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Entscheidung 13 Os 167/03×

Entscheidung 13 Os 167/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os167/03

Entscheidungsdatum

14.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard S***** wegen Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. August 2003, GZ 22 Hv 36/03s-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard S***** (1) der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF und (2) der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

1. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 1996 bis 1997 in Pitschgau und Deutschlandsberg in zahlreichen Angriffen die am 10. August 1992 geborene Daniela P***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er ihr die Scheide massierte, den Finger in die Scheide einführte, sie veranlasste, an seinem Penis Masturbationsbewegungen auszuführen, und mehrfach an ihr den Analverkehr unternahm;

2. durch die unter 1. angeführten Tathandlungen seine Stieftochter zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger "entweder die Beiziehung eines weiteren kinderpsychologischen Sachverständigen oder die bereits bestellte Sachverständige damit zu beauftragen, mit der minderjährigen Daniela P***** einen Merk- und Lernfähigkeitstest durchzuführen, da ein derartiger Test jedenfalls notwendig ist auf Grund der psychiatrischen bzw kinderpsychologischen Lehrmeinung", es werde sich bei der Durchführung dieses Beweises herausstellen, dass die Angaben der Daniela P***** nicht auf tatsächlich Erlebtem basieren, sondern ihrer Phantasie entspringen (S 257). Der Antrag ließ jede Darlegung vermissen, inwiefern das vorliegende Gutachten - wonach keine Hinweise bestehen, dass Daniela P***** konfabuliert oder nicht selbst Erlebtes beschreibt (S 241 ff) - an Mängeln im Sinn des Paragraph 126, StPO leide. Die Abweisung bedeutete daher keine Schmälerung von Verteidigungsrechten.

Die zum Beweis dafür, "dass das minderjährige angebliche Opfer keinerlei Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs während der letzten sechs Jahre bzw während des Tatzeitraumes gezeigt hat", begehrte Zeugenvernehmung des Richard S***** sen. (S 244) konnte unterbleiben, weil auch im Hinblick auf das Antragsvorbringen, wonach der Genannte sowohl mit dem Angeklagten als auch mit der Minderjährigen im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, nicht erwartet werden konnte, dass durch die Befragung eine weitere Klärung erheblicher Tatsachen zu erreichen sei. Ein Schuldspruch wegen in den letzten sechs Jahren begangener Taten erfolgte ohnehin nicht.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist daher in keinem Punkt zielführend. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kam in den eingehenden Erwägungen der Tatrichter zu den als glaubwürdig beurteilten Angaben der Daniela P***** zum Ausdruck, dass im Hinblick auf diese Aussagen der Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt wurde vergleiche insbesondere US 8 Mitte). Von einer Unvollständigkeit der Beweiswürdigung kann daher keine Rede sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E71945 13Os167.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00167.03.0114.000

Dokumentnummer

JJT_20040114_OGH0002_0130OS00167_0300000_000