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Entscheidung 13 Os 171/97×

Entscheidung 13 Os 171/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os171/97

Entscheidungsdatum

03.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf W***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 4. Juli 1997, GZ 12 römisch fünf r 333/97-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf W***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SGG schuldig erkannt (A/1.). Darnach hat er zu nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkten ab Juni/Juli 1995 bis Mitte/Ende Februar 1997 in Wels und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausgemacht hat, eingeführt und in Verkehr gesetzt, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar dadurch, daß er an Grenzübergängen zur Slowakei, vermutlich Kittsee, in wiederholten Angriffen insgesamt zumindest 500 Gramm Heroin nach Österreich einführte und hier in Wels an Dieter Herbert G***** zum Preis von 1.000 S bis 1.200 S pro Gramm verkaufte (vom Vorwurf noch weitere ca 700 Gramm Heroin nach Österreich eingeführt und hier verkauft zu haben, erfolgte ein rechtskräftiger Freispruch; A/2.).

Die gegen den Schuldspruch vom Angeklagten erhobene auf Ziffer 5,, und ziffernmäßig auch auf Ziffer 9, (lit) a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen G***** und die Beantwortung der Frage, ob die Beweismittel in ihrer Gesamtheit von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen, fiel in die (unanfechtbare) Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), dem der Beschwerdeführer nicht mit dem Argument begegnen kann, daß weder der genannte Zeuge, noch die sonstigen Beweismittel "wirklich" die Täterschaft bestätigen.

Ein genauer Tatzeitpunkt ist im Urteil nicht genannt, er ist auch eine unentscheidende Tatsache (siehe Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 18). Die Feststellung über die Suchtgiftmenge blieb nicht - wie der Angeklagte behauptet - "völlig unbegründet", sondern beruht auf den Angaben des G***** und den darnach angestellten Berechnungen (verbunden mit einem Sicherheitsabschlag: US 8).

Die Urteilskonstatierungen zum gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten sind keineswegs "hypothetische Überlegungen des Erstgerichts". Dieses berücksichtigte dazu vielmehr die finanzielle Situation des Angeklagten, dessen oftmalige Tatwiederholung und sein belastetes Vorleben (US 13). Der Umstand, daß der Angeklagte Schulden hatte und seine finanzielle Lage angespannt war, spricht nicht gegen diese Annahme, sondern wurde vom Erstgericht ausdrücklich gewürdigt und als Motiv für sein gewerbsmäßiges Handeln erachtet, ohne daß den Tatrichtern hiebei ein formeller Begründungsmangel unterlaufen wäre.

Die in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgestellte Behauptung, bei der Hausdurchsuchung sei "kein Suchtgift gefunden" worden, ist aktenwidrig. Das Gegenteil ist der Fall und wurde vom Erstgericht aktenkonform auch entsprechend gewertet (US 10). Sonstige durch Zeitablauf bedingte Unstimmigkeiten in der Aussage des G***** blieben gleichfalls im Ersturteil nicht unberücksichtigt, sondern wurden einer entsprechenden Würdigung unterzogen, wobei das Schöffengericht dessen Angaben nicht "bedenkenlos" folgte, sondern zahlreiche weitere Beweismittel, die diese Zeugenaussage und die Täterschaft des Angeklagten bestätigen, berücksichtigte und verwertet (US 7 ff).

Die Mängelrüge erweist sich damit als unbegründet.

Die Rechtsrüge (inhaltlich Ziffer 10,), welche mangelnde Feststellungen zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit behauptet, ist auf die entsprechenden Konstatierungen im Urteil zu verweisen und verliert mit der Behauptung, aus einem von ihr allein und isoliert zitierten Umstand könne "nicht auf eine dahinterstehende Absicht geschlossen werden", die feststellungsmäßige Grundlage (und die hiezu sonst noch herangezogenen Beweismittel). Sie entbehrt solcherart einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Welche Feststellungen zum (Gesamt-)Vorsatz des Angeklagten neben dem im Urteil enthaltenen noch nötig gewesen wären, nennt die Beschwerde nicht, vor allem ist nicht zu erkennen, welche "größeren Erfordernisse" bei den diesbezüglich (vorhandenen) Konstatierungen noch nötig gewesen wären. Diesbezüglich entzieht sich daher die Beschwerde einer sachlichen Erörterung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht den Verfahrensgesetzen entsprechend ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a StPO), sodaß über die zugleich erhobenen Berufungen das zuständige Oberlandesgericht zu befinden hat.

Anmerkung

E48623 13D01717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00171.97.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19971203_OGH0002_0130OS00171_9700000_000