Die Tatbestände der Sachhehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 1 und 2 StGB setzen indes - anders als jene der Ersatzhehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 3 und 4 StGB - für keinen Umstand Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) voraus. Vielmehr genügt jede Form des Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB), der sich in den Fällen des § 164 Abs 1 Z. 2 StGB darauf beziehen muß, daß der Vortäter die Sache durch eine in dieser Gesetzesstelle angeführte, mit Strafe bedrohte Handlung erlangt hat. Dazu zählen alle strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen (Sechster Abschnitt des Strafgesetzbuchs), somit nicht nur die Fälle des Diebstahls, sondern auch die vom Beschwerdeführer angenommene Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und 2 StGB, weshalb ein diesbezüglicher Irrtum ohne Bedeutung ist (Kienapfel BT. II § 164 StGB RN. 102 und 103).Die Tatbestände der Sachhehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB setzen indes - anders als jene der Ersatzhehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StGB - für keinen Umstand Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) voraus. Vielmehr genügt jede Form des Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), der sich in den Fällen des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB darauf beziehen muß, daß der Vortäter die Sache durch eine in dieser Gesetzesstelle angeführte, mit Strafe bedrohte Handlung erlangt hat. Dazu zählen alle strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen (Sechster Abschnitt des Strafgesetzbuchs), somit nicht nur die Fälle des Diebstahls, sondern auch die vom Beschwerdeführer angenommene Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins und 2 StGB, weshalb ein diesbezüglicher Irrtum ohne Bedeutung ist (Kienapfel BT. römisch zwei Paragraph 164, StGB RN. 102 und 103).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die Schuldberufung des Angeklagten war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile der Kollegialgerichte nicht vorgesehen ist.
Der Berufung des Angeklagten wegen Strafe kommt dagegen teilweise Berechtigung zu. Er wurde nach § 164 Abs 2 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Erschwerend fielen dabei die einschlägigen Vorstrafen, mildernd das Geständnis ins Gewicht. Die Berufungsanträge lauten auf Strafermäßigung, bedingte Strafnachsicht, Umwandlung in eine Geldstrafe und deren bedingten Aufschub.Der Berufung des Angeklagten wegen Strafe kommt dagegen teilweise Berechtigung zu. Er wurde nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Erschwerend fielen dabei die einschlägigen Vorstrafen, mildernd das Geständnis ins Gewicht. Die Berufungsanträge lauten auf Strafermäßigung, bedingte Strafnachsicht, Umwandlung in eine Geldstrafe und deren bedingten Aufschub.
Die dem Berufungswerber nunmehr zur Last fallende Hehlerei war Folge eines vom Sohn seiner Lebensgefährtin begangenen Einbruchsdiebstahls in eine Trafik, der Wert des vom Angeklagten verhehlten Guts übersteigt knapp die Qualifikationsgrenze des § 164 Abs 2 StGB Diese Umstände und die Tatsache, daß der Berufungswerber schon geraume Zeit in einem festen Arbeitsverhältnis steht, erlauben bei einer differenzierenden Gesamtschau des Sachverhalts die Verhängung einer Geldstrafe in Anwendung des § 37 Abs 1 StGBDie dem Berufungswerber nunmehr zur Last fallende Hehlerei war Folge eines vom Sohn seiner Lebensgefährtin begangenen Einbruchsdiebstahls in eine Trafik, der Wert des vom Angeklagten verhehlten Guts übersteigt knapp die Qualifikationsgrenze des Paragraph 164, Absatz 2, StGB Diese Umstände und die Tatsache, daß der Berufungswerber schon geraume Zeit in einem festen Arbeitsverhältnis steht, erlauben bei einer differenzierenden Gesamtschau des Sachverhalts die Verhängung einer Geldstrafe in Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB
Die Zahl der Tagessätze entspricht der Schuld des Angeklagten, die Höhe des einzelnen Tagessatzes seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 19 Abs 2 StGB). Für die Ersatzfreiheitsstrafe ist § 19 Abs 3 StGB maßgebend. Ein bedingter Nachlaß der Geldstrafe kam mangels Effizienz einer solchen Unrechtsfolge hier nicht in Betracht (siehe LSK. 1983/169). Der Berufungsantrag auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe bleibt hinter dem nunmehrigen Berufungserfolg zurück und ist damit gegenstandslos.Die Zahl der Tagessätze entspricht der Schuld des Angeklagten, die Höhe des einzelnen Tagessatzes seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Paragraph 19, Absatz 2, StGB). Für die Ersatzfreiheitsstrafe ist Paragraph 19, Absatz 3, StGB maßgebend. Ein bedingter Nachlaß der Geldstrafe kam mangels Effizienz einer solchen Unrechtsfolge hier nicht in Betracht (siehe LSK. 1983/169). Der Berufungsantrag auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe bleibt hinter dem nunmehrigen Berufungserfolg zurück und ist damit gegenstandslos.