Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 168/86×

Entscheidung 13 Os 168/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os168/86

Entscheidungsdatum

24.02.1987

Kopf

Beschluß

Der Oberste Gerichtshof hat in der Strafsache gegen Mustafa A*** und Fazli A*** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins

SuchtgiftG a.F. und anderer strafbarer Handlungen die Gebühren des beeideten Gerichtsdolmetschers für die türkische Sprache Emanuel A***, der dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 24.März 1986, GZ 21 a römisch fünf r 2914/84-167, beigezogen worden war, wie folgt bestimmt:

Spruch

1. Entschädigung für Zeitversäumnis, zwei begonnene Stunden je

177 S (§§ 32 Abs 1, 53 Abs 1, GebAG 1975)       354    S 2.

Zuziehung zur gerichtlichen Verhandlung, für die erste halbe Stunde

191    S für zwei weitere halbe Stunden je 96 S (§ 54 Abs 1 Z 3

GebAG 1975)               192    S 3. die von der Dolmetschgebühr zu

entrichtende Umsatzsteuer von 10 % (§§ 31 Z 6, 53 Abs 1 GebAG 1975)

73,70 S                             810,70 S aufgerundet (§ 39 Abs 2

GebAG 1975)       811    S.

Der Rechnungsführer des Obersten Gerichtshofs hat den Betrag von 811 (in Worten: achthundertelf) Schilling aus Amtsgeldern gebührenfrei an den Dolmetscher Emanuel A*** auf dessen Konto-Nr.2322899 der R*** Lainzerstraße 129, 1130 Wien, zu überweisen und hierüber zum Akt zu berichten.

Text

Begründung:

Da der Angeklagte Fazli A*** der Verhandlungssprache des Gerichts

nicht mächtig war, war ihm zum Gerichtstag zur öffentlichen

Verhandlung von Amts wegen ein Dolmetscher beizustellen (Art 6 § 3

lit e MRK, § 381 Abs 6 StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die von diesem verzeichneten Gebühren entsprechen den von ihm erbrachten Leistungen und finden in den zitierten Stellen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 Deckung. Die von der Dolmetschgebühr zu entrichtende Umsatzsteuer beträgt 10 %.

Sonach war vom Vorsitzenden des Senats gemäß Paragraph 395, a StPO wie vorstehend Beschluß zu fassen (LSK 1976/66, EvBl.1983 Nr.46).

Anmerkung

E17845

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00168.86.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19870224_OGH0002_0130OS00168_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0085896 Rechtssatz 22.12.1986Strafrecht
Art II § 3 Abs 2 FinStrGNov 1985 gilt auch im erneuerten Verfahren nach Urteilsaufhebung im Rechtsmittelweg.
RS0086793 Rechtssatz 1982 – zuletzt 15.10.2025Strafrecht
Regelt nicht eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern ausschließlich die Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit von Finanzvergehen überhaupt (§ 2 …
RS0086958 Rechtssatz 1972 – zuletzt 15.12.2020Strafrecht
Die Wertung eines Mitschuldigen als (Mittäter) Täter begründet in der Regel eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dann, wenn sie vom Betroffenen nicht geltend gemacht wird, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist.
RS0087019 Rechtssatz 1975 – zuletzt 22.06.2006Strafrecht
Nach herrschender Judikatur begründet eine unrichtige Subsumtion im allgemeinen auch dann den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten, wenn das angewendete und das anzuwendende Strafgesetz den gleichen Strafsatz vorsehen; di …
RS0088104 Rechtssatz 1968 – zuletzt 01.04.1987Strafrecht
§ 6 SGG normiert zwei Strafsätze, uzw einen gleitenden Strafsatz mit beweglicher Obergrenze für jene Täter, die das Verbrechen nicht als Mitglieder einer Bande begehen, beinhaltend zwei Strafstufen von einem bis zu fünf Jahren und bei erschwerdenden Umständ …
RS0089083 Rechtssatz 1975 – zuletzt 13.09.2000Strafrecht
Bei Vorsatzdelikten, die ein "culposes Gegenstück" haben, muß der Urteilsspruch auch die als erwiesen angenommene Schuldform enthalten; ansonsten muß die Schuldform des Vorsatzes nur dann in Spruch angeführt werden, wenn das Unterbleiben eines solchen Aussp …
RS0089089 Rechtssatz 1986 – zuletzt 13.01.2026Strafrecht
Die Schuldform des Vorsatzes muss im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck kommen (siehe § 7 Abs 1 StGB).
RS0090699 Rechtssatz 1987 – zuletzt 29.10.2013Strafrecht
1. Grundsatz der Einheitstäterschaft: Jeder Beteiligte ist Täter. Irrige Annahme der Täterschaftsform daher bedeutungslos. 2. Die Ausdrucksweise: "als Beteiligter nach § 12 StGB" ist eine Leerformel.
RS0091007 Rechtssatz 1975 – zuletzt 03.10.2002Strafrecht
Sorgepflichten stellen keinen eigenen Milderungsgrund dar.
RS0091606 Rechtssatz 1979 – zuletzt 21.05.1996Strafrecht
In Jugoslawien erfolgte Verurteilungen als erschwerende Vorverurteilungen gemäß § 33 Z 2 StGB.
RS0101511 Rechtssatz 1975 – zuletzt 24.02.1987Strafrecht
Auch beim Rechtsmittelsenat entscheidet (außerhalb des Gerichtstags) der Senatsvorsitzende allein.