Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur Rechtsfrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur Rechtsfrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung
gewonnenen persönlichen Eindrucks der Tatrichter, der auch mit dessen Selbsteinschätzung im Einklang stand (US 9), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) erhobene Kritik, wonach zur Abklärung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten dennoch das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen gewesen wäre, lässt nicht erkennen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die gewünschte Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) erhobene Kritik, wonach zur Abklärung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten dennoch das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen gewesen wäre, lässt nicht erkennen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die gewünschte Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).
Entgegen dem weiteren in Bezug auf das Raubgeschehen erhobenen Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Geschehen (US 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).Entgegen dem weiteren in Bezug auf das Raubgeschehen erhobenen Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Geschehen (US 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.