Zutreffend macht die Beschwerde Feststellungsmängel geltend, weil das Erstgericht Konstatierungen zur Frage einer etwaigen Notwehrsituation unterlassen hat, obwohl der Angeklagte sein Zustechen mit einem Angriff B***, der ihn unmittelbar vorher zweimal zu Boden geschlagen hatte, zu rechtfertigen getrachtet hat (S. 251). Das Landesgericht ignorierte diese Verantwortung völlig. Es sah eine gerechte Notwehr des Beschwerdeführers allein mangels dessen Flucht als nicht gegeben an, wobei es von der überholten Rechtsansicht ausging, der Notwehrbegriff beinhalte die Verpflichtung, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen und sich solcherart dem Unrecht zu beugen (LSK. 1982/20, 1985/57, 13 Os 108/85, 13 Os 114/85 u.a.). Der Sonderfall des § 3 Abs. 1, zweiter Satz, StGB. scheidet hier aus.Zutreffend macht die Beschwerde Feststellungsmängel geltend, weil das Erstgericht Konstatierungen zur Frage einer etwaigen Notwehrsituation unterlassen hat, obwohl der Angeklagte sein Zustechen mit einem Angriff B***, der ihn unmittelbar vorher zweimal zu Boden geschlagen hatte, zu rechtfertigen getrachtet hat (S. 251). Das Landesgericht ignorierte diese Verantwortung völlig. Es sah eine gerechte Notwehr des Beschwerdeführers allein mangels dessen Flucht als nicht gegeben an, wobei es von der überholten Rechtsansicht ausging, der Notwehrbegriff beinhalte die Verpflichtung, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen und sich solcherart dem Unrecht zu beugen (LSK. 1982/20, 1985/57, 13 Os 108/85, 13 Os 114/85 u.a.). Der Sonderfall des Paragraph 3, Absatz eins,, zweiter Satz, StGB. scheidet hier aus.
Das angefochtene Urteil war daher schon in Stattgebung der Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO.) des Angeklagten aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO.). Im zweiten Rechtsgang werden die erforderlichen Feststellungen zu treffen sein. Gelangt das Landesgericht dabei zur Ansicht, daß der Angeklagte zur Abwehr eines unmittelbar drohenden neuerlichen Angriffs zugestochen hat, wird bei der Abwägung des notwendigen Maßes der Verteidigung zu berücksichtigen sein, daß ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Angriff und dem aus seiner Abwehr zu erwartenden Schaden nicht unbedingt erforderlich ist. Sollte der Angeklagte das Maß gerechtfertigter Abwehr aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (§ 3 Abs. 2 StGB.) fahrlässigerweise überschritten haben, so griffe der (von ihm unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. ins Treffen geführte) § 88 Abs. 4 StGB. ein, wofür derzeit allerdings im Urteil jegliches Substrat fehlt. Fiele dem Angeklagten die Überschreitung gebotener Notwehr aus einem sthenischen Affekt (Zorn: "erbost") zur Last, so wäre er für die Vorsatztat haftbar.Das angefochtene Urteil war daher schon in Stattgebung der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO.) des Angeklagten aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO.). Im zweiten Rechtsgang werden die erforderlichen Feststellungen zu treffen sein. Gelangt das Landesgericht dabei zur Ansicht, daß der Angeklagte zur Abwehr eines unmittelbar drohenden neuerlichen Angriffs zugestochen hat, wird bei der Abwägung des notwendigen Maßes der Verteidigung zu berücksichtigen sein, daß ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Angriff und dem aus seiner Abwehr zu erwartenden Schaden nicht unbedingt erforderlich ist. Sollte der Angeklagte das Maß gerechtfertigter Abwehr aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (Paragraph 3, Absatz 2, StGB.) fahrlässigerweise überschritten haben, so griffe der (von ihm unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. ins Treffen geführte) Paragraph 88, Absatz 4, StGB. ein, wofür derzeit allerdings im Urteil jegliches Substrat fehlt. Fiele dem Angeklagten die Überschreitung gebotener Notwehr aus einem sthenischen Affekt (Zorn: "erbost") zur Last, so wäre er für die Vorsatztat haftbar.
Bei Beantwortung der Frage nach der notwendigen Verteidigung ist eine Betrachtung aus der Sicht des Täters zur Tatzeit geboten (LSK. 1981/65, 1983/18, vgl. EvBl. 1983 Nr. 134), in deren Rahmen auch der von der Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) hervorgehobenen, im Urteil unerwähnt gebliebenen körperlichen Beschaffenheit des Täters (beschränkte Bewegungsfähigkeit des rechten Arms) Bedeutung zukäme.Bei Beantwortung der Frage nach der notwendigen Verteidigung ist eine Betrachtung aus der Sicht des Täters zur Tatzeit geboten (LSK. 1981/65, 1983/18, vergleiche EvBl. 1983 Nr. 134), in deren Rahmen auch der von der Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) hervorgehobenen, im Urteil unerwähnt gebliebenen körperlichen Beschaffenheit des Täters (beschränkte Bewegungsfähigkeit des rechten Arms) Bedeutung zukäme.
Zufolge Urteilskassierung entfällt eine Entscheidung über die Berufungen.