Die aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Mit dem der Angeklagten ausgesetzten - zudem gar nicht bestrittenen - Vermächtnis über 20.000 S spricht die Mängelrüge eine entscheidende Tatsache ebensowenig an, wie mit dem Umstand, dass Willibald St***** nach dem Inhalt eines zur Zeit der Taten nicht mehr gültigen Testamentes angeblich Anspruch auf die Einlage sämtlicher Sparbücher der Erblasserin gehabt hätte. Nichts anderes gilt für die Kritik an der Feststellung, dass die Taten gemeinsamer Planung mit Willibald St***** entsprangen (EvBl 2000/75, Fabrizy in WK2 § 12 Rz 120 ff). Weil aus einem ungültigen Testament keine Ansprüche gegen den Nachlass erwachsen, bedurfte die Existenz eines solchen mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner Erörterung. Ebensowenig erörterungsbedürftig waren in einer Sachverhaltsdarstellung Dris. N***** enthaltene Mutmaßungen über das Fehlen der subjektiven Tatseite zum Betrug in Hinsicht auf Willibald St*****. Auf sinnliche Wahrnehmungen des Verfassers der Sachverhaltsdarstellung, welche Gegenstand eines Zeugenbeweises sein könnten (SSt 52/5), hat sich die Beschwerde nicht berufen.Die aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Mit dem der Angeklagten ausgesetzten - zudem gar nicht bestrittenen - Vermächtnis über 20.000 S spricht die Mängelrüge eine entscheidende Tatsache ebensowenig an, wie mit dem Umstand, dass Willibald St***** nach dem Inhalt eines zur Zeit der Taten nicht mehr gültigen Testamentes angeblich Anspruch auf die Einlage sämtlicher Sparbücher der Erblasserin gehabt hätte. Nichts anderes gilt für die Kritik an der Feststellung, dass die Taten gemeinsamer Planung mit Willibald St***** entsprangen (EvBl 2000/75, Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 120 ff). Weil aus einem ungültigen Testament keine Ansprüche gegen den Nachlass erwachsen, bedurfte die Existenz eines solchen mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner Erörterung. Ebensowenig erörterungsbedürftig waren in einer Sachverhaltsdarstellung Dris. N***** enthaltene Mutmaßungen über das Fehlen der subjektiven Tatseite zum Betrug in Hinsicht auf Willibald St*****. Auf sinnliche Wahrnehmungen des Verfassers der Sachverhaltsdarstellung, welche Gegenstand eines Zeugenbeweises sein könnten (SSt 52/5), hat sich die Beschwerde nicht berufen.
Indem sich die Tatsachenrüge (Z 5a) darauf beschränkt, die erwähnten Umstände als übergangen zu reklamieren und - nach Art einer unzulässigen Schuldberufung - beweiswürdigende Überlegungen anzustellen, verfehlt sie eine Ausrichtung am Verfahrensrecht. Unter dem Gesichtspunkt der Instruktionsrüge verschweigt sie, warum die Angeklagte daran gehindert war, die Aufnahme für notwendig erachteter Beweise zu beantragen (13 Os 99/00 uva).Indem sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) darauf beschränkt, die erwähnten Umstände als übergangen zu reklamieren und - nach Art einer unzulässigen Schuldberufung - beweiswürdigende Überlegungen anzustellen, verfehlt sie eine Ausrichtung am Verfahrensrecht. Unter dem Gesichtspunkt der Instruktionsrüge verschweigt sie, warum die Angeklagte daran gehindert war, die Aufnahme für notwendig erachteter Beweise zu beantragen (13 Os 99/00 uva).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) sagt nicht, weshalb ein niemals entstandener Anspruch der rechtlichen Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes entgegenstehen und warum trotz § 12 StGB nur derjenige wegen Betrugs strafbar sein sollte, der eine dem Tatbestand des § 146 StGB entsprechende Ausführungshandlung setzt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) sagt nicht, weshalb ein niemals entstandener Anspruch der rechtlichen Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes entgegenstehen und warum trotz Paragraph 12, StGB nur derjenige wegen Betrugs strafbar sein sollte, der eine dem Tatbestand des Paragraph 146, StGB entsprechende Ausführungshandlung setzt.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.