Daß der Angeklagte beim Mißbrauch der Vertretungsmacht wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) handelte, ist den mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen zu entnehmen (vgl. II/S 326), die zu dessen Auslegung herangezogen werden können (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 260, ENr. 2 a).Daß der Angeklagte beim Mißbrauch der Vertretungsmacht wissentlich (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) handelte, ist den mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen zu entnehmen vergleiche II/S 326), die zu dessen Auslegung herangezogen werden können vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO3, Paragraph 260,, ENr. 2 a).
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch hat er Berufung angemeldet (S 332), aber nicht ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil im Strafausspruch mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch hat er Berufung angemeldet (S 332), aber nicht ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil im Strafausspruch mit Berufung an.
In der Beschwerde wird behauptet, daß auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens dem Angeklagten nur eine "schlampige Buchführung" und das Fehlen von Belegen für die von ihm vorgenommenen Ausgaben anzulasten sei. Anhaltspunkte dafür, daß die dem Beschwerdeführer anvertrauten Gelder mißbräuchlich verwendet wurden, gebe es aber nicht; auch bestehe nach wie vor die begründete Annahme, daß der Beschwerdeführer die Gelder als Masseverwalter ordnungsgemäß verwaltet habe.
Damit übergeht die Rüge sowohl die Urteilsbegründung zum festgestellten wissentlichen Mißbrauch der Vertretungsmacht durch den Angeklagten während seiner Tätigkeit als Masseverwalter als auch jene Beweisgrundlagen, auf welche diese Konstatierung gestützt wird, und zwar das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vgl. II/S 316) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dr. K***** und die Aussage des Zeugen Dr. G*****; aus letzterer ergibt sich, daß der Angeklagte während seiner Tätigkeit als Masseverwalter vom Massevermögen Barabhebungen in der Höhe von 1,8 Mio S tätigte und über die Verwendung dieses Geldes keine Aufklärung geben konnte (vgl. II/S 8 und I/S 417). Mit diesem Vorbringen wird demnach weder ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 aufgezeigt, noch im Sinne des Grundes der Z 5 a dargetan, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Der Einwand, daß die "Forderung des Gemeinschuldners" den vom Sachverständigen als nicht belegt angesehenen Betrag übersteige, steht in keinem Zusammenhang mit der Tathandlung des Angeklagten und betrifft daher keine entscheidende Tatsache.Damit übergeht die Rüge sowohl die Urteilsbegründung zum festgestellten wissentlichen Mißbrauch der Vertretungsmacht durch den Angeklagten während seiner Tätigkeit als Masseverwalter als auch jene Beweisgrundlagen, auf welche diese Konstatierung gestützt wird, und zwar das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung vergleiche II/S 316) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dr. K***** und die Aussage des Zeugen Dr. G*****; aus letzterer ergibt sich, daß der Angeklagte während seiner Tätigkeit als Masseverwalter vom Massevermögen Barabhebungen in der Höhe von 1,8 Mio S tätigte und über die Verwendung dieses Geldes keine Aufklärung geben konnte vergleiche II/S 8 und I/S 417). Mit diesem Vorbringen wird demnach weder ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, aufgezeigt, noch im Sinne des Grundes der Ziffer 5, a dargetan, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Der Einwand, daß die "Forderung des Gemeinschuldners" den vom Sachverständigen als nicht belegt angesehenen Betrag übersteige, steht in keinem Zusammenhang mit der Tathandlung des Angeklagten und betrifft daher keine entscheidende Tatsache.
Wenn die Beschwerde Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand vermißt, so vernachlässigt sie die bezüglichen, zum Teil bereits wiedergegebenen Urteilskonstatierungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.