Zu den Beschwerden der Angeklagten:
Der Angeklagte Christian Roland R*** macht geltend, die Geschwornen hätten nur deshalb die ihn betreffende Hauptfrage bejaht, weil sie Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hätten; mangels Bereicherungs- und Nötigungsvorsatzes sowie mangels Konnexität zwischen dem Einsatz der Raubmittel und der Sachbemächtigung hätte es lediglich zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB kommen dürfen. Der Angeklagte Robert Andreas R*** wendet sich einerseits gegen die Qualifikation der Hehlerei nach § 164 Abs. 3 StGB., weil er keine Kenntnis davon gehabt habe, daß sein Bruder das ihm übergebene Bargeld durch Raub erlangt hatte, und andererseits gegen die Zurechnung der bei Nurija C*** eingetretenen schweren Verletzungsfolgen, weil diese nicht auf seine Einwirkung zurückzuführen seien.Der Angeklagte Christian Roland R*** macht geltend, die Geschwornen hätten nur deshalb die ihn betreffende Hauptfrage bejaht, weil sie Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hätten; mangels Bereicherungs- und Nötigungsvorsatzes sowie mangels Konnexität zwischen dem Einsatz der Raubmittel und der Sachbemächtigung hätte es lediglich zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB kommen dürfen. Der Angeklagte Robert Andreas R*** wendet sich einerseits gegen die Qualifikation der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB., weil er keine Kenntnis davon gehabt habe, daß sein Bruder das ihm übergebene Bargeld durch Raub erlangt hatte, und andererseits gegen die Zurechnung der bei Nurija C*** eingetretenen schweren Verletzungsfolgen, weil diese nicht auf seine Einwirkung zurückzuführen seien.
Damit wird aber von beiden Beschwerdeführern der von ihnen allein angerufene materielle Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 12 StPO. nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Im geschwornengerichtlichen Verfahren ist nämlich die Richtigkeit der Gesetzesanwendung ausschließlich auf Grund der im Wahrspruch getroffenen Feststellungen zu prüfen. Ein behaupteter Subsumtionsirrtum kann folglich nur aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden. Dagegen sind der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Tatsachenfeststellungen - einschließlich jener zur inneren Tatseite - und die diesem zugrundeliegende Beweiswürdigung einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Auf die Behauptung, die Geschwornen hätten Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder falsch gewürdigt und seien dadurch zu einer unrichtigen Lösung der Schuldfrage gekommen, kann sohin ein materieller Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden. Die Geschwornen haben mittels (eingeschränkter) Bejahung der Hauptfrage 1 angenommen, daß Christian Roland R*** mit Nötigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt und gegen Nurija C*** Gewalt mit dem Ziel angewendet hat, sich durch deren Einsatz des Bargelds zu bemächtigen. Daraus ist rechtsrichtig schwerer Raub (§§ 142 Abs. 1, 143, dritter Fall, StGB.) abgeleitet worden.Damit wird aber von beiden Beschwerdeführern der von ihnen allein angerufene materielle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO. nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Im geschwornengerichtlichen Verfahren ist nämlich die Richtigkeit der Gesetzesanwendung ausschließlich auf Grund der im Wahrspruch getroffenen Feststellungen zu prüfen. Ein behaupteter Subsumtionsirrtum kann folglich nur aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden. Dagegen sind der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Tatsachenfeststellungen - einschließlich jener zur inneren Tatseite - und die diesem zugrundeliegende Beweiswürdigung einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Auf die Behauptung, die Geschwornen hätten Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder falsch gewürdigt und seien dadurch zu einer unrichtigen Lösung der Schuldfrage gekommen, kann sohin ein materieller Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden. Die Geschwornen haben mittels (eingeschränkter) Bejahung der Hauptfrage 1 angenommen, daß Christian Roland R*** mit Nötigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt und gegen Nurija C*** Gewalt mit dem Ziel angewendet hat, sich durch deren Einsatz des Bargelds zu bemächtigen. Daraus ist rechtsrichtig schwerer Raub (Paragraphen 142, Absatz eins, 143,, dritter Fall, StGB.) abgeleitet worden.
Hinsichtlich des Angeklagten Robert Andreas R*** sind die Geschwornen in ihrem Verdikt in Lösung der Tatfrage zum einen davon ausgegangen, daß dieser Angeklagte und Christian Roland R*** den Nurija C*** im bewußten und gewollten Zusammenwirken am Körper verletzt haben, sodaß beide Angeklagten die als Folge ihres Tuns eingetretene schwere Verletzung des Angegriffenen verantworten. Zum anderen ist im Wahrspruch festgestellt, daß Robert Andreas R*** den die höhere Strafdrohung begründenden Umstand, daß das ihm von seinem Bruder übergebene Bargeld aus einem von letzterem zuvor begangenen Raub stammte, gekannt hat. In den von den Geschwornen getroffenen Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit unüberprüfbar ist, findet daher sowohl die rechtliche Beurteilung der in der Eventualfrage 7 umschriebenen Tat als schwere Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. als auch die Qualifikation der Hehlerei nach § 164 Abs. 3 StGB. Deckung.Hinsichtlich des Angeklagten Robert Andreas R*** sind die Geschwornen in ihrem Verdikt in Lösung der Tatfrage zum einen davon ausgegangen, daß dieser Angeklagte und Christian Roland R*** den Nurija C*** im bewußten und gewollten Zusammenwirken am Körper verletzt haben, sodaß beide Angeklagten die als Folge ihres Tuns eingetretene schwere Verletzung des Angegriffenen verantworten. Zum anderen ist im Wahrspruch festgestellt, daß Robert Andreas R*** den die höhere Strafdrohung begründenden Umstand, daß das ihm von seinem Bruder übergebene Bargeld aus einem von letzterem zuvor begangenen Raub stammte, gekannt hat. In den von den Geschwornen getroffenen Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit unüberprüfbar ist, findet daher sowohl die rechtliche Beurteilung der in der Eventualfrage 7 umschriebenen Tat als schwere Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB. als auch die Qualifikation der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB. Deckung.
Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft:
Die Anklagebehörde erachtet die Fragebeantwortung durch die Geschwornen als in sich widersprechend, weil die den Christian Roland R*** betreffende Hauptfrage nach Raub bejaht, betreffend den Robert Andreas R*** hingegen im Wahrspruch konstatiert worden ist, dieser habe im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Christian Roland R*** dem Nurija C*** schwere Verletzungen zugefügt. Da die schweren Verletzungen uno actu mit der Wegnahme der Barschaft durch Christian Roland R*** zugefügt worden seien, würde dessen Alleintäterschaft beim Raub die Verübung der schweren Körperverletzung durch beide Brüder als Mittäter denknotwendig ausschließen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Sind an einer Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen (§ 13 StGB.). Stimmt daher das Vorhaben mehrerer gemeinsam handelnder Täter nicht überein, so haftet jeder nach seinem Vorsatz. Bei der Ausübung von Gewalt gegen eine Person ist daher eine Fallgestaltung durchaus möglich, bei der ein Beteiligter mit Raubvorsatz oder mit Raub- und Verletzungsvorsatz, ein anderer aber nur mit Verletzungsvorsatz handelt. In einem solchen Fall hat unabhängig davon, ob dem Opfer die Verletzungen vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden (§ 7 Abs. 2 StGB.), ersterer ausschließlich Raub, bei Zufügung einer schweren Verletzung schweren Raub auch nach dem dritten Fall des § 143 StGB., der andere jedoch das entsprechende Körperverletzungsdelikt zu verantworten (vgl. Leukauf-Steininger2 RN. 9 zu § 87 StGB.; 13 Os 55/80). Zwischen der Bejahung der Schuldfrage wegen schweren Raubes bloß bei Christian Roland R*** und der Annahme einer von beiden Angeklagten uno actu ("in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken") begangenen, jedoch nur dem Zweitangeklagten als Vergehen nach §§ 83, 84 StGB. zuzurechnenden Körperverletzung besteht sohin kein Widerspruch. Sowohl die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten als auch jene der Staatsanwaltschaft waren daher zu verwerfen.Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Sind an einer Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen (Paragraph 13, StGB.). Stimmt daher das Vorhaben mehrerer gemeinsam handelnder Täter nicht überein, so haftet jeder nach seinem Vorsatz. Bei der Ausübung von Gewalt gegen eine Person ist daher eine Fallgestaltung durchaus möglich, bei der ein Beteiligter mit Raubvorsatz oder mit Raub- und Verletzungsvorsatz, ein anderer aber nur mit Verletzungsvorsatz handelt. In einem solchen Fall hat unabhängig davon, ob dem Opfer die Verletzungen vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden (Paragraph 7, Absatz 2, StGB.), ersterer ausschließlich Raub, bei Zufügung einer schweren Verletzung schweren Raub auch nach dem dritten Fall des Paragraph 143, StGB., der andere jedoch das entsprechende Körperverletzungsdelikt zu verantworten vergleiche Leukauf-Steininger2 RN. 9 zu Paragraph 87, StGB.; 13 Os 55/80). Zwischen der Bejahung der Schuldfrage wegen schweren Raubes bloß bei Christian Roland R*** und der Annahme einer von beiden Angeklagten uno actu ("in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken") begangenen, jedoch nur dem Zweitangeklagten als Vergehen nach Paragraphen 83, 84, StGB. zuzurechnenden Körperverletzung besteht sohin kein Widerspruch. Sowohl die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten als auch jene der Staatsanwaltschaft waren daher zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Geschwornengericht verhängte über Christian Roland R*** nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, über Robert Andreas R*** nach §§ 28 Abs. 1 und 164 Abs. 3 StGB. eine solche von achtzehn Monaten.Das Geschwornengericht verhängte über Christian Roland R*** nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, über Robert Andreas R*** nach Paragraphen 28, Absatz eins und 164 Absatz 3, StGB. eine solche von achtzehn Monaten.
In Bemessung dieser Strafen waren erschwerend bei Christian Roland R*** die mehreren einschlägigen Vorstrafen wegen Aggressions- und Vermögensdelikten, bei Robert Andreas R*** die Vorstrafen wegen gravierender Vermögensdelikte und eines Aggressionsdelikts sowie die Begehung zweier strafbarer Handlungen; mildernd waren bei beiden Angeklagten die teilweisen Geständnisse hinsichtlich der Körperverletzung des Nurija C***.
Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafen an; die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der über Christian Roland R*** verhängten Strafe.
Lediglich die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als berechtigt.
Das sehr getrübte Vorleben des Christian Roland R*** (der u. a. auch unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist - siehe U 279/83, U 249/83 des Bezirksgerichts Mauerkirchen - sodaß eine allfällige schuldmildernde Alkoholisierung durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß alkoholischer Getränke diesen Umständen nach begründet: § 35 StGB.) und der rasche Rückfall nach einer Verurteilung wegen Körperverletzung erst am 3.März 1986 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (U 161/85 des Bezirksgerichts Mauerkirchen) während eines ihm gewährten Strafaufschubs (dort S. 99) und einer offenen Probezeit hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (11 E Vr 88/85 des Kreisgerichts Ried im Innkreis, dort S. 34, 37, 47) ist mit der gesetzlichen Mindeststrafe nicht in Einklang zu bringen. Das Strafmaß war daher entsprechend anzuheben.Das sehr getrübte Vorleben des Christian Roland R*** (der u. a. auch unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist - siehe U 279/83, U 249/83 des Bezirksgerichts Mauerkirchen - sodaß eine allfällige schuldmildernde Alkoholisierung durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß alkoholischer Getränke diesen Umständen nach begründet: Paragraph 35, StGB.) und der rasche Rückfall nach einer Verurteilung wegen Körperverletzung erst am 3.März 1986 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (U 161/85 des Bezirksgerichts Mauerkirchen) während eines ihm gewährten Strafaufschubs (dort S. 99) und einer offenen Probezeit hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (11 E römisch fünf r 88/85 des Kreisgerichts Ried im Innkreis, dort S. 34, 37, 47) ist mit der gesetzlichen Mindeststrafe nicht in Einklang zu bringen. Das Strafmaß war daher entsprechend anzuheben.
Der Angeklagte Christian Roland R*** war mit seiner
Berufung hierauf zu verweisen.
Der Berufung des Robert Andreas R*** kommt keine
Berechtigung zu.
Wenn dem Berufungsswerber zur Körperverletzung kein volles Geständnis gutgebracht wurde, so liegt dies daran, daß er bestritt, die schwere Verletzung des Nurija C*** sei ihm zuzurechnen (zuletzt in seiner Nichtigkeitsbeschwerde S. 164 unten/II). Auch der Verhehlung hat er sich nicht schuldig bekannt, weil er das Wissen um die unrechtmäßige Herkunft des übernommenen Geldes stets bestritten hat (S. 29 und 42/II sowie abermals dessen Nichtigkeitsbeschwerde S. 164/II). Die Deliktskonkurrenz und sein belastetes Vorleben stehen einer Milderung der ohnehin im unteren Bereich des bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatzes (§ 164 Abs. 3 StGB.) geschöpften Sanktion entgegen. Wenn dem Berufungsswerber zur Körperverletzung kein volles Geständnis gutgebracht wurde, so liegt dies daran, daß er bestritt, die schwere Verletzung des Nurija C*** sei ihm zuzurechnen (zuletzt in seiner Nichtigkeitsbeschwerde S. 164 unten/II). Auch der Verhehlung hat er sich nicht schuldig bekannt, weil er das Wissen um die unrechtmäßige Herkunft des übernommenen Geldes stets bestritten hat (S. 29 und 42/II sowie abermals dessen Nichtigkeitsbeschwerde S. 164/II). Die Deliktskonkurrenz und sein belastetes Vorleben stehen einer Milderung der ohnehin im unteren Bereich des bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatzes (Paragraph 164, Absatz 3, StGB.) geschöpften Sanktion entgegen.