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Entscheidung 13 Os 172/03×

Entscheidung 13 Os 172/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os172/03

Entscheidungsdatum

18.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sandor Kalman C***** wegen des Finanzvergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a und 13 FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 17. Juni 2003, GZ 7 Hv 452/01i-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Sandor Kalman C***** wurde der Finanzvergehen des teilweise versuchten und teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a und 13 FinStrG (römisch eins.) und des teils versuchten, teils vollendeten vorsätzlichen Eingriffes in Rechte des Tabakmonopols nach Paragraphen 44, Absatz eins, Litera b und 13 FinStrG (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er anlässlich seiner Einreisen über das Zollamt Deutschkreuz in das österreichische Bundesgebiet vorsätzlich zu römisch eins.) eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich Zigaretten, verbracht (Punkt 1.) bzw zu verbringen versucht (Punkt 2.), wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Schmuggeldelikten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

1.) am 2. August 2000 11.550 Stangen (= 2,310.000 Stück) Zigaretten der Marke Superkings;

2.) am 19. August 2000 15.597 Stangen (= 3,119.400 Stück) Zigaretten der Marke Superkings;

zu römisch zwei.) zu seinem Vorteil Gegenstände des Tabakmonopols entgegen dem gesetzlichen Einfuhrverbot, nämlich

  1. eins,
    die zu römisch eins.) 1.) angeführten Zigarettenmengen eingeführt;
  2. 2,
    die zu römisch eins.) 2.) angeführten Zigarettenmengen einzuführen versucht;
wobei die strafbestimmenden Werte
gemäß dem Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG 9,837.204 ATS,
gemäß dem Paragraph 44, Absatz 2, FinStrG 9,501.450 ATS
betragen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche fehl geht. Die nominell aus Ziffer 4, erhobene Verfahrensrüge moniert, dass von der Vernehmung des Zeugen Lajos B***** im Rechtshilfeweg vor dem Stadtgericht Debrecen am 16. Dezember 2002 (ON 87 in Verbindung mit ON 81a) weder der Angeklagte noch der Verteidiger verständigt worden wären, sodass es ihnen entgegen Paragraph 162 a, StPO in Verbindung mit Artikel 6, EMRK nicht möglich gewesen wäre, an diesen Fragen Zeugen zu stellen.

Aus Ziffer 4, geht die Rüge ins Leere, weil mit diesem Vorbringen weder geltend gemacht wird, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden sei, noch dass gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein (im Sinne der Ziffer 4, zu bemängelndes) Zwischenerkenntnis gefällt worden sei.

Im Übrigen wurde zum Ende der Hauptverhandlung einvernehmlich auf die Stellung weiterer Beweisanträge verzichtet und somit durch den Verteidiger auch in der neu durchgeführten Hauptverhandlung der Antrag auf Vernehmung des Zeugen B***** vergleiche S 473/I) nicht gestellt. Letztlich können die Beschwerdeausführungen aber auch nicht aus Ziffer 2, zum Ziel führen, weil eine Verletzung des Paragraph 162 a, StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist und überdies eine Verwahrung gegen die Verlesung nicht erfolgte.

Sie sind aber auch aus Ziffer 3, unbeachtlich, wird doch gerade ein Verstoß gegen die Verlesungsvorschrift des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht behauptet; ein solches Vorbringen ist aus dem Beschwerdewortlaut auch nicht erschließbar.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt betreffend Manipulationen an der Zollschnur weder einen inneren Widerspruch eines Ausspruches über entscheidende Tatsachen noch eine Aktenwidrigkeit auf, ebensowenig wie zur Art und Menge des Schmuggelgutes Unvollständigkeit oder offenbar unzureichende Begründung dargelegt werden. Im Kern trachtet die Beschwerde bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, die nicht unlogischen Beweiserwägungen der Tatrichter vergleiche US 4, 5 in Verbindung mit 10, 13) in Zweifel zu ziehen, wobei auch auf die Sicherstellung von 15.597 Stangen Zigaretten der Marke Superkings zu verweisen ist. Dass allenfalls (zum Teil, siehe die Sicherstellung) eine ebenso den Denkgesetzen entsprechende andere Lösung der Tatfragen möglich gewesen wäre, ist als Ausfluss der freien richterlichen Beweiswürdigung mit Mängelrüge unbekämpfbar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), welches Schicksal auch die weiters erhobene Berufung "wegen des Schuld" zu teilen hat, weil ein solches Rechtsmittel in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, erster Satz, 283 Absatz eins, StPO). Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) gründet sich auf Paragraph 285 i, StPO, die Kostenentscheidung auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72408 13Os172.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00172.03.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20040218_OGH0002_0130OS00172_0300000_000