Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 17/20d×

Entscheidung 13 Os 17/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os17/20d

Entscheidungsdatum

08.04.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Sharif I***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 44 Hv 107/19d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2019, AZ 19 Bs 244/19z (ON 22 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Einzelrichter vom 26. Juli 2019 (ON 9) zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen solche Entscheidungen keinen weiteren Rechtszug vorsieht.

Textnummer

E128026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00017.20D.0408.000

Im RIS seit

06.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Dokumentnummer

JJT_20200408_OGH0002_0130OS00017_20D0000_000