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Entscheidung 13 Os 168/85×

Entscheidung 13 Os 168/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os168/85

Entscheidungsdatum

28.11.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Robert D*** wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 85, Ziffer 3, StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 19. Juni 1985, GZ. 5 b römisch fünf r 278/84-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Robert D*** wurde schuldig erkannt, am 1.Jänner 1984 in Wien den Maximilian B*** mit einem Fischermesser in den Unterbauch gestochen und ihm hiedurch einen Bauchwandbruch samt einer zweifachen Dünndarmdurchtrennung, mit einer immerwährenden Berufsunfähigkeit als Folge, zugefügt zu haben. Der Täter wurde wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 85, Ziffer 3, StGB. verurteilt.

Dagegen wendet sich Robert D*** mit einer Nichtigkeitsbeschwerde, in der er die mangelhafte Erörterung seiner Einlassung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.), Notwehr (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO.) sowie deren bloß fahrlässige Überschreitung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.: angestrebter Schuldspruch nach Paragraph 88, Absatz 4, StGB.) reklamiert.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend macht die Beschwerde Feststellungsmängel geltend, weil das Erstgericht Konstatierungen zur Frage einer etwaigen Notwehrsituation unterlassen hat, obwohl der Angeklagte sein Zustechen mit einem Angriff B***, der ihn unmittelbar vorher zweimal zu Boden geschlagen hatte, zu rechtfertigen getrachtet hat (S. 251). Das Landesgericht ignorierte diese Verantwortung völlig. Es sah eine gerechte Notwehr des Beschwerdeführers allein mangels dessen Flucht als nicht gegeben an, wobei es von der überholten Rechtsansicht ausging, der Notwehrbegriff beinhalte die Verpflichtung, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen und sich solcherart dem Unrecht zu beugen (LSK. 1982/20, 1985/57, 13 Os 108/85, 13 Os 114/85 u.a.). Der Sonderfall des Paragraph 3, Absatz eins,, zweiter Satz, StGB. scheidet hier aus.

Das angefochtene Urteil war daher schon in Stattgebung der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO.) des Angeklagten aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO.). Im zweiten Rechtsgang werden die erforderlichen Feststellungen zu treffen sein. Gelangt das Landesgericht dabei zur Ansicht, daß der Angeklagte zur Abwehr eines unmittelbar drohenden neuerlichen Angriffs zugestochen hat, wird bei der Abwägung des notwendigen Maßes der Verteidigung zu berücksichtigen sein, daß ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Angriff und dem aus seiner Abwehr zu erwartenden Schaden nicht unbedingt erforderlich ist. Sollte der Angeklagte das Maß gerechtfertigter Abwehr aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (Paragraph 3, Absatz 2, StGB.) fahrlässigerweise überschritten haben, so griffe der (von ihm unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. ins Treffen geführte) Paragraph 88, Absatz 4, StGB. ein, wofür derzeit allerdings im Urteil jegliches Substrat fehlt. Fiele dem Angeklagten die Überschreitung gebotener Notwehr aus einem sthenischen Affekt (Zorn: "erbost") zur Last, so wäre er für die Vorsatztat haftbar.

Bei Beantwortung der Frage nach der notwendigen Verteidigung ist eine Betrachtung aus der Sicht des Täters zur Tatzeit geboten (LSK. 1981/65, 1983/18, vergleiche EvBl. 1983 Nr. 134), in deren Rahmen auch der von der Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) hervorgehobenen, im Urteil unerwähnt gebliebenen körperlichen Beschaffenheit des Täters (beschränkte Bewegungsfähigkeit des rechten Arms) Bedeutung zukäme.

Zufolge Urteilskassierung entfällt eine Entscheidung über die Berufungen.

Anmerkung

E07848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00168.85.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19851128_OGH0002_0130OS00168_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088942 Rechtssatz 27.01.1981Strafrecht
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Es ist unentscheidend, ob der Täter von vornherein einem Angriff des Gegners hätte ausweichen können, weil niemand verpflichtet werden kann, vor einem Gewalttäter zu fliehen oder ihm auch nur aus dem Wege zu gehen.
RS0089005 Rechtssatz 23.11.1972Strafrecht
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RS0089020 Rechtssatz 23.10.1973Strafrecht
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RS0089061 Rechtssatz 18.04.1985Strafrecht
Die Ausübung des Notwehrrechts setzt nicht voraus, daß der Angegriffene stets zunächst alles unternehmen müßte, um einem drohenden rechtswidrigen Angriff auszuweichen; denn Verteidigung ist Gegenwehr, nicht Verzicht auf Gegenwehr (mit Nachweisen). Nur bei b …
RS0089067 Rechtssatz 28.11.1985Strafrecht
Daß der Notwehrparagraph den Angegriffenen verpflichte, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen und sich solcherart dem Unrecht zu beugen, ist eine überholte Rechtsansicht (ÖJZ-LSK 1982/20, 1985/57, 13 Os 108/85, 13 Os 114/85 ua). Ausnahme: § 3 Abs 1, zweit …
RS0089090 Rechtssatz 23.11.1972Zivilrecht; Strafrecht
Das Maß der Abwehr bestimmt sich regelmäßig nach der Wucht und Intensität und nach der Gefährlichkeit des Angriffes und nicht unbedingt nach dem absoluten Verhältnis zwischen dem aus dem rechtswidrigen Angriff drohenden und dem aus seiner Abwehr zu erwarten …