Entscheidung 13 Os 17/20d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.04.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Sharif I***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 44 Hv 107/19d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2019, AZ 19 Bs 244/19z (ON 22 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Sharif I***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 44 Hv 107/19d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2019, AZ 19 Bs 244/19z (ON 22 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Einzelrichter vom 26. Juli 2019 (ON 9) zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen solche Entscheidungen keinen weiteren Rechtszug vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00017.20D.0408.000
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Dokumentnummer
JJT_20200408_OGH0002_0130OS00017_20D0000_000