Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge, welche die Urteilsannahme releviert, der Bruder des Opfers, Matthias M*****, habe während der Tathandlungen etwa 15 Minuten lang außerhalb der tatörtlichen Wohnung Zigaretten geraucht (US 5), bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, das auf der urteilsfremden Prämisse basiert, (richtig:) Matthias M***** habe (nur) eine Zigarette geraucht, in eigenständigen Spekulationen über die Dauer der Abwesenheit des genannten Zeugen vom näheren Tatort erschöpft und auch solcherart nicht an den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes orientiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Da Michelle M***** nach den erstgerichtlichen Feststellungen die (leibliche) Tochter des Beschwerdeführers ist (US 4), erfüllen die konstatierten Tathandlungen - mit § 207 Abs 1 StGB idealkonkurrierend (Schick in WK² § 207 Rz 26, § 212 Rz 15; Hinterhofer SbgK § 207 RzDa Michelle M***** nach den erstgerichtlichen Feststellungen die (leibliche) Tochter des Beschwerdeführers ist (US 4), erfüllen die konstatierten Tathandlungen - mit Paragraph 207, Absatz eins, StGB idealkonkurrierend (Schick in WK² Paragraph 207, Rz 26, Paragraph 212, Rz 15; Hinterhofer SbgK Paragraph 207, Rz
58) - überdies den Tatbestand des § 212 Abs 1 Z 1 StGB. Die Unterlassung der Subsumtion auch unter diesen wirkt aber zum Vorteil des Beschwerdeführers und hat demgemäß auf sich zu beruhen. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.58) - überdies den Tatbestand des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Die Unterlassung der Subsumtion auch unter diesen wirkt aber zum Vorteil des Beschwerdeführers und hat demgemäß auf sich zu beruhen. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.