Der Einwand, durch den Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung sei die Anklage unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 262, 263 und 267 StPO. überschritten worden (Z. 8), erweist sich als berechtigt. Die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage enthielt den Vorwurf, er "habe am 30.8.1985 in Linz mit dem abgesondert verfolgten Thomas R*** in Gesellschaft als Beteiligter fremde bewegliche Sachen in unbekanntem Wert bisher unbekannt gebliebenen PKW-Eigentümern mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern" (S. 33). In der Anklagebegründung wird als Sachverhalt inkriminiert, daß S*** (durch Aufpasserdienste des R*** unterstützt) bei mehreren geparkten Personenkraftwagen die Türsperre überprüfte, "wobei er beabsichtigte, aus dem Fahrzeug verwertbare Gegenstände zu stehlen" (S. 34). Davon ausgehend muß der Beschwerde beigepflichtet werden, daß der dem angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich die vorsätzliche Beschädigung des dem Özgül N*** gehörigen Fahrzeugs durch mehrere Faustschläge gegen das Wagendach, von den Tatsachengrundlagen des Anklagevorwurfs nicht erfaßt war. Die Urteilsfeststellungen beruhen vielmehr auf Angaben des Zeugen Özgül N*** in der Hauptverhandlung (S. 88, 89 i.V.m. S. 76), die eine Ausdehnung der Anklage (Antrag gemäß § 263 Abs. 1 StPO.) nicht zur Folge hatten. Da das unter Anklage gestellte Geschehen die urteilsgegenständliche Sachbeschädigung, wie oben ausgeführt, nicht umfaßt und darum von einer Identität von Anklagetat und Urteilstat nicht gesprochen werden kann, ist der angefochtene Schuldspruch wegen Überschreitung der Anklage nichtig (Z. 8).Der Einwand, durch den Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung sei die Anklage unter Verstoß gegen die Vorschriften der Paragraphen 262, 263 und 267 StPO. überschritten worden (Ziffer 8,), erweist sich als berechtigt. Die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage enthielt den Vorwurf, er "habe am 30.8.1985 in Linz mit dem abgesondert verfolgten Thomas R*** in Gesellschaft als Beteiligter fremde bewegliche Sachen in unbekanntem Wert bisher unbekannt gebliebenen PKW-Eigentümern mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern" (S. 33). In der Anklagebegründung wird als Sachverhalt inkriminiert, daß S*** (durch Aufpasserdienste des R*** unterstützt) bei mehreren geparkten Personenkraftwagen die Türsperre überprüfte, "wobei er beabsichtigte, aus dem Fahrzeug verwertbare Gegenstände zu stehlen" (S. 34). Davon ausgehend muß der Beschwerde beigepflichtet werden, daß der dem angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich die vorsätzliche Beschädigung des dem Özgül N*** gehörigen Fahrzeugs durch mehrere Faustschläge gegen das Wagendach, von den Tatsachengrundlagen des Anklagevorwurfs nicht erfaßt war. Die Urteilsfeststellungen beruhen vielmehr auf Angaben des Zeugen Özgül N*** in der Hauptverhandlung (S. 88, 89 in Verbindung mit S. 76), die eine Ausdehnung der Anklage (Antrag gemäß Paragraph 263, Absatz eins, StPO.) nicht zur Folge hatten. Da das unter Anklage gestellte Geschehen die urteilsgegenständliche Sachbeschädigung, wie oben ausgeführt, nicht umfaßt und darum von einer Identität von Anklagetat und Urteilstat nicht gesprochen werden kann, ist der angefochtene Schuldspruch wegen Überschreitung der Anklage nichtig (Ziffer 8,).
Ohne daß es noch eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedarf, war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im übrigen (nämlich im unangefochten gebliebenen Teilfreispruch: B 1 und 2) unberührt zu bleiben hat, im Schuldspruch, im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft gemäß § 38 StGB. sowie im Ausspruch über die Kostenersatzpflicht aufzuheben, ohne daß ein formeller Freispruch von § 125 StGB. zu ergehen hatte (siehe SSt. 53/17 u.a.).Ohne daß es noch eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedarf, war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im übrigen (nämlich im unangefochten gebliebenen Teilfreispruch: B 1 und 2) unberührt zu bleiben hat, im Schuldspruch, im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft gemäß Paragraph 38, StGB. sowie im Ausspruch über die Kostenersatzpflicht aufzuheben, ohne daß ein formeller Freispruch von Paragraph 125, StGB. zu ergehen hatte (siehe SSt. 53/17 u.a.).
Damit bleibt allerdings (hier anders als zu SSt. 53/17) die schriftliche Anklage wegen des mit der angenommenen Sachbeschädigung realkonkurrierenden versuchten Diebstahls (ON. 3) noch unerledigt. Eine Aufhebung und Rückverweisung wäre diesbezüglich nur auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (Z. 7) möglich gewesen. Sonach ist der Freispruch von der unerledigten Anklage wegen §§ 15, 127 Abs. 1 und 2 Z. 1 StGB. eine rechtslogische Folge der durch die Anklageüberschreitung (bei gleichzeitiger Vernachlässigung der Diebstahlsanklage) entstandenen Prozeßlage. Mit anderen Worten: Bei der gegebenen Verfahrenssituation ist ein Schuldspruch nicht mehr möglich, weil die Übergehung des Diebstahlsfaktums in der urteilsmäßigen Erledigung der Strafsache diese Tat mangels Anfechtung seitens des Staatsanwalts (Z. 7) unerweisbar macht (§ 259 Z. 3, dritter Fall, StPO.: "oder nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe").Damit bleibt allerdings (hier anders als zu SSt. 53/17) die schriftliche Anklage wegen des mit der angenommenen Sachbeschädigung realkonkurrierenden versuchten Diebstahls (ON. 3) noch unerledigt. Eine Aufhebung und Rückverweisung wäre diesbezüglich nur auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (Ziffer 7,) möglich gewesen. Sonach ist der Freispruch von der unerledigten Anklage wegen Paragraphen 15, 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, StGB. eine rechtslogische Folge der durch die Anklageüberschreitung (bei gleichzeitiger Vernachlässigung der Diebstahlsanklage) entstandenen Prozeßlage. Mit anderen Worten: Bei der gegebenen Verfahrenssituation ist ein Schuldspruch nicht mehr möglich, weil die Übergehung des Diebstahlsfaktums in der urteilsmäßigen Erledigung der Strafsache diese Tat mangels Anfechtung seitens des Staatsanwalts (Ziffer 7,) unerweisbar macht (Paragraph 259, Ziffer 3,, dritter Fall, StPO.: "oder nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe").
Im Hinblick auf die abschließenden Ausführungen der Generalprokuratur muß zur Klarstellung vermerkt werden, daß ein "Erkenntnis in der Sache selbst" gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO., desgleichen etwa auch ein amtswegiger Vorgang zu Gunsten des Angeklagten gemäß § 290 Abs. 1, erster Fall, StPO. nicht möglich war: Von der - konkludenten ("in allen anderen Fällen") - Berücksichtigung eines die Anklage überschreitenden Urteilsfaktums im § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. abgesehen, setzen beide Vorschriften einen materiellen Rechtsirrtum des Erstgerichts (auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen) voraus, wovon bei der bloßen, von Rechtserwägungen materieller Art unabhängigen Nichterledigung der Anklage nicht die Rede sein kann. Namentlich betreffend § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. sei darauf hingewiesen, daß die Gliederung des § 288 StPO. nach den vorangestellten Aufzählungen schließlich im Abs. 2 Z. 3 nur mehr Raum für die Beseitigung einer Anklageüberschreitung (Z. 8) und für die materiellen Nichtigkeitsgründe der Z. 9 bis 11 läßt, also für die Korrektur eines materiellen Rechtsirrtums.Im Hinblick auf die abschließenden Ausführungen der Generalprokuratur muß zur Klarstellung vermerkt werden, daß ein "Erkenntnis in der Sache selbst" gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO., desgleichen etwa auch ein amtswegiger Vorgang zu Gunsten des Angeklagten gemäß Paragraph 290, Absatz eins,, erster Fall, StPO. nicht möglich war: Von der - konkludenten ("in allen anderen Fällen") - Berücksichtigung eines die Anklage überschreitenden Urteilsfaktums im Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. abgesehen, setzen beide Vorschriften einen materiellen Rechtsirrtum des Erstgerichts (auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen) voraus, wovon bei der bloßen, von Rechtserwägungen materieller Art unabhängigen Nichterledigung der Anklage nicht die Rede sein kann. Namentlich betreffend Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. sei darauf hingewiesen, daß die Gliederung des Paragraph 288, StPO. nach den vorangestellten Aufzählungen schließlich im Absatz 2, Ziffer 3, nur mehr Raum für die Beseitigung einer Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) und für die materiellen Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9 bis 11 läßt, also für die Korrektur eines materiellen Rechtsirrtums.