Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche fehl geht. Die nominell aus Z 4 erhobene Verfahrensrüge moniert, dass von der Vernehmung des Zeugen Lajos B***** im Rechtshilfeweg vor dem Stadtgericht Debrecen am 16. Dezember 2002 (ON 87 iVm ON 81a) weder der Angeklagte noch der Verteidiger verständigt worden wären, sodass es ihnen entgegen § 162a StPO iVm Art 6 EMRK nicht möglich gewesen wäre, an diesen Fragen Zeugen zu stellen.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche fehl geht. Die nominell aus Ziffer 4, erhobene Verfahrensrüge moniert, dass von der Vernehmung des Zeugen Lajos B***** im Rechtshilfeweg vor dem Stadtgericht Debrecen am 16. Dezember 2002 (ON 87 in Verbindung mit ON 81a) weder der Angeklagte noch der Verteidiger verständigt worden wären, sodass es ihnen entgegen Paragraph 162 a, StPO in Verbindung mit Artikel 6, EMRK nicht möglich gewesen wäre, an diesen Fragen Zeugen zu stellen.
Aus Z 4 geht die Rüge ins Leere, weil mit diesem Vorbringen weder geltend gemacht wird, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden sei, noch dass gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein (im Sinne der Z 4 zu bemängelndes) Zwischenerkenntnis gefällt worden sei.Aus Ziffer 4, geht die Rüge ins Leere, weil mit diesem Vorbringen weder geltend gemacht wird, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden sei, noch dass gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein (im Sinne der Ziffer 4, zu bemängelndes) Zwischenerkenntnis gefällt worden sei.
Im Übrigen wurde zum Ende der Hauptverhandlung einvernehmlich auf die Stellung weiterer Beweisanträge verzichtet und somit durch den Verteidiger auch in der neu durchgeführten Hauptverhandlung der Antrag auf Vernehmung des Zeugen B***** (vgl S 473/I) nicht gestellt. Letztlich können die Beschwerdeausführungen aber auch nicht aus Z 2 zum Ziel führen, weil eine Verletzung des § 162a StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist und überdies eine Verwahrung gegen die Verlesung nicht erfolgte.Im Übrigen wurde zum Ende der Hauptverhandlung einvernehmlich auf die Stellung weiterer Beweisanträge verzichtet und somit durch den Verteidiger auch in der neu durchgeführten Hauptverhandlung der Antrag auf Vernehmung des Zeugen B***** vergleiche S 473/I) nicht gestellt. Letztlich können die Beschwerdeausführungen aber auch nicht aus Ziffer 2, zum Ziel führen, weil eine Verletzung des Paragraph 162 a, StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist und überdies eine Verwahrung gegen die Verlesung nicht erfolgte.
Sie sind aber auch aus Z 3 unbeachtlich, wird doch gerade ein Verstoß gegen die Verlesungsvorschrift des § 252 Abs 1 StPO nicht behauptet; ein solches Vorbringen ist aus dem Beschwerdewortlaut auch nicht erschließbar.Sie sind aber auch aus Ziffer 3, unbeachtlich, wird doch gerade ein Verstoß gegen die Verlesungsvorschrift des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht behauptet; ein solches Vorbringen ist aus dem Beschwerdewortlaut auch nicht erschließbar.
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt betreffend Manipulationen an der Zollschnur weder einen inneren Widerspruch eines Ausspruches über entscheidende Tatsachen noch eine Aktenwidrigkeit auf, ebensowenig wie zur Art und Menge des Schmuggelgutes Unvollständigkeit oder offenbar unzureichende Begründung dargelegt werden. Im Kern trachtet die Beschwerde bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, die nicht unlogischen Beweiserwägungen der Tatrichter (vgl US 4, 5 iVm 10, 13) in Zweifel zu ziehen, wobei auch auf die Sicherstellung von 15.597 Stangen Zigaretten der Marke Superkings zu verweisen ist. Dass allenfalls (zum Teil, siehe die Sicherstellung) eine ebenso den Denkgesetzen entsprechende andere Lösung der Tatfragen möglich gewesen wäre, ist als Ausfluss der freien richterlichen Beweiswürdigung mit Mängelrüge unbekämpfbar.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt betreffend Manipulationen an der Zollschnur weder einen inneren Widerspruch eines Ausspruches über entscheidende Tatsachen noch eine Aktenwidrigkeit auf, ebensowenig wie zur Art und Menge des Schmuggelgutes Unvollständigkeit oder offenbar unzureichende Begründung dargelegt werden. Im Kern trachtet die Beschwerde bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, die nicht unlogischen Beweiserwägungen der Tatrichter vergleiche US 4, 5 in Verbindung mit 10, 13) in Zweifel zu ziehen, wobei auch auf die Sicherstellung von 15.597 Stangen Zigaretten der Marke Superkings zu verweisen ist. Dass allenfalls (zum Teil, siehe die Sicherstellung) eine ebenso den Denkgesetzen entsprechende andere Lösung der Tatfragen möglich gewesen wäre, ist als Ausfluss der freien richterlichen Beweiswürdigung mit Mängelrüge unbekämpfbar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), welches Schicksal auch die weiters erhobene Berufung "wegen des Schuld" zu teilen hat, weil ein solches Rechtsmittel in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (§§ 280 erster Satz, 283 Abs 1 StPO). Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) gründet sich auf § 285i StPO, die Kostenentscheidung auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), welches Schicksal auch die weiters erhobene Berufung "wegen des Schuld" zu teilen hat, weil ein solches Rechtsmittel in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, erster Satz, 283 Absatz eins, StPO). Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) gründet sich auf Paragraph 285 i, StPO, die Kostenentscheidung auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.