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Entscheidung 13 Os 17/02×

Entscheidung 13 Os 17/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os17/02

Entscheidungsdatum

27.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsamwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margarete B***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 30. Mai 2001, GZ 14 römisch fünf r 413/00-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Margarete B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gemeinsam mit dem in der Zwischenzeit verstorbenen Willibald St***** am 24. November 1997 in Th***** und T***** Angestellte der Ste***** AG durch Vorlage zweier Sparbücher und Verschweigen der mangelnden Berechtigung, über die Bankguthaben zu verfügen, zur dreimaligen Auszahlung von Geldbeträgen im Gesamtwert von 582.395 S zum Nachteil des ruhenden Nachlasses der Romana H***** veranlasst.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Mit dem der Angeklagten ausgesetzten - zudem gar nicht bestrittenen - Vermächtnis über 20.000 S spricht die Mängelrüge eine entscheidende Tatsache ebensowenig an, wie mit dem Umstand, dass Willibald St***** nach dem Inhalt eines zur Zeit der Taten nicht mehr gültigen Testamentes angeblich Anspruch auf die Einlage sämtlicher Sparbücher der Erblasserin gehabt hätte. Nichts anderes gilt für die Kritik an der Feststellung, dass die Taten gemeinsamer Planung mit Willibald St***** entsprangen (EvBl 2000/75, Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 120 ff). Weil aus einem ungültigen Testament keine Ansprüche gegen den Nachlass erwachsen, bedurfte die Existenz eines solchen mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner Erörterung. Ebensowenig erörterungsbedürftig waren in einer Sachverhaltsdarstellung Dris. N***** enthaltene Mutmaßungen über das Fehlen der subjektiven Tatseite zum Betrug in Hinsicht auf Willibald St*****. Auf sinnliche Wahrnehmungen des Verfassers der Sachverhaltsdarstellung, welche Gegenstand eines Zeugenbeweises sein könnten (SSt 52/5), hat sich die Beschwerde nicht berufen.

Indem sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) darauf beschränkt, die erwähnten Umstände als übergangen zu reklamieren und - nach Art einer unzulässigen Schuldberufung - beweiswürdigende Überlegungen anzustellen, verfehlt sie eine Ausrichtung am Verfahrensrecht. Unter dem Gesichtspunkt der Instruktionsrüge verschweigt sie, warum die Angeklagte daran gehindert war, die Aufnahme für notwendig erachteter Beweise zu beantragen (13 Os 99/00 uva).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) sagt nicht, weshalb ein niemals entstandener Anspruch der rechtlichen Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes entgegenstehen und warum trotz Paragraph 12, StGB nur derjenige wegen Betrugs strafbar sein sollte, der eine dem Tatbestand des Paragraph 146, StGB entsprechende Ausführungshandlung setzt.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E65255 13Os17.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00017.02.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20020327_OGH0002_0130OS00017_0200000_000