Der - ausdrücklich allein gegen den zu II. ergangenen Schuldspruch wegen Vergehen der Amtsanmaßung nach § 314 zweiter Fall StGB - aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) übergeht die aus US 16 f ersichtliche Konstatierung, wonach der Angeklagte bei den zu II. genannten Handlungen „jeweils - wenn nicht sogar gewusst - für ernstlich möglich gehalten und sich damit abgefunden" hat, „dass ihm die erforderliche Amtsstellung fehlt und er zu den von ihm gesetzten hoheitlichen Handlungen (Zahlungsstundungen, Ratenzahlungsgewährungen etc) nicht befugt war."Der - ausdrücklich allein gegen den zu römisch zwei. ergangenen Schuldspruch wegen Vergehen der Amtsanmaßung nach Paragraph 314, zweiter Fall StGB - aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) übergeht die aus US 16 f ersichtliche Konstatierung, wonach der Angeklagte bei den zu römisch zwei. genannten Handlungen „jeweils - wenn nicht sogar gewusst - für ernstlich möglich gehalten und sich damit abgefunden" hat, „dass ihm die erforderliche Amtsstellung fehlt und er zu den von ihm gesetzten hoheitlichen Handlungen (Zahlungsstundungen, Ratenzahlungsgewährungen etc) nicht befugt war."
Der Vermögensschaden, der dem - unbekämpft gebliebenen - Schuldspruch wegen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und 2 zweiter Satz StGB zugrunde liegt, hat für jenen wegen Vergehen der Amtsanmaßung nach § 314 StGB keine Bedeutung. Insoweit stellt die Mängelrüge (Z 5) demnach keine entscheidende Tatsache in Frage. Dazu kommt, dass ein vermögensrelevanter Schaden, um im Sinn des § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB qualifizierend zu wirken, kein dauernder sein muss (vgl auch RIS-Justiz RS0094383, RS0094678, RS0094683, RS0099015, RS0094565; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 74, § 153 Rz 36, § 156 Rz 20).Der Vermögensschaden, der dem - unbekämpft gebliebenen - Schuldspruch wegen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und 2 zweiter Satz StGB zugrunde liegt, hat für jenen wegen Vergehen der Amtsanmaßung nach Paragraph 314, StGB keine Bedeutung. Insoweit stellt die Mängelrüge (Ziffer 5,) demnach keine entscheidende Tatsache in Frage. Dazu kommt, dass ein vermögensrelevanter Schaden, um im Sinn des Paragraph 302, Absatz 2, zweiter Satz StGB qualifizierend zu wirken, kein dauernder sein muss vergleiche auch RIS-Justiz RS0094383, RS0094678, RS0094683, RS0099015, RS0094565; Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 74, Paragraph 153, Rz 36, Paragraph 156, Rz 20).
Soweit die Beschwerde eine Subsumtion der dem Schuldspruch wegen Amtsanmaßung zugrunde liegenden Taten als Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB anstrebt, kommt dem Angeklagten die dafür erforderliche Rechtsmittellegitimation nicht zu, weil eine derartige rechtliche Unterstellung angesichts des gegenüber § 314 StGB erhöhten Strafsatzes zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgen müsste (§ 282 Abs 2 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 655). Soweit sich das - allerdings Tateinheit postulierende - Vorbringen als behauptete Verdrängung begangener Amtsanmaßung durch real konkurrierenden Amtsmissbrauch begreifen lässt, stützt es sich erneut bloß auf die - vom Schöffengericht jedoch bejahte - Negation des Tatvorsatzes und verzichtet auf darüber hinausgehende, einer sachbezogenen Erwiderung zugängliche Argumente.Soweit die Beschwerde eine Subsumtion der dem Schuldspruch wegen Amtsanmaßung zugrunde liegenden Taten als Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB anstrebt, kommt dem Angeklagten die dafür erforderliche Rechtsmittellegitimation nicht zu, weil eine derartige rechtliche Unterstellung angesichts des gegenüber Paragraph 314, StGB erhöhten Strafsatzes zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgen müsste (Paragraph 282, Absatz 2, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 655). Soweit sich das - allerdings Tateinheit postulierende - Vorbringen als behauptete Verdrängung begangener Amtsanmaßung durch real konkurrierenden Amtsmissbrauch begreifen lässt, stützt es sich erneut bloß auf die - vom Schöffengericht jedoch bejahte - Negation des Tatvorsatzes und verzichtet auf darüber hinausgehende, einer sachbezogenen Erwiderung zugängliche Argumente.
Schließlich wird nicht klar, weshalb die behauptete Einbringlichkeit verhängter Geldstrafen, deren mangelnde „Bearbeitung" dem Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs zugrunde liegt, an jenem wegen Amtsanmaßung etwas ändern sollte (Z 10).Schließlich wird nicht klar, weshalb die behauptete Einbringlichkeit verhängter Geldstrafen, deren mangelnde „Bearbeitung" dem Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs zugrunde liegt, an jenem wegen Amtsanmaßung etwas ändern sollte (Ziffer 10,).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass zum Nachteil des Angeklagten in Betreff der Subsumtion der zu I. genannten Taten nach § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB das Gesetz unrichtig angewendet wurde (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10] StPO).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass zum Nachteil des Angeklagten in Betreff der Subsumtion der zu römisch eins. genannten Taten nach Paragraph 302, Absatz 2, zweiter Satz StGB das Gesetz unrichtig angewendet wurde (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz [§ 281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10] StPO).
Feststellungen, welche die rechtliche Annahme eines tatsächlichen, den Betrag von 50.000 Euro übersteigenden Vermögensschadens ermöglichen würden, sind den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Die kursorischen Konstatierungen, wonach es hinsichtlich der Einbringung „von Geldstrafen und Pauschalkosten" bei „44 Akten" zu einer „Schadenssumme von 69.504,08 Euro" gekommen sei (I/2; vgl US 9Feststellungen, welche die rechtliche Annahme eines tatsächlichen, den Betrag von 50.000 Euro übersteigenden Vermögensschadens ermöglichen würden, sind den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Die kursorischen Konstatierungen, wonach es hinsichtlich der Einbringung „von Geldstrafen und Pauschalkosten" bei „44 Akten" zu einer „Schadenssumme von 69.504,08 Euro" gekommen sei (I/2; vergleiche US 9
f) und der Angeklagte „Vollzüge von Geldstrafen im Ausmaß von 48.255,22 Euro durch den zuständigen Richter nicht veranlasste" (I/5; US 13), genügen dafür schon deshalb nicht, weil bei Uneinbringlichkeit von Geldstrafen (vgl § 12 Abs 1 GEG) die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen ist. Dass aber sämtliche Geldstrafen, bei deren Einbringlichmachung Malversationen des Angeklagten stattgefunden haben, einbringlich gewesen wären, haben die Tatrichter nicht festgestellt.f) und der Angeklagte „Vollzüge von Geldstrafen im Ausmaß von 48.255,22 Euro durch den zuständigen Richter nicht veranlasste" (I/5; US 13), genügen dafür schon deshalb nicht, weil bei Uneinbringlichkeit von Geldstrafen vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, GEG) die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen ist. Dass aber sämtliche Geldstrafen, bei deren Einbringlichmachung Malversationen des Angeklagten stattgefunden haben, einbringlich gewesen wären, haben die Tatrichter nicht festgestellt.
Da der Oberste Gerichtshof derzeit in ständiger Rechtsprechung die rechtliche Annahme von Vollendung statt Versuch aus Z 10 wahrnimmt (vgl aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 645), ist Urteilsaufhebung und Rückverweisung nicht zu umgehen (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).Da der Oberste Gerichtshof derzeit in ständiger Rechtsprechung die rechtliche Annahme von Vollendung statt Versuch aus Ziffer 10, wahrnimmt vergleiche aber Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 645), ist Urteilsaufhebung und Rückverweisung nicht zu umgehen (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).
Seit der Einführung der Schadensqualifikation des § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB durch BGBl I 2001/130 gilt für Amstmissbrauch der Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB, weshalb die zu I. verwirklichten strafbaren Handlungen (erneut) zu einer Subsumtionseinheit nach § 302 Abs 1 oder nach § 302 Abs 1 und 2 zweiter Satz StGB zusammenzufassen sein werden.Seit der Einführung der Schadensqualifikation des Paragraph 302, Absatz 2, zweiter Satz StGB durch BGBl römisch eins 2001/130 gilt für Amstmissbrauch der Zusammenrechnungsgrundsatz nach Paragraph 29, StGB, weshalb die zu römisch eins. verwirklichten strafbaren Handlungen (erneut) zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 302, Absatz eins, oder nach Paragraph 302, Absatz eins und 2 zweiter Satz StGB zusammenzufassen sein werden.
Die nur die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber die amtswegige Maßnahme betreffende Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12).Die nur die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber die amtswegige Maßnahme betreffende Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).