Das Schöffengericht hat damit die vernommenen Sachverständigen für befähigt erachtet, einwandfreie Gutachten über den Fall abzugeben. Bedenken der in den §§ 125 f. StPO angeführten Art sind nicht zutage getreten. In der Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen liegt damit ein Akt freier Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbar ist (Mayerhofer-Rieder2 § 281 Abs 1 Z. 4 StPO Nr. 132, 133). Dazu kommt, daß vom Beweisthema her für den Angeklagten nichts zu gewinnen war, weil die jedenfalls auf den Willen des Angeklagten zurückgehende Einrichtung der "Arbeitsanordnung" in einer Weise, "daß es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Unfallsgeschehen kommen mußte, .... ein Unfallsgeschehen unvermeidlich und bereits beim Inbetriebnehmen der Kettensäge programmiert" (!) war, in der von der Beschwerde selbst hervorgekehrten Zwangsläufigkeit des Eintritts der Verletzung weit eher für deren vorsätzliche Herbeiführung als für ihre fahrlässige Entstehung spräche.Das Schöffengericht hat damit die vernommenen Sachverständigen für befähigt erachtet, einwandfreie Gutachten über den Fall abzugeben. Bedenken der in den Paragraphen 125, f. StPO angeführten Art sind nicht zutage getreten. In der Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen liegt damit ein Akt freier Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbar ist (Mayerhofer-Rieder2 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO Nr. 132, 133). Dazu kommt, daß vom Beweisthema her für den Angeklagten nichts zu gewinnen war, weil die jedenfalls auf den Willen des Angeklagten zurückgehende Einrichtung der "Arbeitsanordnung" in einer Weise, "daß es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Unfallsgeschehen kommen mußte, .... ein Unfallsgeschehen unvermeidlich und bereits beim Inbetriebnehmen der Kettensäge programmiert" (!) war, in der von der Beschwerde selbst hervorgekehrten Zwangsläufigkeit des Eintritts der Verletzung weit eher für deren vorsätzliche Herbeiführung als für ihre fahrlässige Entstehung spräche.
Bemerkt sei noch, daß das in der Hauptverhandlung vorgelegte, aber nicht zu den Akten genommene Privatgutachten keine prozessuale Bedeutung beanspruchen kann und vom Schöffengericht zu Recht nicht weiter beachtet wurde (Mayerhofer-Rieder2, § 126 StPO Nr. 15). Da auch die Argumente des Schöffengerichts für die Ablehnung der Beweisaufnahme durch neuerliche Versuche an der Leiche durchaus stichhältig sind, war der Verfahrensrüge ein Erfolg zu versagen. Die Mängelrüge (Z. 5) greift aus den Urteilsgründen auf, daß darnach, gestützt auf das fundierte Gutachten des Sachverständigen Dr.Peter L***, die "Version des Angeklagten über den angeblichen Arbeitsunfall nicht nachvollziehbar ist" (S. 196) und meint, ein "Nachvollziehen" setze die Absicht voraus, einen Vorfall so zu rekonstruieren, wie er mit Absicht durchgeführt werden könne; ein fahrlässiger Vorgang lasse sich naturgemäß in einem Versuch nicht wiederholen (S. 218).Bemerkt sei noch, daß das in der Hauptverhandlung vorgelegte, aber nicht zu den Akten genommene Privatgutachten keine prozessuale Bedeutung beanspruchen kann und vom Schöffengericht zu Recht nicht weiter beachtet wurde (Mayerhofer-Rieder2, Paragraph 126, StPO Nr. 15). Da auch die Argumente des Schöffengerichts für die Ablehnung der Beweisaufnahme durch neuerliche Versuche an der Leiche durchaus stichhältig sind, war der Verfahrensrüge ein Erfolg zu versagen. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) greift aus den Urteilsgründen auf, daß darnach, gestützt auf das fundierte Gutachten des Sachverständigen Dr.Peter L***, die "Version des Angeklagten über den angeblichen Arbeitsunfall nicht nachvollziehbar ist" (S. 196) und meint, ein "Nachvollziehen" setze die Absicht voraus, einen Vorfall so zu rekonstruieren, wie er mit Absicht durchgeführt werden könne; ein fahrlässiger Vorgang lasse sich naturgemäß in einem Versuch nicht wiederholen (S. 218).
Auch dieser Einwand schlägt nicht durch, weil eine Version der fahrlässigen Herbeiführung eines Erfolgs einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt durchaus zugänglich ist und eben dann, wenn aus einem behaupteten Geschehen der Eintritt des konkreten Erfolgs nicht zu erwarten ist, negative Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Darstellung der Erfolgsursache möglich sind. Nichts anderes ist mit dem Begriff "Nachvollziehen" gemeint.
Wenn der Beschwerdeführer aber die Auffassung vertritt, ein Schuldspruch wäre nur möglich, wenn nach den Gutachten "zwingend" auf eine "absichtliche Verstümmelung" geschlossen werden müsse, also "zwangsläufig" angenommen werden müsse, daß die Selbstverstümmelung in betrügerischer Absicht vorgenommen wurde (S. 219), so verkennt er das Wesen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). Genug daran, daß das Schöffengericht aus den beiden wissenschaftlich fundierten Gutachten in Verbindung mit anderen Beweisresultaten (der äußerst schlechten finanziellen Situation des Angeklagten, dem Abschluß von Unfallsversicherungen mit hohen Versicherungssummen kurz vor der Tat, der pünktlichen Prämienzahlung dafür im Gegensatz zur Säumigkeit bei der Bezahlung anderer Versicherungsprämien:Wenn der Beschwerdeführer aber die Auffassung vertritt, ein Schuldspruch wäre nur möglich, wenn nach den Gutachten "zwingend" auf eine "absichtliche Verstümmelung" geschlossen werden müsse, also "zwangsläufig" angenommen werden müsse, daß die Selbstverstümmelung in betrügerischer Absicht vorgenommen wurde (S. 219), so verkennt er das Wesen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Genug daran, daß das Schöffengericht aus den beiden wissenschaftlich fundierten Gutachten in Verbindung mit anderen Beweisresultaten (der äußerst schlechten finanziellen Situation des Angeklagten, dem Abschluß von Unfallsversicherungen mit hohen Versicherungssummen kurz vor der Tat, der pünktlichen Prämienzahlung dafür im Gegensatz zur Säumigkeit bei der Bezahlung anderer Versicherungsprämien:
S. 198) denkmögliche Schlüsse auf das Tatgeschehen gezogen hat, die nicht nur von der Erfahrung gedeckt, sondern auch von der Überzeugung des erkennenden Senats getragen sind. Die Mängelrüge, die diese Beweiswürdigung des Gerichts bekämpft, ist daher zum Scheitern verurteilt.
Der Beschwerdeführer greift im Rahmen seiner Rechtsrüge, zu der er einleitend einräumt, daß "der Beweiswürdigung der Gerichte im allgemeinen nicht vorgegriffen" werden könne (S. 219), abermals die relevanten Urteilsfeststellungen an, statt von ihnen auszugehen, wie es die prozeßordnungsgemäße Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrunds verlangt, und ficht damit in Wiederholung seiner Einwände aus der Verfahrens- und Mängelrüge erneut die Beweiswürdigung der Tatrichter an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).Für die Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).