Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 171/96×

Entscheidung 13 Os 171/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os171/96

Entscheidungsdatum

11.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich Karl F***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. August 1996, GZ 11a römisch fünf r 3740/95-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich Karl F***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (zu 1) und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (zu 2) schuldig erkannt, weil er

(1) am 25.März 1995 Dr.Eva Maria T***** durch die Äußerung, wenn sie Bettina S***** auf die "Baumgartnerhöhe" verlege, werde er sie mit einer Pump-Gun erschießen, mithin durch Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verlegung der Bettina S***** in das Psychiatrische Krankenhaus der Stadt Wien, Baumgartnerhöhe, zu nötigen versuchte und

(2) am 3.Juli 1994 die Kellnerin Alexandra H***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Herausgabe von 1.000 S, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitete, die den Gastwirt Alfred K***** am Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Beide Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit seiner aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde.

Er behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite zu den ihm angelasteten strafbaren Handlungen, deren er im wesentlichen auch geständig war. Er ist damit nicht im Recht. Denn das Schöffengericht hat seine Gründe für die jeweils sowohl die Wissens- als auch die Wollenskomponente umfassenden Feststellungen in Verbindung mit dem konstatierten äußeren Tatgeschehen und den zusätzlichen Hinweisen im Rahmen der Beweiswürdigung ausreichend dargelegt (US 6 bis 9).

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war folglich bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.

Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung fällt dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E44730 13D01716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00171.96.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19961211_OGH0002_0130OS00171_9600000_000