Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 2. Dezember 1982, GZ. 13 0s 169/82-4, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte unter Hinweis auf den vom Schöffengericht ohnehin angenommenen Milderungsgrund und Reklamierung von zwei weiteren Milderungsumständen (§ 34 Z. 9 und 13, erster Fall, StGB) die 'schuldangemessene wesentliche Herabsetzung der Geldstrafe', mithin die Reduzierung der Anzahl der Tagessätze, anstrebt; des weiteren begehrt er die Gewährung bedingter Strafnachsicht. Der Berufung kommt in keinem Punkt Berechtigung zu, weil das Erstgericht ohnehin eine gerechte Strafe verhängte. Der Meinung des Rechtsmittelwerbers zuwider entstand durch die vom Angeklagten zu verantwortende Tat sehr wohl auch ein materieller Schaden, nämlich ein solcher von insgesamt 17.200 S im Vermögen der Margarete B, die diesen Betrag an den Angeklagten als sogenanntes Schmiergeld zahlte. Dem Angeklagten kommt auch nicht der Milderungsumstand des § 34 Z. 9 StGB zugute, genügt doch zu dessen Annahme nicht die verlockende Gelegenheit allein. Sie muß vielmehr im besonderen Maß nahelegen, daß ihr auch ein ansonst rechtstreuer Mensch unterliegen könnte. Dies ist bei einem korrupten Beamten keineswegs der Fall, der als öffentlich Bediensteter der Gelegenheit, für die (wenn auch pflichtgemäße) Vornahme von Amtsgeschäften einen Vermögensvorteil zu erlangen, unter gar keinen Umständen erliegen darf (siehe dazu u.a. 13 0s 156/82).Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 2. Dezember 1982, GZ. 13 0s 169/82-4, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte unter Hinweis auf den vom Schöffengericht ohnehin angenommenen Milderungsgrund und Reklamierung von zwei weiteren Milderungsumständen (Paragraph 34, Ziffer 9 und 13, erster Fall, StGB) die 'schuldangemessene wesentliche Herabsetzung der Geldstrafe', mithin die Reduzierung der Anzahl der Tagessätze, anstrebt; des weiteren begehrt er die Gewährung bedingter Strafnachsicht. Der Berufung kommt in keinem Punkt Berechtigung zu, weil das Erstgericht ohnehin eine gerechte Strafe verhängte. Der Meinung des Rechtsmittelwerbers zuwider entstand durch die vom Angeklagten zu verantwortende Tat sehr wohl auch ein materieller Schaden, nämlich ein solcher von insgesamt 17.200 S im Vermögen der Margarete B, die diesen Betrag an den Angeklagten als sogenanntes Schmiergeld zahlte. Dem Angeklagten kommt auch nicht der Milderungsumstand des Paragraph 34, Ziffer 9, StGB zugute, genügt doch zu dessen Annahme nicht die verlockende Gelegenheit allein. Sie muß vielmehr im besonderen Maß nahelegen, daß ihr auch ein ansonst rechtstreuer Mensch unterliegen könnte. Dies ist bei einem korrupten Beamten keineswegs der Fall, der als öffentlich Bediensteter der Gelegenheit, für die (wenn auch pflichtgemäße) Vornahme von Amtsgeschäften einen Vermögensvorteil zu erlangen, unter gar keinen Umständen erliegen darf (siehe dazu u.a. 13 0s 156/82).
Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht kommt im Fall eines
bestechlichen, zu einer Geldstrafe (§ 37 StGB) verurteilten Beamten schon aus generalpräventiven Gründen, die ja im § 43 Abs 1 StGB ausdrücklich verankert sind, nicht in Betracht (betreffend die Wirksamkeit der Generalprävention in einem bestimmten Milieu, Berufsoder Lebenskreis vgl. LSK. 1979/2, 13 0s 128/82).bestechlichen, zu einer Geldstrafe (Paragraph 37, StGB) verurteilten Beamten schon aus generalpräventiven Gründen, die ja im Paragraph 43, Absatz eins, StGB ausdrücklich verankert sind, nicht in Betracht (betreffend die Wirksamkeit der Generalprävention in einem bestimmten Milieu, Berufsoder Lebenskreis vergleiche LSK. 1979/2, 13 0s 128/82).