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Entscheidung 13 Os 167/96×

Entscheidung 13 Os 167/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os167/96

Entscheidungsdatum

22.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hof- räte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Heißenberger als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 12 a römisch fünf r 9002/85, Hv 4919/88, anhängig gewesenen Strafsache gegen Adalbert R***** und andere wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten Adalbert R***** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Strafgefangene Adalbert (Bela) R***** wendet sich gegen den Vollzug des Restes der über ihn im Verfahren zu AZ 12 a römisch fünf r 9002/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe.

Die von ihm erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, worauf aber das Grundrechtsbeschwerdegesetz ausdrücklich nicht anwendbar ist (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG). Angesichts dessen erübrigt sich ein Eingehen auf die mangelnde genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

Sie war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E43480 13D01676

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00167.96.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19961022_OGH0002_0130OS00167_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung