Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 17/18a×

Entscheidung 13 Os 17/18a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os17/18a

Entscheidungsdatum

14.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Abdul M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Dezember 2017, GZ 96 Hv 45/17s-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdul M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch eins) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. Oktober 2017 in W*****

(römisch eins) Surinder S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen abzunötigen versucht, indem er ein Messer gegen ihn richtete und von ihm Geld forderte;

(römisch zwei) eine fremde Sache, nämlich das Kraftfahrzeug des Surinder S*****, beschädigt, indem er die Heckscheibe zerkratzte und die Dachantenne abbrach.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur Rechtsfrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung

gewonnenen persönlichen Eindrucks der Tatrichter, der auch mit dessen Selbsteinschätzung im Einklang stand (US 9), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) erhobene Kritik, wonach zur Abklärung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten dennoch das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen gewesen wäre, lässt nicht erkennen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die gewünschte Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).

Entgegen dem weiteren in Bezug auf das Raubgeschehen erhobenen Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Geschehen (US 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00017.18A.0314.000

Im RIS seit

27.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180314_OGH0002_0130OS00017_18A0000_000