In der Strafsache gegen Gerlinde A wegen §§ 133 Abs. 1, 198 Abs. 1 StGB., AZ. 20 U 465/80 des Jugendgerichtshofs Wien, verletzt das Urteil dieses Gerichtshofs vom 8.August 1980, GZ. 20 U 465/80- 22, soweit damit Gerlinde A des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB.In der Strafsache gegen Gerlinde A wegen Paragraphen 133, Absatz eins, 198, Absatz eins, StGB., AZ. 20 U 465/80 des Jugendgerichtshofs Wien, verletzt das Urteil dieses Gerichtshofs vom 8.August 1980, GZ. 20 U 465/80- 22, soweit damit Gerlinde A des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB.
auch 1. für den Zeitraum vom 13.Mai 1973 bis 11.Februar 1976 und vom 21. März 1976 bis 20.April 1976 sowie 2.
für den Zeitraum vom 20.Juli 1980 bis 7.August 1980 schuldig erkannt wurde, das Gesetz zu 1. in dem sich aus den Bestimmungen der §§ 489 bis 491 StPO. ergebenden Verbot der neuerlichen Verfolgung wegen einer bereits (wenn auch noch nicht rechtskräftig) abgeurteilten Tat und zu 2. in der Bestimmung des § 198 Abs. 1 StGB.für den Zeitraum vom 20.Juli 1980 bis 7.August 1980 schuldig erkannt wurde, das Gesetz zu 1. in dem sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 489 bis 491 StPO. ergebenden Verbot der neuerlichen Verfolgung wegen einer bereits (wenn auch noch nicht rechtskräftig) abgeurteilten Tat und zu 2. in der Bestimmung des Paragraph 198, Absatz eins, StGB.
Es werden dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, die Angeklagte habe das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB. auch in der Zeit vom 13.Mai 1973 bis 11.Februar 1976, vom 21.März 1976 bis 20.April 1976Es werden dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, die Angeklagte habe das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB. auch in der Zeit vom 13.Mai 1973 bis 11.Februar 1976, vom 21.März 1976 bis 20.April 1976
und vom 20.Juli 1980 bis 7.August 1980 begangen, und demgemäß auch im Strafausspruch, sowie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen, insbesondere auch die Strafvollzugsanordnung (in ON. 23) aufgehoben, und es wird gemäß den §§ 288 Abs. 2 Z. 3, 292 StPO. in der Sache selbst erkannt:und vom 20.Juli 1980 bis 7.August 1980 begangen, und demgemäß auch im Strafausspruch, sowie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen, insbesondere auch die Strafvollzugsanordnung (in ON. 23) aufgehoben, und es wird gemäß den Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO. in der Sache selbst erkannt:
Gerlinde A wird von der gegen sie erhobenen Anklage, sie habe auch in der Zeit vom 13.Mai 1973 bis 11.Februar 1976, vom 21.März 1976 bis 20.April 1976 und vom 20.Juli 1980 bis 7.August 1980 ihre im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn Rupert B gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, gemäß dem § 259 Z. 3Gerlinde A wird von der gegen sie erhobenen Anklage, sie habe auch in der Zeit vom 13.Mai 1973 bis 11.Februar 1976, vom 21.März 1976 bis 20.April 1976 und vom 20.Juli 1980 bis 7.August 1980 ihre im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn Rupert B gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3
StPO. freigesprochen.
Für die ihr nach dem aufrecht bleibenden Teil des Urteils weiterhin zur Last fallenden Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB.Für die ihr nach dem aufrecht bleibenden Teil des Urteils weiterhin zur Last fallenden Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB.
und der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 StGB. wird Gerlinde A nach dem § 198 Abs. 1 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Wochen verurteilt.und der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins, StGB. wird Gerlinde A nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Wochen verurteilt.