Beide Urteile stehen, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Der öffentliche Ankläger hat eine strafbare Handlung gegen die Ehre, die wider einen Beamten während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen wurde, innerhalb der sonst dem Verletzten für sein Verfolgungsverlangen offenstehenden Frist - hier somit jener (sechswöchigen) des § 46 Abs 1 StPO - zu verfolgen (§ 117 Abs 2 StPO). Der Fristenlauf beginnt demnach ungeachtet des Umstandes, daß die Tat von Amts wegen zu ahnden ist, mit Kenntnis von Tat und Täter durch den Verletzten.Der öffentliche Ankläger hat eine strafbare Handlung gegen die Ehre, die wider einen Beamten während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen wurde, innerhalb der sonst dem Verletzten für sein Verfolgungsverlangen offenstehenden Frist - hier somit jener (sechswöchigen) des Paragraph 46, Absatz eins, StPO - zu verfolgen (Paragraph 117, Absatz 2, StPO). Der Fristenlauf beginnt demnach ungeachtet des Umstandes, daß die Tat von Amts wegen zu ahnden ist, mit Kenntnis von Tat und Täter durch den Verletzten.
Da die Martin H***** im vorliegenden Fall angelastete Äußerung am 3. September 1994 nach Darstellung der beiden davon betroffenen Polizeibeamten unmittelbar ihnen gegenüber erfolgte und sie damit sogleich Kenntnis von der Tat und vom Täter erlangten, wäre unter Berücksichtigung der Fristenregelung des § 6 Abs 2 StPO der letzte Tag der prozessualen Frist des § 46 Abs 1 StPO auf den Montag, den 17. Oktober 1994 gefallen. Der Bestrafungsantrag vom 24.Oktober 1994 war damit verspätet, weshalb der Schuldspruch des Angeklagten mit einer - auch vom Berufungsgericht nicht wahrgenommenen - materiellen Nichtigkeit nach § 468 Abs 1 Z 4 (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b) StPO zum Nachteil des Angeklagten behaftet ist.Da die Martin H***** im vorliegenden Fall angelastete Äußerung am 3. September 1994 nach Darstellung der beiden davon betroffenen Polizeibeamten unmittelbar ihnen gegenüber erfolgte und sie damit sogleich Kenntnis von der Tat und vom Täter erlangten, wäre unter Berücksichtigung der Fristenregelung des Paragraph 6, Absatz 2, StPO der letzte Tag der prozessualen Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO auf den Montag, den 17. Oktober 1994 gefallen. Der Bestrafungsantrag vom 24.Oktober 1994 war damit verspätet, weshalb der Schuldspruch des Angeklagten mit einer - auch vom Berufungsgericht nicht wahrgenommenen - materiellen Nichtigkeit nach Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,) StPO zum Nachteil des Angeklagten behaftet ist.
Die Urteile beider Instanzen waren daher gemäß § 292 letzter Satz StPO zu kassieren und der Angeklagte freizusprechen.Die Urteile beider Instanzen waren daher gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO zu kassieren und der Angeklagte freizusprechen.