Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Emil N*** und Helga S*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie wegen des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit b DevG - letztere als Gehilfin nach § 12, dritter Fall, StGB - schuldig erkannt worden waren, wurde mit Beschluß des Obersten Gericetshofs vom 22.Dezember 1986, 13 Os 169/86-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Emil N*** und Helga S*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie wegen des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG - letztere als Gehilfin nach Paragraph 12,, dritter Fall, StGB - schuldig erkannt worden waren, wurde mit Beschluß des Obersten Gericetshofs vom 22.Dezember 1986, 13 Os 169/86-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstags waren die Berufungen der Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über diese nach § 24 DevG Freiheitsstrafen, und zwar über Emil N*** eine solche von achtzehn Monaten, über Helga S*** eine solche von vier Monaten. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die über S*** verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Erschwerend waren bei N*** die Betrugs- und Diebstahlsvorstrafen, die Wiederholung und der hohe Wert, bei S*** nichts. Mildernd waren bei N*** kein Umstand, bei S*** die geringe Beteiligung, der formell untadelhafte Wandel (zwei noch nicht rechtskräftige Verurteilungen) letztlich (so im Kontext der Urteilsgründe) wohl auch die Verführung durch den Erstangeklagten.Gegenstand des Gerichtstags waren die Berufungen der Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über diese nach Paragraph 24, DevG Freiheitsstrafen, und zwar über Emil N*** eine solche von achtzehn Monaten, über Helga S*** eine solche von vier Monaten. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die über S*** verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Erschwerend waren bei N*** die Betrugs- und Diebstahlsvorstrafen, die Wiederholung und der hohe Wert, bei S*** nichts. Mildernd waren bei N*** kein Umstand, bei S*** die geringe Beteiligung, der formell untadelhafte Wandel (zwei noch nicht rechtskräftige Verurteilungen) letztlich (so im Kontext der Urteilsgründe) wohl auch die Verführung durch den Erstangeklagten.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine schuldanremessene Herabsetzung der Freiheitsstrafen an, wobei überdies der Angeklagte N*** (aber auch der Verteidiger der Angeklagten S*** im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof) im Hinblick auf das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 30.September 1985, GZ. 12 Vr 2681/83-51, ein Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe, die Angeklagte S*** eine - allenfalls bedingt nachgesehene - Geldstrafe reklamieren.Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine schuldanremessene Herabsetzung der Freiheitsstrafen an, wobei überdies der Angeklagte N*** (aber auch der Verteidiger der Angeklagten S*** im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof) im Hinblick auf das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 30.September 1985, GZ. 12 römisch fünf r 2681/83-51, ein Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe, die Angeklagte S*** eine - allenfalls bedingt nachgesehene - Geldstrafe reklamieren.
Die Berufungen gegen das Strafmaß schlagen durch.
Laut dem insoweit durch den Obersten Gerichtshof zu GZ. 12 Os 21/86-13 am 16.Oktober 1986 bestätigten Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 30.September 1985, GZ. 12 Vr 2681/83-51, wurden Emil N*** und Helga S*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, und 15 StGB schuldig erkannt, und zwar beide Angeklagten eines vollendeten Betrugs (Tatzeit Juni und Juli 1981) mit einer Schadenssumme von 326.480 S und versuchter Betrügereien (Tatzeiten 10. Juli und 12.August 1979) mit einem beabsichtigten Gesamtschaden von 70.310,50 S, Helga S*** überdies eines versuchten Betrugs (Tatzeit Dezember 1982) mit einem beabsichtigten Schaden von 340.000 S. Der Oberste Gerichtshof verhängte hiefür mit dem eingangs zitierten Urteil vom 16.Oktober 1986, GZ. 12 Os 21/86-13, Freiheitsstrafen, und zwar über Emil N*** drei Jahre, über Helga S*** achtzehn Monate. Bei S*** wurde die Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, N*** wurde gemäß § 23 Abs 1 StGB in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter eingewiesen.Laut dem insoweit durch den Obersten Gerichtshof zu GZ. 12 Os 21/86-13 am 16.Oktober 1986 bestätigten Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 30.September 1985, GZ. 12 römisch fünf r 2681/83-51, wurden Emil N*** und Helga S*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,, zweiter Fall, und 15 StGB schuldig erkannt, und zwar beide Angeklagten eines vollendeten Betrugs (Tatzeit Juni und Juli 1981) mit einer Schadenssumme von 326.480 S und versuchter Betrügereien (Tatzeiten 10. Juli und 12.August 1979) mit einem beabsichtigten Gesamtschaden von 70.310,50 S, Helga S*** überdies eines versuchten Betrugs (Tatzeit Dezember 1982) mit einem beabsichtigten Schaden von 340.000 S. Der Oberste Gerichtshof verhängte hiefür mit dem eingangs zitierten Urteil vom 16.Oktober 1986, GZ. 12 Os 21/86-13, Freiheitsstrafen, und zwar über Emil N*** drei Jahre, über Helga S*** achtzehn Monate. Bei S*** wurde die Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, N*** wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter eingewiesen.
Die den Gegenstand des nunmehrigen Strafverfahrens bildenden Vergehen hätten sohin nach der Zeit ihrer Begehung (I 1: zwischen Ende November und Mitte Dezember 1984; I 2: 30.Dezember 1984 und II:Die den Gegenstand des nunmehrigen Strafverfahrens bildenden Vergehen hätten sohin nach der Zeit ihrer Begehung (römisch eins 1: zwischen Ende November und Mitte Dezember 1984; römisch eins 2: 30.Dezember 1984 und II:
29. Dezember 1984) schon in dem früheren Verfahren mit den Urteilen des Landesgerichts Klagenfurt (30.September 1985) und des Obersten Gerichtshofs (16.Oktober 1986) abgeurteilt werden können, sodaß hier Zusatzstrafen zu verhängen sind. Geht man davon aus, daß bei einer gemeinsamen Aburteilung gemäß §§ 28, 147 Abs 3 StGB (Strafsatz ein Jahr bis zehn Jahre) bei N*** eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, bei S***, deren Beteiligung nach der Aktenlage keineswegs so untergeordnet war, daß sie entscheidend ins Gewicht fiele, eine solche von einundzwanzig Monaten angemessen gewesen wäre (§ 40 StGB), so errechnen sich die nunmehr auszusprechenden Zusatzstrafen für N*** mit einem Jahr und für S*** mit drei Monaten. Dabei wurde auch die geständige Einlassung des Angeklagten N*** vor der Gendarmerie als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung gehörig berücksichtigt (II. Bd. S. 164). Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht war im Fall der Angeklagten S*** beizubehalten. Soweit sie eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine (allenfalls bedingt nachgesehene) Geldstrafe anstrebt, war ihrer Berufung mangels der präventiven Voraussetzungen ein Erfolg zu versagen.29. Dezember 1984) schon in dem früheren Verfahren mit den Urteilen des Landesgerichts Klagenfurt (30.September 1985) und des Obersten Gerichtshofs (16.Oktober 1986) abgeurteilt werden können, sodaß hier Zusatzstrafen zu verhängen sind. Geht man davon aus, daß bei einer gemeinsamen Aburteilung gemäß Paragraphen 28, 147, Absatz 3, StGB (Strafsatz ein Jahr bis zehn Jahre) bei N*** eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, bei S***, deren Beteiligung nach der Aktenlage keineswegs so untergeordnet war, daß sie entscheidend ins Gewicht fiele, eine solche von einundzwanzig Monaten angemessen gewesen wäre (Paragraph 40, StGB), so errechnen sich die nunmehr auszusprechenden Zusatzstrafen für N*** mit einem Jahr und für S*** mit drei Monaten. Dabei wurde auch die geständige Einlassung des Angeklagten N*** vor der Gendarmerie als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung gehörig berücksichtigt (römisch zwei. Bd. S. 164). Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht war im Fall der Angeklagten S*** beizubehalten. Soweit sie eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine (allenfalls bedingt nachgesehene) Geldstrafe anstrebt, war ihrer Berufung mangels der präventiven Voraussetzungen ein Erfolg zu versagen.