Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas H***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas H***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (römisch eins) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Angern/March
(zu I) im November 1991 seinen abgesondert verfolgten Bruder Horst H***** dadurch, daß er ihm den Suchtgifthändler Refik H***** namhaft machte, ihm dessen Adresse in Budapest mitteilte und ihn aufforderte, nach Ungarn zu fahren, von Refik H***** Suchtgift zu erwerben und dieses nach Österreich zu bringen, dazu bestimmt, im November 1991 in Nickelsdorf den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Heroin in einer großen Menge von rund 40 g mit einem 1,5 g übersteigenden Reinheitsgehalt von Ungarn nach Österreich einzuführen, und(zu römisch eins) im November 1991 seinen abgesondert verfolgten Bruder Horst H***** dadurch, daß er ihm den Suchtgifthändler Refik H***** namhaft machte, ihm dessen Adresse in Budapest mitteilte und ihn aufforderte, nach Ungarn zu fahren, von Refik H***** Suchtgift zu erwerben und dieses nach Österreich zu bringen, dazu bestimmt, im November 1991 in Nickelsdorf den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Heroin in einer großen Menge von rund 40 g mit einem 1,5 g übersteigenden Reinheitsgehalt von Ungarn nach Österreich einzuführen, und
(zu II) am 30.November 1991 versucht, seinen Stiefvater Kurt K***** durch die Aufforderung, er solle zur Seite gehen, sonst würde er auch ihm "eine anschieben", nach dem er bereits seinen Bruder Horst H*****(zu römisch zwei) am 30.November 1991 versucht, seinen Stiefvater Kurt K***** durch die Aufforderung, er solle zur Seite gehen, sonst würde er auch ihm "eine anschieben", nach dem er bereits seinen Bruder Horst H*****
durch einen Faustschlag verletzt hatte, somit durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich, ihm den Weg freizugeben, zu nötigen.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Rechtsmittel zurückgezogen.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5a, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Rechtsmittel zurückgezogen.
Zum Faktum I (§ 12 Abs 1 SGG)Zum Faktum römisch eins (Paragraph 12, Absatz eins, SGG)
Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5a), mit dem der Beschwerdeführer die Urteilsannahme der großen Menge in Zweifel zu ziehen sucht, werden keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellung dargetan. Der in diesem Zusammenhang gegenüber dem Erstgericht erhobene Vorwurf, aus der - als logisch zugestandenen - Intention eines jeden Süchtigen, so viel Suchtgift als möglich zu erlangen, könne noch nicht darauf geschlossen werden, daß sich der (bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers auf die Beschaffung einer großen Menge bezogen habe, stellt sich als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter dar. Der Einwand aber, es habe sich um Heroin von äußerst schlechter Qualität gehandelt, verfängt schon deshalb nicht, da das Erstgericht die Konstatierung eines Reingehaltes von zumindest 8 g Heroin auf die Aussage des suchtgifterfahrenen Horst H***** stützen konnte, derzufolge die in Rede stehende Suchtgiftmenge von 40 g eine Konzentration von wenigstens 20 % reines Heroin aufgewiesen hat (S 237) und damit selbst den von der Beschwerde (rechtsirrig) angenommenen Grenzwert von 5 g (anstelle richtig 1,5 g) übersteigt.Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), mit dem der Beschwerdeführer die Urteilsannahme der großen Menge in Zweifel zu ziehen sucht, werden keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellung dargetan. Der in diesem Zusammenhang gegenüber dem Erstgericht erhobene Vorwurf, aus der - als logisch zugestandenen - Intention eines jeden Süchtigen, so viel Suchtgift als möglich zu erlangen, könne noch nicht darauf geschlossen werden, daß sich der (bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers auf die Beschaffung einer großen Menge bezogen habe, stellt sich als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter dar. Der Einwand aber, es habe sich um Heroin von äußerst schlechter Qualität gehandelt, verfängt schon deshalb nicht, da das Erstgericht die Konstatierung eines Reingehaltes von zumindest 8 g Heroin auf die Aussage des suchtgifterfahrenen Horst H***** stützen konnte, derzufolge die in Rede stehende Suchtgiftmenge von 40 g eine Konzentration von wenigstens 20 % reines Heroin aufgewiesen hat (S 237) und damit selbst den von der Beschwerde (rechtsirrig) angenommenen Grenzwert von 5 g (anstelle richtig 1,5 g) übersteigt.
Die weiteren Ausführungen zu diesem Beschwerdepunkt richten sich gleichfalls nur gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung, sodaß der relevierte Nichtigkeitsgrund solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 10) die Verwirklichung des Tatbildes nach § 12 Abs 1 SGG (in Verbindung mit § 12 zweiter Fall StGB) mit der Behauptung bestreitet, es fehle an Feststellungen, denen zufolge die "Grenzmenge" (= große Menge des § 12 Abs 1 StGB) von seinem Vorsatz umfaßt gewesen sei, übergeht er die anderslautenden ausführlich und mängelfrei begründeten (US 9, 10) Konstatierungen des Erstgerichtes (US 6, 10).Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Ziffer 10,) die Verwirklichung des Tatbildes nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB) mit der Behauptung bestreitet, es fehle an Feststellungen, denen zufolge die "Grenzmenge" (= große Menge des Paragraph 12, Absatz eins, StGB) von seinem Vorsatz umfaßt gewesen sei, übergeht er die anderslautenden ausführlich und mängelfrei begründeten (US 9, 10) Konstatierungen des Erstgerichtes (US 6, 10).
Zum Faktum II (§§ 15, 105 Abs 1 StGB)Zum Faktum römisch zwei (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB)
Auch hier erweist sich die Tatsachenrüge (Z 5a) als unbegründet.Auch hier erweist sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) als unbegründet.
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hatte der Angeklagte gegenüber Kurt K***** geäußert, er solle zur Seite gehen, sonst würde er "auch ihm eine anschieben" und hiebei die geballte Faust drohend erhoben (US 8), nachdem er zuvor schon einen Schlag gegen seinen Bruder geführt hatte (US 9). Damit hat das Erstgericht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte Kurt K***** jedenfalls mit einer Verletzung am Körper drohte, sofern er ihm nicht den Weg freigebe. Erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen diese Konstatierung vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Mit der Behauptung, die inkriminierte Äußerung entspreche dem in der Familie des Angeklagten üblichen Sprachgebrauch, bezieht er sich nicht auf aktenkundige Beweisergebnisse, sondern bekämpft lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die von den Tatrichtern in freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung über den Sinn und die Tragweite seiner Äußerung. Die darauf gegründeten Feststellungen übergehen die weiteren, auch in der Rechtsrüge unter Z 9 lit b (sachlich Z 9 lit a) wiederholten, und insoweit prozeßordnungswidrig vorgebrachten Beschwerdeeinwände, es habe sich nur um eine milieubedingte Unmutsäußerung gehandelt. Daß der Bedrohte in Furcht und Unruhe versetzt werden soll, wäre Voraussetzung eines Schuldspruchs nach § 107 StGB, ein solcher wurde aber nicht gefällt.Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hatte der Angeklagte gegenüber Kurt K***** geäußert, er solle zur Seite gehen, sonst würde er "auch ihm eine anschieben" und hiebei die geballte Faust drohend erhoben (US 8), nachdem er zuvor schon einen Schlag gegen seinen Bruder geführt hatte (US 9). Damit hat das Erstgericht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte Kurt K***** jedenfalls mit einer Verletzung am Körper drohte, sofern er ihm nicht den Weg freigebe. Erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen diese Konstatierung vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Mit der Behauptung, die inkriminierte Äußerung entspreche dem in der Familie des Angeklagten üblichen Sprachgebrauch, bezieht er sich nicht auf aktenkundige Beweisergebnisse, sondern bekämpft lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die von den Tatrichtern in freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung über den Sinn und die Tragweite seiner Äußerung. Die darauf gegründeten Feststellungen übergehen die weiteren, auch in der Rechtsrüge unter Ziffer 9, Litera b, (sachlich Ziffer 9, Litera a,) wiederholten, und insoweit prozeßordnungswidrig vorgebrachten Beschwerdeeinwände, es habe sich nur um eine milieubedingte Unmutsäußerung gehandelt. Daß der Bedrohte in Furcht und Unruhe versetzt werden soll, wäre Voraussetzung eines Schuldspruchs nach Paragraph 107, StGB, ein solcher wurde aber nicht gefällt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als teils offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs.3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als teils offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).