Der Beschwerde zuwider bringt das Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß über die neun verfahrensgegenständlichen manipulierte Stimmzettel hinaus achtzehn weitere ungültige Stimmen vorlagen, die keine Doppelmarkierung unter Verwendung von unterschiedlichem Schreibgerät aufwiesen. Es beschreibt sowohl die manipulierten als auch die sonstigen ungültigen Stimmzettel (US 8 f) und hebt nachdrücklich hervor, daß lediglich in neun Fällen die Stimmzettel bei zwei Parteien mit Tintenstift und grauem Bleistift markiert waren (insb US 9). Die behauptete Unvollständigkeit haftet damit dem Urteil nicht an. Die Tatrichter setzten sich vielmehr mit diesen die festgestellte Existenz von weiteren achtzehn ungültigen Stimmen, die keine Manipulation aufwiesen, einschließenden Beweisergebnissen formal mängelfrei auseinander.
Das Schöffengericht schloß allerdings aus dem Vorliegen neun gleichartig manipulierter Stimmzettel und der Sortierung der acht ungültigen manipulierten Stimmzettel Nr 14 bis 21 im Nahebereich des Angeklagten (US 11), wobei nur dieser bemerkte, über die achtzehn bereits bei der ersten Sichtung festgestellten ungültigen Stimmzettel hinaus noch weitere Doppelstimmen entdeckt zu haben (S 32 f/II), lediglich auf Hinweise für eine allfällige Täterschaft des Angeklagten. Auf diese Indizien kann aber nach Ansicht des Erstgerichtes ein Schuldspruch nicht begründet werden. Daß die Tatrichter in diesen Verfahrensergebnissen keinen überzeugenden Beweis dafür fanden, daß ausschließlich der Angklagte diese Fälschungen durchgeführt haben könnte, unterliegt ihrer freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).Das Schöffengericht schloß allerdings aus dem Vorliegen neun gleichartig manipulierter Stimmzettel und der Sortierung der acht ungültigen manipulierten Stimmzettel Nr 14 bis 21 im Nahebereich des Angeklagten (US 11), wobei nur dieser bemerkte, über die achtzehn bereits bei der ersten Sichtung festgestellten ungültigen Stimmzettel hinaus noch weitere Doppelstimmen entdeckt zu haben (S 32 f/II), lediglich auf Hinweise für eine allfällige Täterschaft des Angeklagten. Auf diese Indizien kann aber nach Ansicht des Erstgerichtes ein Schuldspruch nicht begründet werden. Daß die Tatrichter in diesen Verfahrensergebnissen keinen überzeugenden Beweis dafür fanden, daß ausschließlich der Angklagte diese Fälschungen durchgeführt haben könnte, unterliegt ihrer freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Das Erstgericht geht auch keineswegs davon aus, daß die von ihm festgestellten zweifachen Markierungen mit unterschiedlichem Schreibgerät durch außenstehende Dritte, vor allem durch Wähler selbst vorgenommen wurden. Es gründet vielmehr seine Zweifel an der Schuld des Angeklagten konkret auf die Möglichkeit, daß auch andere Mitglieder der Wahlkommission für die Manipulationen in Frage kommen könnten (US 11).
Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist es zwar möglich, daß der zunächst als gültig erachtete Stimmzettel mit der Nr 27 vom Angeklagten manipuliert sein könnte, als er vom Wahlleiter zur Rede gestellt wurde. Eine gesicherte Feststellungsbasis dafür konnte aber das Schöffengericht selbst in den Aussagen der Zeugen Alfred Z***** und Peter P***** nicht finden. Beide stellten zwar eine solche Manipulation durch den Angeklagten als naheliegend dar, eine Fälschung dieses Stimmzettels konnten sie jedoch nicht mitverfolgen (S 16, 20 und 38 ff/II).
Da das Erstgericht eine vom Angeklagten vorgenommene Manipulation an den ungültigen Stimmzetteln Nr 14 bis 21 und 27 unter Abwägung sämtlicher gegen den Angeklagten sprechender Indizien (darunter auch der belastenden Angaben der genannten Zeugen, US 12) für zumindest im Zweifel nicht erweisbar erachtete, bedurfte es keiner weiteren Erwägungen über die dem Angeklagten auch aus der Sicht des Erstgerichtes möglichen, jedoch konkret nicht beweisbaren Manipulationen beim Stimmzettel Nr 27.
Entgegen der Beschwerdeansicht war das Erstgericht auch nicht verhalten, die mögliche Täterschaft sämtlicher anderer Mitglieder der Wahlkommission zu analysieren. Es hatte lediglich die den Angeklagten betreffenden Anschuldigungen zu untersuchen. Wenn daher die Staatsanwaltschaft auf die eine Täterschaft leugnende Verantwortung des ursprünglich wegen seiner Zugehörigkeit zur FPÖ (die aus der Ungültigkeit für die ÖVP oder die SPÖ abgegebenen Stimmen Nutzen hätte ziehen können) auch verdächtigen Rudolf A***** abstellt, dem das Mitglied der Wahlkommission Michael K***** eine derartige Manipulation nicht zutraut (S 26/II), und die vom Erstgericht als denkbar erachtete Täterschaft anderer Mitglieder der Wahlkommission infolge ihrer Zugehörigkeit zur ÖVP oder SPÖ (die infolge der Wahlfälschung Stimmen verloren) mangels erkennbaren Motivs ausscheidet, versucht die Beschwerdeführerin lediglich eine aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens mögliche andere Schlußfolgerung als das erkennende Gericht zu ziehen. Der den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widersprechende Umstand, daß auch alle übrigen Mitglieder der Wahlkommission in einem Gelegenheitsverhältnis standen, wurde als ein Zweifel an der Schuld des Angeklagten hervorrufendes Verfahrensergebnis gewertet und fällt ebenso in den Bereich unanfechtbarer Beweiswürdigung.
Mit der Feststellung, daß in jeder Wahlzelle lediglich ein mit einer Schnur befestigter Tintenstift zur Verfügung stand und weitere Schreibgeräte in der Wahlzelle nicht vorhanden waren (US 4), beschreibt das Erstgericht lediglich die Grundausstattung der Wahlzellen. Die weitere Urteilsannahme, wonach in einer der Wahlzellen zumindest zeitweise ein Bleistift vorhanden gewesen sein konnte (US 10), steht dazu nicht im Widerspruch. Der Beschwerde zuwider kann dem Urteil in diesem Zusammenhang weder entnommen werden, daß die festgestellten Manipulationen an den Stimmzetteln Nr 14 bis 21 und 27 durch Wähler vorgenommen worden sein könnten, noch daß infolge der Verwendung dieses Bleistiftes auch für gültige Wahlvorgänge Fälschungen überhaupt nicht vorgelegen wären, geht doch das Erstgericht sogar ausdrücklich davon aus, daß an neun Stimmzetteln manipuliert worden war (US 9 und 13). Daß zum Ankreuzen der Stimmzettel mit den Nr 28 bis 30 außer dem in Rede stehenden Bleistift keine anderen Schreibutensilien verwendet wurden, kommt im Urteil schon dadurch zum Ausdruck, daß diese Stimmzettel in gültiger Form angekreuzt worden waren (US 10). Der in der Beschwerde angestellten, im übrigen desgleichen die Beweiswürdigung betreffenden Erwägung über fehlerhafte Schlußfolgerungen der Tatrichter fehlt somit die Basis.
Letztlich betrifft auch die Frage, ob einem Einschreiten der Gendarmerie der vom Schöffengericht in seiner Beweiswürdigung angenommene Stellenwert zugekommen oder dies von lediglich untergeordneter Bedeutung gewesen wäre, wie die Beschwerde annimmt, erneut die Abwägung der Beweisergebnisse, die im kollegialgerichtlichen Verfahren der Anfechtung entzogen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher (übrigens in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur) gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher (übrigens in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur) gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.