Die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die beantragte Verlesung eines anderen Strafaktes, in dem ein Gutachten des - inzwischen verstorbenen - Univ. Prof. Dr. P***** enthalten sei, "zum Beweis für die Unglaubwürdigkeit der Zeugin Y*****" zielte ausdrücklich darauf ab, als Beilage im Akt erliegende gutachterliche Schlüsse des Univ. Prof. Dr. Sch***** zu bestätigen. Dieser hatte bei Y***** eine chronisch verlaufende paranoide Schizophrenie diagnostiziert, jedoch betont, es sei in Hinsicht auf von der Zeugin behauptete Drohungen "durchaus anzunehmen", dass die von ihr geschilderten "Wahninhalte zum Teil der Realität entsprechen" (Seite 8 der Beilage). Er hatte damit zum Ausdruck gebracht, dass insoweit kein wahnhaftes Erleben geschildert wurde, eine Trennung wahnbedingter Inhalte und sinnlich wahrgenommener Vorgänge mit den Methoden des Psychiaters aber nicht zu bewerkstelligen sei. Welche dem Gericht nicht ohnehin bekannten Tatumstände durch die Verlesung hätten aufgezeigt werden sollen, war dem Beweisantrag nicht zu entnehmen, sodass er mangels Erheblichkeit (vgl § 254 StPO) zu Recht abgewiesen wurde.Die beantragte Verlesung eines anderen Strafaktes, in dem ein Gutachten des - inzwischen verstorbenen - Univ. Prof. Dr. P***** enthalten sei, "zum Beweis für die Unglaubwürdigkeit der Zeugin Y*****" zielte ausdrücklich darauf ab, als Beilage im Akt erliegende gutachterliche Schlüsse des Univ. Prof. Dr. Sch***** zu bestätigen. Dieser hatte bei Y***** eine chronisch verlaufende paranoide Schizophrenie diagnostiziert, jedoch betont, es sei in Hinsicht auf von der Zeugin behauptete Drohungen "durchaus anzunehmen", dass die von ihr geschilderten "Wahninhalte zum Teil der Realität entsprechen" (Seite 8 der Beilage). Er hatte damit zum Ausdruck gebracht, dass insoweit kein wahnhaftes Erleben geschildert wurde, eine Trennung wahnbedingter Inhalte und sinnlich wahrgenommener Vorgänge mit den Methoden des Psychiaters aber nicht zu bewerkstelligen sei. Welche dem Gericht nicht ohnehin bekannten Tatumstände durch die Verlesung hätten aufgezeigt werden sollen, war dem Beweisantrag nicht zu entnehmen, sodass er mangels Erheblichkeit vergleiche Paragraph 254, StPO) zu Recht abgewiesen wurde.
Dass das dem Gericht bekannte Gutachten (vgl US 3) des Univ. Prof. Dr. Sch***** in der Hauptverhandlung nicht vorgeführt und demnach der Nichtigkeitsgrund der Z 5 (vierter Fall) des § 281 Abs 1 StPO verwirklicht worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der gegen das Urteil eines Schöffengerichtes unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (§§ 285d Abs 1 Z 1, 283 Abs 1, 296 Abs 3 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffene Berufung des Staatsanwaltes und des Angeklagten zur Folge.Dass das dem Gericht bekannte Gutachten vergleiche US 3) des Univ. Prof. Dr. Sch***** in der Hauptverhandlung nicht vorgeführt und demnach der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, (vierter Fall) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verwirklicht worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der gegen das Urteil eines Schöffengerichtes unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 283, Absatz eins, 296, Absatz 3, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffene Berufung des Staatsanwaltes und des Angeklagten zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO. Bleibt anzumerken, dass die verhängte Zusatzstrafe zwar mit Blick auf § 39 StGB nicht gegen § 31 Abs 1 dritter Satz StGB verstößt, aber weder Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) noch Entscheidungsgründe dessen Anwendung dokumentieren.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO. Bleibt anzumerken, dass die verhängte Zusatzstrafe zwar mit Blick auf Paragraph 39, StGB nicht gegen Paragraph 31, Absatz eins, dritter Satz StGB verstößt, aber weder Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) noch Entscheidungsgründe dessen Anwendung dokumentieren.