Geschäftszahl
13Os171/98-6 (13Os172/98)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Elisabeth B***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19. August 1998, GZ 11 Vr 1146/97-100, sowie über die Beschwerde gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Elisabeth B***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19. August 1998, GZ 11 römisch fünf r 1146/97-100, sowie über die Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben anderen in Rechtskraft erwachsenen Schuld- und Freisprüchen - Elisabeth B***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben anderen in Rechtskraft erwachsenen Schuld- und Freisprüchen - Elisabeth B***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie gemeinsam mit ihrem Mann, dem mit gleichem Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen Johann B*****, von 26. Mai 1997 bis 18. Juni 1997 von Doris W***** zum Ankauf von Liegenschaften in (gemeint:) Tschechien anvertrautes Bargeld in Höhe von 700.000 S sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, um damit ein in Hollabrunn gelegenes Grundstück samt Würstelstand zu erwerben.
Rechtliche Beurteilung
Die aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Indem die Mängelrüge behauptet, die Tatsache, daß Doris W***** Johann B***** das Geld in seiner Eigenschaft als Geschäftführer der D***** Market S.R.O., die die Grundstücke in Tschechien hätte erwerben sollen, anvertraute, stehe der Zueignung durch Johann und Elisabeth B***** zwingend entgegen, bekämpft sie nicht das ergangene Urteil, sondern (unzulässig) das Gesetz, welches von der vorsätzlichen Zueignung eines anvertrauten Gutes ausdrücklich ausgeht.
Auch wenn bereits zu einem Zeitpunkt, als W***** noch keine Zahlungen geleistet hatte, Geldbeträge an Dr. B***** zur Ersteigerung der Liegenschaft samt Würstelstand in Hollabrunn geflossen sind, steht dies der festgestellten Zweckwidmung des von W***** anvertrauten Geldes durch Johann und Elisabeth B***** nicht entgegen.
Die Rechtsrüge, welche urteilsfremd vom Eigentumserwerb an Liegenschaft samt Würstelstand in Hollabrunn für Doris W***** ausgeht, gelangt nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00171.98.1216.000
Dokumentnummer
JJT_19981216_OGH0002_0130OS00171_9800000_000