Entgegen der Mängelrüge (Z 5) haben die Tatrichter in einer Gesamtschau aller Verfahrensergebnisse aktengetreu, zureichend (US 6, 7; § 270 Abs 2 Z 5 StPO) und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen einwandfrei dargelegt, auf Grund welcher Umstände sie der Verantwortung des Angeklagten, nur zum Zweck der Nächtigung in die Toilette des Gasthauses des Peter R***** eingestiegen zu sein, keinen Glauben geschenkt haben, ohne dagegensprechende wichtige und in der Hauptverhandlung hervorgekommene Beweistatsachen mit Stillschweigen zu übergehen. Insbesondere wurde auch die Möglichkeit eines weiteren Einsteigdiebes in Betracht gezogen, indes beweiserwägend mängelfrei verworfen (US 7, 8).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben die Tatrichter in einer Gesamtschau aller Verfahrensergebnisse aktengetreu, zureichend (US 6, 7; Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen einwandfrei dargelegt, auf Grund welcher Umstände sie der Verantwortung des Angeklagten, nur zum Zweck der Nächtigung in die Toilette des Gasthauses des Peter R***** eingestiegen zu sein, keinen Glauben geschenkt haben, ohne dagegensprechende wichtige und in der Hauptverhandlung hervorgekommene Beweistatsachen mit Stillschweigen zu übergehen. Insbesondere wurde auch die Möglichkeit eines weiteren Einsteigdiebes in Betracht gezogen, indes beweiserwägend mängelfrei verworfen (US 7, 8).
In Wahrheit trachtet die Rüge lediglich unzulässig nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Gleiches trifft für die Tatsachenrüge (Z 5a) zu, die bloß darlegt, daß dem Angeklagten die vom Schöffengericht angeführten Gründe nicht genug überzeugend scheinen, ohne jedoch erhebliche, sich aus den Tatsachen ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden entscheidenden Feststellungen zu erwecken.Gleiches trifft für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu, die bloß darlegt, daß dem Angeklagten die vom Schöffengericht angeführten Gründe nicht genug überzeugend scheinen, ohne jedoch erhebliche, sich aus den Tatsachen ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden entscheidenden Feststellungen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich nicht, wie dies die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verlangt, zur Gänze an den Urteilsfeststellungen orientiert, sondern deren Richtigkeit neuerlich in Zweifel zieht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich nicht, wie dies die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verlangt, zur Gänze an den Urteilsfeststellungen orientiert, sondern deren Richtigkeit neuerlich in Zweifel zieht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.