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Entscheidung 13 Os 168/98×

Entscheidung 13 Os 168/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os168/98

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Oktober 1998, GZ 36 römisch fünf r 2024/98-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Helmut P***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er einem Gastwirt am 15. Juli 1998 in St. Johann i. T. Bargeld "im Zweifel" 25.000 S nicht übersteigend, durch Einsteigen in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben die Tatrichter in einer Gesamtschau aller Verfahrensergebnisse aktengetreu, zureichend (US 6, 7; Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen einwandfrei dargelegt, auf Grund welcher Umstände sie der Verantwortung des Angeklagten, nur zum Zweck der Nächtigung in die Toilette des Gasthauses des Peter R***** eingestiegen zu sein, keinen Glauben geschenkt haben, ohne dagegensprechende wichtige und in der Hauptverhandlung hervorgekommene Beweistatsachen mit Stillschweigen zu übergehen. Insbesondere wurde auch die Möglichkeit eines weiteren Einsteigdiebes in Betracht gezogen, indes beweiserwägend mängelfrei verworfen (US 7, 8).

In Wahrheit trachtet die Rüge lediglich unzulässig nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.

Gleiches trifft für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu, die bloß darlegt, daß dem Angeklagten die vom Schöffengericht angeführten Gründe nicht genug überzeugend scheinen, ohne jedoch erhebliche, sich aus den Tatsachen ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden entscheidenden Feststellungen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich nicht, wie dies die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verlangt, zur Gänze an den Urteilsfeststellungen orientiert, sondern deren Richtigkeit neuerlich in Zweifel zieht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52736 13D01688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00168.98.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19981216_OGH0002_0130OS00168_9800000_000