Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages "auf psychiatrische Untersuchung des Angeklagten zur Überprüfung seiner Zurechnungsfähigkeit" (S 75 gemeint wohl: zur Tatzeit), ohne im Antrag Umstände zu nennen, welche die Zurechnungsfähigkeit in Frage stellen. Das Schöffengericht hat diesen Antrag (mit im Urteil nachgeholter Begründung) abgewiesen, weil der Angeklagte nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens (zur Tatzeit) wohl alkoholisiert war, seine Beschuldigungen jedoch zusammenhängend und logisch nachvollziehbar erhob, vernehmungsfähig war und deswegen auch von der Gendarmerie niederschriftlich vernommen werden konnte. Die Einholung eines Gutachtens, ob er zur Tatzeit derart alkoholisiert war, daß er nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite seines Handelns zu erkennen, wurde als nicht indiziert erachtet. Das Schöffengericht stützte seine Annahme auf die Zeugenaussagen der bei der Anzeige einschreitenden Gendarmeriebeamten (US 7 f; S 63 ff).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages "auf psychiatrische Untersuchung des Angeklagten zur Überprüfung seiner Zurechnungsfähigkeit" (S 75 gemeint wohl: zur Tatzeit), ohne im Antrag Umstände zu nennen, welche die Zurechnungsfähigkeit in Frage stellen. Das Schöffengericht hat diesen Antrag (mit im Urteil nachgeholter Begründung) abgewiesen, weil der Angeklagte nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens (zur Tatzeit) wohl alkoholisiert war, seine Beschuldigungen jedoch zusammenhängend und logisch nachvollziehbar erhob, vernehmungsfähig war und deswegen auch von der Gendarmerie niederschriftlich vernommen werden konnte. Die Einholung eines Gutachtens, ob er zur Tatzeit derart alkoholisiert war, daß er nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite seines Handelns zu erkennen, wurde als nicht indiziert erachtet. Das Schöffengericht stützte seine Annahme auf die Zeugenaussagen der bei der Anzeige einschreitenden Gendarmeriebeamten (US 7 f; S 63 ff).
Die Verfahrensrüge vermag dieser Ansicht des Tatgerichtes nichts entgegenzusetzen, was dessen begründete Einschätzung unrichtig und die zusätzliche Einholung eines Gutachtens für notwendig erscheinen ließe. Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat alkoholisiert war, wovon auch die Tatrichter ausgingen. Die von der (inhaltlichen) Tatsachenrüge (Z 5a) hiezu relevierten Umstände, nämlich daß der Angeklagte dem Alkohol (ganz allgemein) zugetan sei, er sich die Verletzung bei einem Sturz im Zuge Alkoholisierung selbst zugefügt habe und ein gesundheitlich fragwürdiger Zustand vorgelegen sei, sprechen für seine (ohnehin konstatierte) Alkoholisierung, machen aber deshalb die festgestellte Schuldfähigkeit keineswegs (erheblich) bedenklich. Dies gilt auch angesichts von Divergenzen zwischen der Aussage des Angeklagten selbst, der seine Alkoholisierung übrigens leugnete, und verschiedenen, dies bekundenden Zeugenaussagen. Seine (trotz bestehender Alkoholbeeinträchtigung) zielgerichtete und orientierte Vorgangsweise hat das Erstgericht vielmehr - ohne erhebliche Bedenken - zur Ansicht gelangen lassen, daß Anzeichen für eine so schwere Beeinträchtigung, die Zweifel an seiner Schuldfähigkeit der Tatzeit aufkommen lassen könnte, nicht vorlagen.Die Verfahrensrüge vermag dieser Ansicht des Tatgerichtes nichts entgegenzusetzen, was dessen begründete Einschätzung unrichtig und die zusätzliche Einholung eines Gutachtens für notwendig erscheinen ließe. Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat alkoholisiert war, wovon auch die Tatrichter ausgingen. Die von der (inhaltlichen) Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) hiezu relevierten Umstände, nämlich daß der Angeklagte dem Alkohol (ganz allgemein) zugetan sei, er sich die Verletzung bei einem Sturz im Zuge Alkoholisierung selbst zugefügt habe und ein gesundheitlich fragwürdiger Zustand vorgelegen sei, sprechen für seine (ohnehin konstatierte) Alkoholisierung, machen aber deshalb die festgestellte Schuldfähigkeit keineswegs (erheblich) bedenklich. Dies gilt auch angesichts von Divergenzen zwischen der Aussage des Angeklagten selbst, der seine Alkoholisierung übrigens leugnete, und verschiedenen, dies bekundenden Zeugenaussagen. Seine (trotz bestehender Alkoholbeeinträchtigung) zielgerichtete und orientierte Vorgangsweise hat das Erstgericht vielmehr - ohne erhebliche Bedenken - zur Ansicht gelangen lassen, daß Anzeichen für eine so schwere Beeinträchtigung, die Zweifel an seiner Schuldfähigkeit der Tatzeit aufkommen lassen könnte, nicht vorlagen.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet Urteilsundeutlichkeit in bezug auf die Begründung der Ablehnung des Beweisantrages, geht aber an den vorzitierten Überlegungen vorbei. Auch der Vorwurf eines inneren Widerspruchs trifft das Urteil zu Unrecht, wurden doch keine entscheidungswesentlichen Tatsachen als nebeneinander bestehend festgestellt, die miteinander nicht in Einklang zu bringen wären (EvBl 1972/17).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet Urteilsundeutlichkeit in bezug auf die Begründung der Ablehnung des Beweisantrages, geht aber an den vorzitierten Überlegungen vorbei. Auch der Vorwurf eines inneren Widerspruchs trifft das Urteil zu Unrecht, wurden doch keine entscheidungswesentlichen Tatsachen als nebeneinander bestehend festgestellt, die miteinander nicht in Einklang zu bringen wären (EvBl 1972/17).
Solches trifft auch nicht auf die Würdigung einzelner Zeugenaussagen zu, weil das Schöffengericht, der Beschwerdeansicht zuwider, ausdrücklich von einer bestehenden (jedoch die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden) Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen ist.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), die nur am gesamten Tatsachensubstrat der angefochtenen Entscheidung zu orientieren wäre, verfehlt ihre prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie davon ausgeht, der Angeklagte wäre bei der Tat "höchstgradig alkoholisiert" gewesen, was jedoch vom Erstgericht nicht festgestellt wurde (siehe oben).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die nur am gesamten Tatsachensubstrat der angefochtenen Entscheidung zu orientieren wäre, verfehlt ihre prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie davon ausgeht, der Angeklagte wäre bei der Tat "höchstgradig alkoholisiert" gewesen, was jedoch vom Erstgericht nicht festgestellt wurde (siehe oben).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechend ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung ebenso wie die im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte unzulässige Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (§§ 280, 294 Abs 2 StPO) sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechend ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung ebenso wie die im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte unzulässige Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (Paragraphen 280, 294, Absatz 2, StPO) sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).