Dagegen richten sich auf Z 5 (S*****) bzw Z 5, 6 und 8 (Mag. Sch*****) des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die jedoch fehl gehen.Dagegen richten sich auf Ziffer 5, (S*****) bzw Ziffer 5, 6 und 8 (Mag. Sch*****) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die jedoch fehl gehen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, "dass zwei Täter die Frau H***** hier zumindest traktierten" (S 230/V).Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, "dass zwei Täter die Frau H***** hier zumindest traktierten" (S 230/V).
Die beantragte Beweisaufnahme unterblieb zu Recht, weil sie von vornherein nicht geeignet war, Erhebliches zu einer für diesen Angeklagten vorteilhaften Lösung der Schuldfrage beizutragen, nämlich weder auf die Unterstellung der diesem Angeklagten angelasteten Tat unter ein milderes Strafgesetz noch seinen Freispruch. Dies räumt im Übrigen die Beschwerde selbst ein, indem sie einleitend meint, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Zweitangeklagte nicht auch wegen Mordes verurteilt wurde, obwohl geradezu eindeutige Beweise dafür vorliegen würden, und, dass mit der beabsichtigten Beweisführung (bloß) die Dominanz der Zweitangeklagten bei der Tatausführung bestätigt werden sollte. Damit wird die Rüge aus Z 5 auch nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, sondern nur ein aus Z 5 des § 345 Abs 1 StPO unbeachtlicher Strafbemessungsumstand angesprochen (13 Os 13/02).Die beantragte Beweisaufnahme unterblieb zu Recht, weil sie von vornherein nicht geeignet war, Erhebliches zu einer für diesen Angeklagten vorteilhaften Lösung der Schuldfrage beizutragen, nämlich weder auf die Unterstellung der diesem Angeklagten angelasteten Tat unter ein milderes Strafgesetz noch seinen Freispruch. Dies räumt im Übrigen die Beschwerde selbst ein, indem sie einleitend meint, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Zweitangeklagte nicht auch wegen Mordes verurteilt wurde, obwohl geradezu eindeutige Beweise dafür vorliegen würden, und, dass mit der beabsichtigten Beweisführung (bloß) die Dominanz der Zweitangeklagten bei der Tatausführung bestätigt werden sollte. Damit wird die Rüge aus Ziffer 5, auch nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, sondern nur ein aus Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO unbeachtlicher Strafbemessungsumstand angesprochen (13 Os 13/02).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Mag. Sabine Sch*****:
Die Verfahrensrüge (Z 5) kritisiert die Ablehnung des Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Cäcilia K***** zum Beweis dafür, "dass die Genannte Andrea H***** bereits seit zehn Jahren kennt und H***** K***** gegenüber nie etwas über Feinde oder Bedrohungen im Haus H***** erwähnt hat und insbesondere auch keine Andeutung hinsichtlich eines Streites zwischen Mag. Sch***** und Andrea H***** hervorkam, unter besonderer Berücksichtigung, dass K***** noch im Jänner 2002 bei H***** zu Besuch war" (S 195, 196/V). Zu Recht wurde der Antrag abgewiesen, weil er keine Relevanz zur Aufklärung erheblicher und somit zur Lösung entscheidender Tatsachen erkennen lässt, insbesondere nicht präzisiert, warum die Zeugin zum Tatgeschehen im März 2003 oder zum aktuellen Vorsatz des/der Täter/in Bedeutsames aussagen könnte. In der Nichtigkeitsbeschwerde hiezu erfolgende Erklärungen sind prozessual verspätet.Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Ablehnung des Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Cäcilia K***** zum Beweis dafür, "dass die Genannte Andrea H***** bereits seit zehn Jahren kennt und H***** K***** gegenüber nie etwas über Feinde oder Bedrohungen im Haus H***** erwähnt hat und insbesondere auch keine Andeutung hinsichtlich eines Streites zwischen Mag. Sch***** und Andrea H***** hervorkam, unter besonderer Berücksichtigung, dass K***** noch im Jänner 2002 bei H***** zu Besuch war" (S 195, 196/V). Zu Recht wurde der Antrag abgewiesen, weil er keine Relevanz zur Aufklärung erheblicher und somit zur Lösung entscheidender Tatsachen erkennen lässt, insbesondere nicht präzisiert, warum die Zeugin zum Tatgeschehen im März 2003 oder zum aktuellen Vorsatz des/der Täter/in Bedeutsames aussagen könnte. In der Nichtigkeitsbeschwerde hiezu erfolgende Erklärungen sind prozessual verspätet.
Die Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens (im Ergebnis) zum Beweis, "dass der Angeklagte S***** autonom und ohne Bestimmung bzw tatkausalen Beitrag der Mag. Sch***** gehandelt hat" (S 196/V), wurde ebenfalls zu Recht abgewiesen (S 231/V). Denn im Hinblick auf die Mag. Sch***** der Mittäterschaft belastenden Angaben des Angeklagten Wolfgang S***** (S 121 f/V) hätten bei Antragstellung die (hier nicht von selbst ersichtlichen) Erfolgsaussichten des Beweisantrages näher begründet werden müssen.
Die Interrogationsrüge (Z 6) behauptet eine Unbestimmtheit der Hauptfrage II, weil die Formulierung "H***** etwas anzutun, wobei S***** bereits ein Handtuch um den Hals der Andrea H***** geschlungen hatte" nicht darüber aussage, ob eine Bestimmungshandlung zum Töten oder lediglich zu einer Misshandlung gemeint sei.Die Interrogationsrüge (Ziffer 6,) behauptet eine Unbestimmtheit der Hauptfrage römisch zwei, weil die Formulierung "H***** etwas anzutun, wobei S***** bereits ein Handtuch um den Hals der Andrea H***** geschlungen hatte" nicht darüber aussage, ob eine Bestimmungshandlung zum Töten oder lediglich zu einer Misshandlung gemeint sei.
Sie übergeht jedoch den in der Hauptfrage II durch die Worte "zu dieser Tat" hergestellten Konnex zur Hauptfrage I (Tötung der Andrea H***** durch Wolfgang S***** durch Erwürgen), geht somit nicht von der Fragestellung in ihrer Gesamtheit aus und entbehrt solcherart einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.Sie übergeht jedoch den in der Hauptfrage römisch zwei durch die Worte "zu dieser Tat" hergestellten Konnex zur Hauptfrage römisch eins (Tötung der Andrea H***** durch Wolfgang S***** durch Erwürgen), geht somit nicht von der Fragestellung in ihrer Gesamtheit aus und entbehrt solcherart einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.
Die Instruktionsrüge (Z 8) meint, in die Rechtsbelehrung hätte aufgenommen werden müssen, dass ein bloßes Handtuch-um-den-Hals-Legen straflos sei, unterlässt es jedoch, aus dem Gesetz darzulegen, aus welchen Gründen der den Fragen zugrundeliegende konkrete Sachverhalt Gegenstand auch der schriftlichen Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO) und nicht bloß der mündlichen Besprechung nach § 323 Abs 2 StPO sein soll. Die Rüge ist daher ebenfalls nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie zudem nicht rechtliche Fragen und die dazu erteilte Belehrung, sondern möglichen Geschehensvarianten ihren Ausführungen zu Grunde legt.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) meint, in die Rechtsbelehrung hätte aufgenommen werden müssen, dass ein bloßes Handtuch-um-den-Hals-Legen straflos sei, unterlässt es jedoch, aus dem Gesetz darzulegen, aus welchen Gründen der den Fragen zugrundeliegende konkrete Sachverhalt Gegenstand auch der schriftlichen Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) und nicht bloß der mündlichen Besprechung nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO sein soll. Die Rüge ist daher ebenfalls nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie zudem nicht rechtliche Fragen und die dazu erteilte Belehrung, sondern möglichen Geschehensvarianten ihren Ausführungen zu Grunde legt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), sodass über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§§ 285i, 344, 498 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), sodass über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 344, 498, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.