Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 17/86×

Entscheidung 13 Os 17/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os17/86

Entscheidungsdatum

20.02.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Walenta, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Bruno Leopold M*** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, f. StGB. bzw. des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins und 2 StGB. über die Beschwerde des Dr. Gerhard Friedrich R*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegerichts vom 23.Dezember 1985, AZ. 8 Bs 533/85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Bruno Leopold M*** war beim Landesgericht Linz zu AZ 21 römisch fünf r 3048/84 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. bzw. (nach Modifizierung des Verfolgungsantrags - s.S. 3 e) wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins und 2 StGB. anhängig, in dessen Rahmen auch Anträge gemäß Paragraph 429, StPO. gestellt worden waren. Mit dem Beschluß des Untersuchungsrichters vom 21.Juni 1985 wurden das Strafverfahren gemäß Paragraph 109, StPO. eingestellt und die vorläufige Anhaltung M*** (Paragraph 429, Absatz 4, StPO.) aufgehoben (S. 3 f verso und 3 g). In diesem Strafverfahren trat (aus eigenem) Dr. Gerhard Friedrich R*** auf vergleiche u.a. ON. 43, 46, 47), der sich als Privatgutachter bezeichnete und mit der Behauptung, vom - anwaltlich vertretenen - Beschuldigten bzw. Angehaltenen hiezu beauftragt zu sein, Akteneinsicht begehrte.

Dieser Antrag wurde vom Untersuchungsrichter mit dem Beschluß vom 2.Juli 1985 abgewiesen (S. 3 h und verso), der dagegen erhobenen Beschwerde mit dem Beschluß der Ratskammer vom 23.Oktober 1985 nicht Folge gegeben (ON. 48).

Die dagegen von Dr. R*** an das Oberlandesgericht Linz erhobene Beschwerde wurde mit dem am 23.Dezember 1985 gefaßten Beschluß dieses Gerichtshofs als unzulässig zurückgewiesen (ON. 52). Dr. Gerhard Friedrich R*** hat nunmehr gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichts Wien die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen eine Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts eingebrachte Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Anfechtung von in Strafsachen von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidungen dem österreichischen Strafprozeß fremd ist.

Die Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichts gemäß Paragraph 62, StPO. (siehe Paragraph 63, Absatz 2, StPO.), gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 StEG. und gemäß Paragraph 41, GebAG. 1975, BGBl. Nr. 136, bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichts handelt (13 Os 145/81, 13 Os 110/82, 13 Os 12/83, 13 Os 58/83, 13 Os 143/84, 13 Os 7/85 u.v.a.).

Anmerkung

E07707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00017.86.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19860220_OGH0002_0130OS00017_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung