Dem kann nicht gefolgt werden: Nach § 70 StGB begeht eine Straftat gewerbsmäßig, wer sie in der Absicht unternimmt, sich durch ihre wiederkehrende Verübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Damit wird nicht auf ein bestimmtes Verhältnis der kriminell angestrebten Einkünfte zum sonstigen Einkommen des Täters abgestellt, es genügt vielmehr, wenn er auf einen Zuschuß zu seinem sonstigen Einkommen abzielt, sofern dieses Nebeneinkommen die Bagatellgrenze übersteigt (SSt. 46/38). Nach den Urteilsfeststellungen hat A die überwiegend nach § 129 StGB qualifizierten Diebstähle, durch die er sich ein zusätzliches Einkommen weit über dem Bereich der Geringfügigkeit verschaffte, in der Absicht begangen, auch weiterhin für eine jedenfalls längere Zeit sein Einkommen, insbesondere den Taggeldbezug im Präsenzdienst aufzubessern (S. 251). Der hieraus gezogene Schluß auf die gewerbsmäßige Begehung dieser Diebstähle (§ 130, zweiter Fall, StGB) ist rechtlich einwandfrei und steht auch mit dem Vorhaben des Angeklagten, nach dem Militärdienst einem Arbeitserwerb nachzugehen, nicht im Widerspruch; denn die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, muß nur einen längeren, keineswegs aber einen unbegrenzten Zeitraum umfassen.Dem kann nicht gefolgt werden: Nach Paragraph 70, StGB begeht eine Straftat gewerbsmäßig, wer sie in der Absicht unternimmt, sich durch ihre wiederkehrende Verübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Damit wird nicht auf ein bestimmtes Verhältnis der kriminell angestrebten Einkünfte zum sonstigen Einkommen des Täters abgestellt, es genügt vielmehr, wenn er auf einen Zuschuß zu seinem sonstigen Einkommen abzielt, sofern dieses Nebeneinkommen die Bagatellgrenze übersteigt (SSt. 46/38). Nach den Urteilsfeststellungen hat A die überwiegend nach Paragraph 129, StGB qualifizierten Diebstähle, durch die er sich ein zusätzliches Einkommen weit über dem Bereich der Geringfügigkeit verschaffte, in der Absicht begangen, auch weiterhin für eine jedenfalls längere Zeit sein Einkommen, insbesondere den Taggeldbezug im Präsenzdienst aufzubessern (S. 251). Der hieraus gezogene Schluß auf die gewerbsmäßige Begehung dieser Diebstähle (Paragraph 130,, zweiter Fall, StGB) ist rechtlich einwandfrei und steht auch mit dem Vorhaben des Angeklagten, nach dem Militärdienst einem Arbeitserwerb nachzugehen, nicht im Widerspruch; denn die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, muß nur einen längeren, keineswegs aber einen unbegrenzten Zeitraum umfassen.
Das weitere, auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO bezogene Beschwerdevorbringen, daß es der Angeklagte nicht auf eine ständige Wiederholung der Einbruchsdiebstähle angelegt habe, sondern nur eine künftige Ausnützung besonders günstiger Diebsgelegenheiten nicht ausgeschlossen haben will, weicht vom Urteilssachverhalt ab (siehe oben). Daß sich der Angeklagte sinngemäß dahin verantwortet hätte, die Einbrüche begangen zu haben, weil er mit dem Taggeld nicht ausgekommen sei, und die eventuelle Begehung weiterer Einbrüche nur nicht auszuschließen vermocht habe, ist aktenwidrig (siehe S. 212 ganz unten, 213). Gleiches gilt für die urteilsfremde (S. 253 oben) Behauptung, der Nichtigkeitswerber habe als Deserteur erst nach dem Scheitern seiner Bemühungen um eine Arbeit in Lauterach weitere Einbruchsdiebstähle begangen. Inhaltlich der Gendarmerieangaben des Beschwerdeführers (insbes. S. 157) verübte er einen Teil der nach der Desertion (am 13.März 1982) begangenen Taten (A II 7 und 8) noch vor dem (für 26.März 1982) vereinbarten Termin einer telephonischen Rücksprache mit der als Arbeitgeber in Betracht kommenden Fima B, den er übrigens ungenützt verstreichen ließ.Das weitere, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO bezogene Beschwerdevorbringen, daß es der Angeklagte nicht auf eine ständige Wiederholung der Einbruchsdiebstähle angelegt habe, sondern nur eine künftige Ausnützung besonders günstiger Diebsgelegenheiten nicht ausgeschlossen haben will, weicht vom Urteilssachverhalt ab (siehe oben). Daß sich der Angeklagte sinngemäß dahin verantwortet hätte, die Einbrüche begangen zu haben, weil er mit dem Taggeld nicht ausgekommen sei, und die eventuelle Begehung weiterer Einbrüche nur nicht auszuschließen vermocht habe, ist aktenwidrig (siehe S. 212 ganz unten, 213). Gleiches gilt für die urteilsfremde (S. 253 oben) Behauptung, der Nichtigkeitswerber habe als Deserteur erst nach dem Scheitern seiner Bemühungen um eine Arbeit in Lauterach weitere Einbruchsdiebstähle begangen. Inhaltlich der Gendarmerieangaben des Beschwerdeführers (insbes. S. 157) verübte er einen Teil der nach der Desertion (am 13.März 1982) begangenen Taten (A römisch zwei 7 und 8) noch vor dem (für 26.März 1982) vereinbarten Termin einer telephonischen Rücksprache mit der als Arbeitgeber in Betracht kommenden Fima B, den er übrigens ungenützt verstreichen ließ.
In den Beschwerdeausführungen zur Straffrage unternimmt der Rechtsmittelwerber gar nicht erst den Versuch, vom Schuldspruch ausgehend eine überschreitung der dem Schöffensenat zustehenden Strafbefugnis aufzuzeigen und bringt somit den von ihm angerufenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.In den Beschwerdeausführungen zur Straffrage unternimmt der Rechtsmittelwerber gar nicht erst den Versuch, vom Schuldspruch ausgehend eine überschreitung der dem Schöffensenat zustehenden Strafbefugnis aufzuzeigen und bringt somit den von ihm angerufenen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. In ihrer Bemessung wurden erschwerend die (hinsichtlich beider Delikte) einschlägigen (insgesamt drei) Vorstrafen (richtig: Verurteilungen), die vielfache Qualifikation beim Diebstahl, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Begehung eines Teils der Straftaten während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens sowie die Anstiftung der zwei Mitangeklagten, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis, das sehr wesentlich zur Aufklärung beitrug, das Alter unter 21 Jahren, daß es teilweise beim Versuch geblieben war und eine geringe Schadensgutmachung durch teilweise Sicherstellung der Diebsbeute gewertet.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. In ihrer Bemessung wurden erschwerend die (hinsichtlich beider Delikte) einschlägigen (insgesamt drei) Vorstrafen (richtig: Verurteilungen), die vielfache Qualifikation beim Diebstahl, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Begehung eines Teils der Straftaten während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens sowie die Anstiftung der zwei Mitangeklagten, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis, das sehr wesentlich zur Aufklärung beitrug, das Alter unter 21 Jahren, daß es teilweise beim Versuch geblieben war und eine geringe Schadensgutmachung durch teilweise Sicherstellung der Diebsbeute gewertet.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe bis an die Untergrenze des Strafrahmens an. Auch der Berufung muß ein Erfolg versagt bleiben.
Wie der Berufungswerber selbst einräumt, liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung 'vielleicht' nicht vor. Die für eine Strafermäßigung vorgebrachten Argumente betreffen inhaltlich weitgehend nur die dem Angeklagten ohnedies zugebilligten Milderungsgründe, kamen daher schon in erster Instanz zum Tragen (S. 161). Die darüber hinaus als mildernd reklamierte Bereitwilligkeit zur weiteren Schadensgutmachung kann als bloß verbale Beteuerung ohne echten Restitutionseffekt ebensowenig Berücksichtigung finden wie der neben den erschwerend wirkenden, erst kurze Zeit zurückliegenden Verurteilungen nichtssagende Umstand, daß sich der Angeklagte 'seit seiner Verurteilung im Jahr 1979 keines weiteren Eigentumsdelikts schuldig gemacht hat'. Daß er während dieser Zeit durchgehend berufstätig war (S. 274) und seinen Unterhalt durch Arbeit erworben hat, wird als ein der Rechtsordnung entsprechendes Verhalten von jedermann vorausgesetzt.
Zieht man in Betracht, daß trotz zahlenmäßig überwiegenden und sehr gravierenden Erschwerungsgründen die Strafe ohnehin fast an der gesetzlichen Untergrenze (Strafsatz: ein Jahr bis zehn Jahre) geschöpft wurde, so versteht es sich, daß die Berufung das Schicksal der Beschwerde teilt.