Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen G***** und die Beantwortung der Frage, ob die Beweismittel in ihrer Gesamtheit von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen, fiel in die (unanfechtbare) Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO), dem der Beschwerdeführer nicht mit dem Argument begegnen kann, daß weder der genannte Zeuge, noch die sonstigen Beweismittel "wirklich" die Täterschaft bestätigen.Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen G***** und die Beantwortung der Frage, ob die Beweismittel in ihrer Gesamtheit von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen, fiel in die (unanfechtbare) Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), dem der Beschwerdeführer nicht mit dem Argument begegnen kann, daß weder der genannte Zeuge, noch die sonstigen Beweismittel "wirklich" die Täterschaft bestätigen.
Ein genauer Tatzeitpunkt ist im Urteil nicht genannt, er ist auch eine unentscheidende Tatsache (siehe Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 18). Die Feststellung über die Suchtgiftmenge blieb nicht - wie der Angeklagte behauptet - "völlig unbegründet", sondern beruht auf den Angaben des G***** und den darnach angestellten Berechnungen (verbunden mit einem Sicherheitsabschlag: US 8).Ein genauer Tatzeitpunkt ist im Urteil nicht genannt, er ist auch eine unentscheidende Tatsache (siehe Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 18). Die Feststellung über die Suchtgiftmenge blieb nicht - wie der Angeklagte behauptet - "völlig unbegründet", sondern beruht auf den Angaben des G***** und den darnach angestellten Berechnungen (verbunden mit einem Sicherheitsabschlag: US 8).
Die Urteilskonstatierungen zum gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten sind keineswegs "hypothetische Überlegungen des Erstgerichts". Dieses berücksichtigte dazu vielmehr die finanzielle Situation des Angeklagten, dessen oftmalige Tatwiederholung und sein belastetes Vorleben (US 13). Der Umstand, daß der Angeklagte Schulden hatte und seine finanzielle Lage angespannt war, spricht nicht gegen diese Annahme, sondern wurde vom Erstgericht ausdrücklich gewürdigt und als Motiv für sein gewerbsmäßiges Handeln erachtet, ohne daß den Tatrichtern hiebei ein formeller Begründungsmangel unterlaufen wäre.
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgestellte Behauptung, bei der Hausdurchsuchung sei "kein Suchtgift gefunden" worden, ist aktenwidrig. Das Gegenteil ist der Fall und wurde vom Erstgericht aktenkonform auch entsprechend gewertet (US 10). Sonstige durch Zeitablauf bedingte Unstimmigkeiten in der Aussage des G***** blieben gleichfalls im Ersturteil nicht unberücksichtigt, sondern wurden einer entsprechenden Würdigung unterzogen, wobei das Schöffengericht dessen Angaben nicht "bedenkenlos" folgte, sondern zahlreiche weitere Beweismittel, die diese Zeugenaussage und die Täterschaft des Angeklagten bestätigen, berücksichtigte und verwertet (US 7 ff).
Die Mängelrüge erweist sich damit als unbegründet.
Die Rechtsrüge (inhaltlich Z 10), welche mangelnde Feststellungen zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit behauptet, ist auf die entsprechenden Konstatierungen im Urteil zu verweisen und verliert mit der Behauptung, aus einem von ihr allein und isoliert zitierten Umstand könne "nicht auf eine dahinterstehende Absicht geschlossen werden", die feststellungsmäßige Grundlage (und die hiezu sonst noch herangezogenen Beweismittel). Sie entbehrt solcherart einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.Die Rechtsrüge (inhaltlich Ziffer 10,), welche mangelnde Feststellungen zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit behauptet, ist auf die entsprechenden Konstatierungen im Urteil zu verweisen und verliert mit der Behauptung, aus einem von ihr allein und isoliert zitierten Umstand könne "nicht auf eine dahinterstehende Absicht geschlossen werden", die feststellungsmäßige Grundlage (und die hiezu sonst noch herangezogenen Beweismittel). Sie entbehrt solcherart einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Welche Feststellungen zum (Gesamt-)Vorsatz des Angeklagten neben dem im Urteil enthaltenen noch nötig gewesen wären, nennt die Beschwerde nicht, vor allem ist nicht zu erkennen, welche "größeren Erfordernisse" bei den diesbezüglich (vorhandenen) Konstatierungen noch nötig gewesen wären. Diesbezüglich entzieht sich daher die Beschwerde einer sachlichen Erörterung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht den Verfahrensgesetzen entsprechend ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a StPO), sodaß über die zugleich erhobenen Berufungen das zuständige Oberlandesgericht zu befinden hat.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht den Verfahrensgesetzen entsprechend ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a StPO), sodaß über die zugleich erhobenen Berufungen das zuständige Oberlandesgericht zu befinden hat.