Die Verfahrensrüge versagt.
Aus der Vorschrift des § 55 FinStrG. ergibt sich nämlich, daß das Gericht im Finanzstrafverfahren vom Bestehen der sich aus dem Spruch eines rechtskräftigen Bescheids über die endgültige Abgabenfestsetzung dem Grund und der Höhe nach ergehenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen hat. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabenschuld kann jedoch nur für den Bereich der subjektiven Tatseite und, wie hinzugefügt sei, für den Bereich der spezifisch finanzstrafrechtlichen Tatbestandsmerkmale (z.B. im § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen) Gegenstand einer selbständigen gerichtlichen Beurteilung sein. Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung als solche können im Strafverfahren nicht (mehr) geltend gemacht werden (Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 21.April 1977, 13 Os 28/76, verstärkter Senat, veröffentlicht in EvBl. 1977/166, RZ. 1977, 130 und SSt. 48/36; zur Bindungswirkung siehe auch Dorazil-Harbich-Reichel,Kropfitsch, Finanzstrafrecht, Erläuterungen und - weitere - Entscheidungen zu § 55 FinStrG.).Aus der Vorschrift des Paragraph 55, FinStrG. ergibt sich nämlich, daß das Gericht im Finanzstrafverfahren vom Bestehen der sich aus dem Spruch eines rechtskräftigen Bescheids über die endgültige Abgabenfestsetzung dem Grund und der Höhe nach ergehenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen hat. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabenschuld kann jedoch nur für den Bereich der subjektiven Tatseite und, wie hinzugefügt sei, für den Bereich der spezifisch finanzstrafrechtlichen Tatbestandsmerkmale (z.B. im Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG. die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen) Gegenstand einer selbständigen gerichtlichen Beurteilung sein. Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung als solche können im Strafverfahren nicht (mehr) geltend gemacht werden (Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 21.April 1977, 13 Os 28/76, verstärkter Senat, veröffentlicht in EvBl. 1977/166, RZ. 1977, 130 und SSt. 48/36; zur Bindungswirkung siehe auch Dorazil-Harbich-Reichel,Kropfitsch, Finanzstrafrecht, Erläuterungen und - weitere - Entscheidungen zu Paragraph 55, FinStrG.).
Der vom Verteidiger des Beschwerdeführers gestellte (vorstehend wiedergegebene) Beweisantrag bezieht sich ausschließlich auf Grund und Höhe der Abgabenschuld, nicht aber auf die - vom Schöffengericht unter Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten und der Zeugenaussage des Steuerberaters MÜB ohnehin selbst beurteilten (s.S. 145) - finanzstrafrechtlichen Tatbestandsmerkmale. Diesbezügliche Ausführungen (in subjektiver Richtung) erst im Rechtsmittelverfahren sind (abgesehen von deren mangelnder Stichhältigkeit) verspätet, weil die Überprüfung der Ablehnung von Anträgen unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. auf den Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Zwischenerkenntnisses abzustellen ist.Der vom Verteidiger des Beschwerdeführers gestellte (vorstehend wiedergegebene) Beweisantrag bezieht sich ausschließlich auf Grund und Höhe der Abgabenschuld, nicht aber auf die - vom Schöffengericht unter Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten und der Zeugenaussage des Steuerberaters MÜB ohnehin selbst beurteilten (s.S. 145) - finanzstrafrechtlichen Tatbestandsmerkmale. Diesbezügliche Ausführungen (in subjektiver Richtung) erst im Rechtsmittelverfahren sind (abgesehen von deren mangelnder Stichhältigkeit) verspätet, weil die Überprüfung der Ablehnung von Anträgen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. auf den Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Zwischenerkenntnisses abzustellen ist.
Das mit dem in Rede stehenden Beweisantrag klar erkennbare Bestreben des Angeklagten, die Überprüfung der von der Abgabenbehörde rechtskräftig festgestellten Höhe der Schuld - hier:
durch einen Sachverständigen - vor dem Strafgericht zu erreichen, ist nach den vorstehenden Darlegungen zur Präjudizialität rechtskräftiger abgabenrechtlicher Bescheide unzulässig, gleichviel, ob der verkürzte Abgabenbetrag aufgrund eines weitwendigen Feststellungsverfahrens oder einer vom Beschuldigten (im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren) nicht widersprochenen Schätzung ermittelt worden ist (vgl. dazu die bei Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch a.a.O. unter E. 11 zitierte Judikatur).durch einen Sachverständigen - vor dem Strafgericht zu erreichen, ist nach den vorstehenden Darlegungen zur Präjudizialität rechtskräftiger abgabenrechtlicher Bescheide unzulässig, gleichviel, ob der verkürzte Abgabenbetrag aufgrund eines weitwendigen Feststellungsverfahrens oder einer vom Beschuldigten (im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren) nicht widersprochenen Schätzung ermittelt worden ist vergleiche dazu die bei Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch a.a.O. unter E. 11 zitierte Judikatur).
Der Mängelrüge (Z. 5) ist zu erwidern, daß das Erstgericht die Aussage des Zeugen Siegfried MÜB bei seiner Sachverhaltsfeststellung (zur subjektiven Tatseite) berücksichtigte. Der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussage M*** in diesem Zusammenhang erwähnte Umstand, wie es zur Schätzung gekommen ist, und das weitere, auf eine Nachprüfung der rechtskräftigen Abgabenbescheide ausgerichtete Vorbringen erweist sich angesichts der vorstehend aufgezeigten Rechtslage als irrelevant, bezieht es sich doch nicht auf entscheidungswesentliche Tatsachen. Der Vorwurf, auch sonst sei das Urteil hinsichtlich der subjektiven Tatseite unzureichend begründet, ist nicht substantiiert. Im übrigen kann (abermals) auf die Urteilsgründe S. 145 verwiesen werden. Die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht vom Urteilssachverhalt, sondern von dem in Ausübung freier Beweiswürdigung mit hinreichender Begründung abgelehnten Teil der Verantwortung des Angeklagten (zur Höhe der Verkürzungsbeträge) ausgeht.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zu erwidern, daß das Erstgericht die Aussage des Zeugen Siegfried MÜB bei seiner Sachverhaltsfeststellung (zur subjektiven Tatseite) berücksichtigte. Der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussage M*** in diesem Zusammenhang erwähnte Umstand, wie es zur Schätzung gekommen ist, und das weitere, auf eine Nachprüfung der rechtskräftigen Abgabenbescheide ausgerichtete Vorbringen erweist sich angesichts der vorstehend aufgezeigten Rechtslage als irrelevant, bezieht es sich doch nicht auf entscheidungswesentliche Tatsachen. Der Vorwurf, auch sonst sei das Urteil hinsichtlich der subjektiven Tatseite unzureichend begründet, ist nicht substantiiert. Im übrigen kann (abermals) auf die Urteilsgründe S. 145 verwiesen werden. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht vom Urteilssachverhalt, sondern von dem in Ausübung freier Beweiswürdigung mit hinreichender Begründung abgelehnten Teil der Verantwortung des Angeklagten (zur Höhe der Verkürzungsbeträge) ausgeht.
Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. und teils, nämlich hinsichtlich der Rechtsrüge und eines Teils der Mängelrüge, als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO. in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. und teils, nämlich hinsichtlich der Rechtsrüge und eines Teils der Mängelrüge, als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Für die Erledigung der Berufungen wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).Für die Erledigung der Berufungen wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).