Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut N***** (im zweiten Rechtsgang neuerlich) der gewerbsmäßigen Begehung des (mit insoweit rechtskräftigem Urteil vom 3.Juni 1993, ON 15, bereits festgestellten) Verbrechens nach § 12 (Abs 1 und) Abs 2 erster Fall SGG schuldig erkannt und hiefür sowie für die (im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen der) Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB gemäß § 28 StGB, § 12 Abs 2 erster Fall SGG zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut N***** (im zweiten Rechtsgang neuerlich) der gewerbsmäßigen Begehung des (mit insoweit rechtskräftigem Urteil vom 3.Juni 1993, ON 15, bereits festgestellten) Verbrechens nach Paragraph 12, (Absatz eins, und) Absatz 2, erster Fall SGG schuldig erkannt und hiefür sowie für die (im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen der) Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 28, StGB, Paragraph 12, Absatz 2, erster Fall SGG zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er die Erzeugung einer großen Menge Suchtgiftes im Sinne des § 12 Abs 1 SGG in der Zeit zwischen Anfang 1992 und 29.September 1992 in O***** in der Absicht vorgenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser strafbaren Handlung und nachfolgenden Verkauf des erzeugten Suchtgiftes eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er die Erzeugung einer großen Menge Suchtgiftes im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG in der Zeit zwischen Anfang 1992 und 29.September 1992 in O***** in der Absicht vorgenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser strafbaren Handlung und nachfolgenden Verkauf des erzeugten Suchtgiftes eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Mit seiner formell auf die Z 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten, inhaltlich jedoch ohne Trennung der Beschwerdepunkte ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte abermals die Annahme der gewerbsmäßigen Begehungsweise, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Mit seiner formell auf die Ziffer 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, inhaltlich jedoch ohne Trennung der Beschwerdepunkte ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte abermals die Annahme der gewerbsmäßigen Begehungsweise, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Umstände aufzeigt, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Gewerbsmäßigkeit zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in einer bloßen Kritik an den beweiswürdigenden Überlegungen des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung, die indes für eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht hinreicht.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Umstände aufzeigt, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Gewerbsmäßigkeit zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in einer bloßen Kritik an den beweiswürdigenden Überlegungen des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung, die indes für eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht hinreicht.
Soweit der Angeklagte aber mit der Behauptung, die Gewerbsmäßigkeit sei allein auf Grund seiner Erklärung, "unter Umständen verkaufen zu wollen" angenommen worden, der Sache nach einen Begründungsmangel (Z 5) releviert, läßt er die vom Schöffengericht zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit außerdem herangezogenen Argumente unbeachtet.Soweit der Angeklagte aber mit der Behauptung, die Gewerbsmäßigkeit sei allein auf Grund seiner Erklärung, "unter Umständen verkaufen zu wollen" angenommen worden, der Sache nach einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) releviert, läßt er die vom Schöffengericht zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit außerdem herangezogenen Argumente unbeachtet.
Damit versagt auch die Rechtsrüge (Z 10), die ein Festhalten an den im Urteil (detailliert iS der Definition des § 70 StGB) enthaltenen Feststellungen voraussetzt.Damit versagt auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,), die ein Festhalten an den im Urteil (detailliert iS der Definition des Paragraph 70, StGB) enthaltenen Feststellungen voraussetzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien für die Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien für die Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.