit zu beauftragen, mit der minderjährigen Daniela P***** einen Merk- und Lernfähigkeitstest durchzuführen, da ein derartiger Test jedenfalls notwendig ist auf Grund der psychiatrischen bzw kinderpsychologischen Lehrmeinung", es werde sich bei der Durchführung dieses Beweises herausstellen, dass die Angaben der Daniela P***** nicht auf tatsächlich Erlebtem basieren, sondern ihrer Phantasie entspringen (S 257). Der Antrag ließ jede Darlegung vermissen, inwiefern das vorliegende Gutachten - wonach keine Hinweise bestehen, dass Daniela P***** konfabuliert oder nicht selbst Erlebtes beschreibt (S 241 ff) - an Mängeln im Sinn des § 126 StPO leide. Die Abweisung bedeutete daher keine Schmälerung von Verteidigungsrechten.In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger "entweder die Beiziehung eines weiteren kinderpsychologischen Sachverständigen oder die bereits bestellte Sachverständige damit zu beauftragen, mit der minderjährigen Daniela P***** einen Merk- und Lernfähigkeitstest durchzuführen, da ein derartiger Test jedenfalls notwendig ist auf Grund der psychiatrischen bzw kinderpsychologischen Lehrmeinung", es werde sich bei der Durchführung dieses Beweises herausstellen, dass die Angaben der Daniela P***** nicht auf tatsächlich Erlebtem basieren, sondern ihrer Phantasie entspringen (S 257). Der Antrag ließ jede Darlegung vermissen, inwiefern das vorliegende Gutachten - wonach keine Hinweise bestehen, dass Daniela P***** konfabuliert oder nicht selbst Erlebtes beschreibt (S 241 ff) - an Mängeln im Sinn des Paragraph 126, StPO leide. Die Abweisung bedeutete daher keine Schmälerung von Verteidigungsrechten.
Die zum Beweis dafür, "dass das minderjährige angebliche Opfer keinerlei Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs während der letzten sechs Jahre bzw während des Tatzeitraumes gezeigt hat", begehrte Zeugenvernehmung des Richard S***** sen. (S 244) konnte unterbleiben, weil auch im Hinblick auf das Antragsvorbringen, wonach der Genannte sowohl mit dem Angeklagten als auch mit der Minderjährigen im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, nicht erwartet werden konnte, dass durch die Befragung eine weitere Klärung erheblicher Tatsachen zu erreichen sei. Ein Schuldspruch wegen in den letzten sechs Jahren begangener Taten erfolgte ohnehin nicht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) ist daher in keinem Punkt zielführend. Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) kam in den eingehenden Erwägungen der Tatrichter zu den als glaubwürdig beurteilten Angaben der Daniela P***** zum Ausdruck, dass im Hinblick auf diese Aussagen der Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt wurde (vgl insbesondere US 8 Mitte). Von einer Unvollständigkeit der Beweiswürdigung kann daher keine Rede sein.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist daher in keinem Punkt zielführend. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kam in den eingehenden Erwägungen der Tatrichter zu den als glaubwürdig beurteilten Angaben der Daniela P***** zum Ausdruck, dass im Hinblick auf diese Aussagen der Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt wurde vergleiche insbesondere US 8 Mitte). Von einer Unvollständigkeit der Beweiswürdigung kann daher keine Rede sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.