Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht diese Feststellung mit dem Gesetz nicht im Einklang:
§ 54 Abs 5 StGB (bis 31. Dezember 2001 wortident § 54 Abs 1 letzter Satz StGB idF BGBl Nr 60/1974) knüpft an die neuerliche Anordnung derselben Maßnahme wegen einer während der Probezeit (§ 53 Abs 1 StGB) nach einer bedingten Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 StGB bezeichneten Anstalten begangenen mit Strafe bedrohten Handlung die (allein) kraft Gesetzes eintretende Folge (arg: damit) der Gegenstandslosigkeit der früheren Anordnung dieser Maßnahme (RIS-Justiz RS0091662).Paragraph 54, Absatz 5, StGB (bis 31. Dezember 2001 wortident Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,) knüpft an die neuerliche Anordnung derselben Maßnahme wegen einer während der Probezeit (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) nach einer bedingten Entlassung aus einer der in den Paragraphen 21 bis 23 StGB bezeichneten Anstalten begangenen mit Strafe bedrohten Handlung die (allein) kraft Gesetzes eintretende Folge (arg: damit) der Gegenstandslosigkeit der früheren Anordnung dieser Maßnahme (RIS-Justiz RS0091662).
Eine gerichtliche Entscheidung (vgl §§ 35 Abs 2 und 86 Abs 1 StPO) ist in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehen.Eine gerichtliche Entscheidung vergleiche Paragraphen 35, Absatz 2, und 86 Absatz eins, StPO) ist in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehen.
Im Übrigen stellt § 54 Abs 5 StGB ausschließlich auf die innerstaatliche (neuerliche) Anordnung einer Unterbringung „in einer der in den §§ 21 bis 23 StGB bezeichneten Anstalten" und nicht auf die Anordnung (allenfalls auch ähnlicher) vorbeugender Maßnahmen nach fremden Rechtsordnungen ab. Das Gesetz sieht statt dessen ein Verfahren nach § 441 Abs 1 StPO vor (vgl dazu auch Medigovic, WK-StPO § 441 Rz 4).Im Übrigen stellt Paragraph 54, Absatz 5, StGB ausschließlich auf die innerstaatliche (neuerliche) Anordnung einer Unterbringung „in einer der in den Paragraphen 21 bis 23 StGB bezeichneten Anstalten" und nicht auf die Anordnung (allenfalls auch ähnlicher) vorbeugender Maßnahmen nach fremden Rechtsordnungen ab. Das Gesetz sieht statt dessen ein Verfahren nach Paragraph 441, Absatz eins, StPO vor vergleiche dazu auch Medigovic, WK-StPO Paragraph 441, Rz 4).
Die Feststellung des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 18. November 1991, AZ 18b BE 1115/86-35, war zur Klarstellung zu beseitigen (RIS-Justiz RS0116270, RS0116267; vgl auch Ratz, WK-StPO § 292 Rz 45 f).Die Feststellung des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 18. November 1991, AZ 18b BE 1115/86-35, war zur Klarstellung zu beseitigen (RIS-Justiz RS0116270, RS0116267; vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 45 f).